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    <title>Linde News - SWK</title>
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        <title>RSS: Linde News - SWK - News aus unseren Zeitschriften</title>
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    <title>Mietzinsanhebung wegen Unternehmensverpachtung und Wertsicherung</title>
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            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Die Verpachtung des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens berechtigt den Vermieter, den gemäß § 12a MRG angehobenen Hauptmietzins wertgesichert zu begehren, auch wenn im Mietvertrag dessen Wertsicherung nicht vereinbart war. Weil das Recht des Vermieters zur Anhebung des Mietzinses wegen Verpachtung (§ 12a Abs. 5 MRG) nicht befristet ist, kann die Wertsicherung des erhöhten Hauptmietzinses auch noch begehrt werden, wenn zuvor die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem erhöhten Hauptmietzins mit Leistungsklage begehrt worden war (OGH 13. 10. 2011, 1 Ob 129/11v).
 
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    <pubDate>Fri, 03 Feb 2012 10:22:02 +0100</pubDate>
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    <title>Onlinekartenbüros müssen über Vermittlungsgebühren informieren</title>
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            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Nach einem aktuellen Urteil des OLG Wien müssen Onlinekartenbüros über die Höhe der zu zahlenden Vermittlungsgebühr in zumindest prozentueller Angabe bereits während des Buchungsvorganges informieren, damit Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleiches mit anderen Kartenanbietern haben. Der bloße Hinweis auf eine Buchungsgebühr in den kurz vor Abschluss des Buchungsvorganges anzuklickenden AGB wird dem Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG nicht gerecht. Damit bekommen Kunden nur ein unvollständiges Bild von der Zusammensetzung des von ihnen zu leistenden Gesamtpreises, das sie erst mühsam vervollständigen müssen. Die ordentliche Revision wurde zugelassen, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (OLG Wien 27. 12. 2011, 4 R 419/11h). 
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    <pubDate>Thu, 02 Feb 2012 10:47:37 +0100</pubDate>
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    <title>Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft</title>
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            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Bei einer Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft ist es zulässig, auch länger zurückliegende Kaufpreise zu berücksichtigen. Auch derartige Verkäufe können daher (noch) als „zeitnahe“ beurteilt werden. Aus dem im Jahr 2004 erzielten Verkaufserlös kann sohin auf den Wert des Wirtschaftsgutes mit Ende 2000 geschlossen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Wert des Grund und Bodens und des Gebäudes zum Stichtag 31. 12. 2000 höchstens dem im Jahr 2004 erzielten Verkaufspreis (zuzüglich der Absetzung für Abnutzung) entsprach; dabei wird schon davon ausgegangen, dass es in diesen Jahren zu keiner Wertsteigerung der Liegenschaft gekommen ist. Bei einer Ermittlung des Verkehrswerts nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz sind – bei Ermittlung des Sachwerts – auch Abschläge betreffend ein auf der Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen (VwGH 24. 11. 2011, 2009/15/0115). 
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    <pubDate>Wed, 01 Feb 2012 07:38:52 +0100</pubDate>
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    <title>Christoph Urtz neuer Professor in Salzburg</title>
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            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    MMag. Dr. Christoph Urtz wird ab 1. März neuer Professor und Leiter des Instituts für Finanzrecht an der Universität Salzburg. Er folgt damit Sabine Kirchmayr nach bzw. Gerald Toifl, der die Professur befristet innehatte. Davor war Christoph Urtz u. a. als assoziierter Professor an diesem Institut tätig, als wissenschaftlicher Mitarbeiter des VwGH sowie als Assistent bei den Professoren Wolfgang Gassner (†) und Michael Lang an der WU Wien. 2009 habilitierte er sich zu den „Anwendungsvoraussetzungen der Gruppenbesteuerung“ und erhielt einen Ruf an das International Tax Institute der Universität Hamburg. Christoph Urtz ist außerdem seit Dezember 2011 als Anwalt bei Binder Grösswang Rechtsanwälte tätig und verstärkt dort das Tax Team rund um Christian Wimpissinger. Seine Forschungs- und Beratungsschwerpunkte sind Unternehmenssteuerrecht, internationales Steuerrecht, Umgründungen, Abgabenverfahrensrecht, Finanzstrafrecht sowie das Verfahren vor dem VwGH und VfGH. In diesen Bereichen hat er mehr als 200 Publikationen verfasst. 
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    <pubDate>Tue, 31 Jan 2012 13:35:36 +0100</pubDate>
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    <title>VO zur Meldung von (Steuer-)Daten bei Fonds in Begutachtung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6407-VO-zur-Meldung-von-Steuer-Daten-bei-Fonds-in-Begutachtung.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Ende Jänner hat das BMF eine &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/FondsMeldeVO/_start.htm&#039;);&quot;  href=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/FondsMeldeVO/_start.htm&quot; title=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/FondsMeldeVO/_start.htm&quot;&gt;Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds und Immobilienfonds (Fonds-Melde-VO) &lt;/a&gt;zur Begutachtung versendet. Die Begutachtungsfrist endet am 22. Februar. 
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    <pubDate>Mon, 30 Jan 2012 14:16:58 +0100</pubDate>
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    <title>Verkehrsstrafen (Geldstrafen) sind grundsätzlich nicht abzugsfähig</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6403-Verkehrsstrafen-Geldstrafen-sind-grundsaetzlich-nicht-abzugsfaehig.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen beruflicher Verrichtungen ein Fehlverhalten setzen. Geldstrafen sind in der Regel der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuzählen. Ausnahmen hat der VwGH bei Vorliegen eines engen Zusammenhangs mit der Einkunftserzielung anerkannt, wenn die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig sind oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0235). &lt;em&gt;(Anmerkung: Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, sind gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG [eingefügt durch das Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011] seit 2. 8. 2011 nichtabzugsfähige Aufwendungen.)&lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Fri, 27 Jan 2012 07:04:32 +0100</pubDate>
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    <title>BMF veröffentlicht Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6400-BMF-veroeffentlicht-Richtlinien-zur-Zustaendigkeit-der-Finanzaemter.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Mit &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010103%2F0189-VI%2F2011%22&amp;amp;gueltig=20111216&amp;amp;bereich=eas-info,er &#039;);&quot;  href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010103%2F0189-VI%2F2011%22&amp;gueltig=20111216&amp;bereich=eas-info,er &quot; title=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010103%2F0189-VI%2F2011%22&amp;gueltig=20111216&amp;bereich=eas-info,er &quot;&gt;Erlass vom 16. 12. 2011, BMF-010103/0189-VI/2011&lt;/a&gt;, hat das BMF Richtlinien zur Zuständigkeit von Finanzämtern veröffentlicht. Darin werden Grundbegriffe wie sachliche und örtliche Zuständigkeit erläutert und anschließend die Finanzamtszuständigkeiten gegliedert nach Abgaben- bzw. Bescheidarten (Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Feststellungsbescheide, grundlagenbescheidähnliche Bescheide/Rechtsgestaltungsbescheide/Bescheinigungen, Nebenansprüche, weitere Abgaben) präzisiert.  
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    <pubDate>Thu, 26 Jan 2012 10:46:51 +0100</pubDate>
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    <title>Bemessungsgrundlage bei Grundstückskauf mit Darlehensübernahme</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6397-Bemessungsgrundlage-bei-Grundstueckskauf-mit-Darlehensuebernahme.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Unter einer Gegenleistung ist daher jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des Grundstücks zu zahlen ist. Ergibt sich, dass der Verkäufer den als (Gesamt-)Kaufpreis ausgewiesenen Betrag aufgrund des Kaufvertrags fordern könnte, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme entfallenden Teils kein Raum. Im Beschwerdefall beträgt nach dem Parteiwillen der Kaufpreis 215.000 Euro. Die Aufteilung in einen Barkaufpreis und die beabsichtigte Entschuldung des Verkäufers gegenüber dem Darlehensgläubiger ist rechnerisch variabel gestaltet, wodurch sich aber an dem vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreis nichts ändern sollte. Die belangte Behörde durfte daher die Nennung des Gesamtkaufpreises als entscheidungswesentlich ansehen (VwGH 24. 11. 2011, 2010/16/0246). 
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    <pubDate>Wed, 25 Jan 2012 14:07:53 +0100</pubDate>
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    <title>Verlustvortrag bei vereinfachter Gewinnermittlung bereits mit der Vorbereitungsphase</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6394-Verlustvortrag-bei-vereinfachter-Gewinnermittlung-bereits-mit-der-Vorbereitungsphase.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Der Zweck des § 18 Abs. 7 EStG besteht darin, dem Unternehmer, der eine betriebliche Tätigkeit beginnt, für die in der ersten Phase seiner betrieblichen Tätigkeit anfallenden Verluste einen Vortrag in spätere Gewinnjahre (Jahre positiver Einkünfte) auch dann zu ermöglichen, wenn er sich für diese Gründungsphase der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 bedient. Eine am Zweck des § 18 Abs. 7 EStG orientierte Interpretation erhellt, dass mit dem Veranlagungszeitraum ab „Eröffnung eines Betriebes“ im Sinne dieser Bestimmung jenes Jahr gemeint ist, in dem im Zuge der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit erstmalig Aufwendungen angefallen sind. Typischerweise fallen im Rahmen einer Betriebsgründung Aufwendungen bereits an, bevor der Betrieb in der Lage ist, Leistungen am Markt anzubieten und Betriebseinnahmen zu erzielen. Der Gesetzgeber wollte bewirken, dass gerade für diese Aufwendungen ein Verlustvortrag zur Verfügung steht, auch wenn der Steuerpflichtige für den in Gründung befindlichen Betrieb die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 wählt. Da das Gesetz in § 18 Abs. 7 EStG in der Stammfassung für Verluste, die nicht in den „ersten drei Veranlagungszeiträumen“ entstanden sind, einen Verlustvortrag jedenfalls nicht einräumte, würde die von der belangten Behörde vertretene Auffassung dazu führen, dass für Verluste der Vorbereitungsphase regelmäßig keine Vortragsmöglichkeit bestünde (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0298). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 24 Jan 2012 08:35:27 +0100</pubDate>
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    <title>Doppelte Haushaltsführung für Alleinstehenden bei befristeter Beschäftigung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6392-Doppelte-Haushaltsfuehrung-fuer-Alleinstehenden-bei-befristeter-Beschaeftigung.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Die Beibehaltung eines (Familien-)Wohnsitzes ist aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben. Die Wohnsitzverlegung ist auch einem alleinstehenden Steuerpflichtigen unzumutbar, wenn der Verbleib am Tätigkeitsort nur von (nach den Umständen gemessen) kurzer Dauer (hier: zwei Jahre) sein wird, weil das Beschäftigungsverhältnis zeitlich befristet und nach den Umständen des Einzelfalls von einer Rückkehr an den Hauptwohnsitz auszugehen ist (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0296).
 
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    <pubDate>Mon, 23 Jan 2012 14:14:25 +0100</pubDate>
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    <title>BMF veröffentlicht Liebhabereirichtlinien 2012</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6388-BMF-veroeffentlicht-Liebhabereirichtlinien-2012.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Die &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010203%2F0599-VI%2F6%2F2011%22&amp;amp;gueltig=20120101&amp;amp;bereich=rl&#039;);&quot;  href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010203%2F0599-VI%2F6%2F2011%22&amp;gueltig=20120101&amp;bereich=rl&quot; title=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010203%2F0599-VI%2F6%2F2011%22&amp;gueltig=20120101&amp;bereich=rl&quot;&gt;Liebhabereirichtlinien (LRL) 2012&lt;/a&gt;, BMF 1. 1. 2012,  BMF-010203/0599-VI/6/2011, stellen einen Auslegungsbehelf zur Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 i. d. F. BGBl. II Nr. 358/1997, dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die überarbeiteten LRL fassen die geltenden Rechtsansichten zur Liebhabereibeurteilung zusammen. Sie basieren auf den LRL 1997 und berücksichtigen die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen durch Gesetze, Verordnung, Rechtsprechung und Erlässe (Richtlinien). Ab der Veranlagung 2012 sind die LRL 2012 generell anzuwenden. Bei Außenprüfungen für vergangene Veranlagungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 2011) sind die LRL 2012 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hatten oder die LRL 1997 bzw. andere Erlässe, die Aussagen zur Liebhabereibeurteilung getroffen haben, günstigere Regelungen vorsahen. Aus den LRL 2012 können keine über die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der Liebhabereiverordnung hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden.  
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    <pubDate>Fri, 20 Jan 2012 07:02:00 +0100</pubDate>
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    <title>Wiederaufnahmsklage gegen rechtskräftigen Zahlungsbefehl</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6384-Wiederaufnahmsklage-gegen-rechtskraeftigen-Zahlungsbefehl.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Die Möglichkeit der Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen einen rechtskräftig gewordenen Zahlungsbefehl wurde vom Rekursgericht zu Recht bejaht. Gemäß § 530 Abs. 2 ZPO ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. Die Behauptungs- und Beweislast für den Mangel des Verschuldens trägt der Wiederaufnahmskläger. Ein Verschulden kann auch in einem Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht liegen. Er ist gegeben, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen. Eine Wiederaufnahmsklage ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können. Allerdings ist nicht zu verlangen, dass sie Urkunden auch an Orten zu suchen hätte, an denen sie nicht vermutet werden können. Ein Vergessen kann nur in Ausnahmefällen nicht als Verschulden angesehen werden (OGH 25. 10. 2011, 9 Ob 52/11d).
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 19 Jan 2012 09:36:15 +0100</pubDate>
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    <title>Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben </title>
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            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Zwischen Orden und Kongregationen nach Kirchenrecht und ihren Angehörigen besteht ein von der Ordensregel normiertes eigenständiges Rechtsverhältnis, das grundsätzlich eine Entlohnung der Ordensangehörigen für Dienstleistungen gegenüber dem Orden bzw. der Kongregation nicht vorsieht, sondern den Ordensangehörigen lediglich einen Alimentationsanspruch einräumt. Die Tätigkeit von Ordensangehörigen in Betrieben gewerblicher Art des Ordens schlägt sich daher nicht, wie bei anderen Betrieben in einem Lohnaufwand nieder, sodass insoweit eine Verzerrung der Betriebsergebnisse stattfände. Zum Ausgleich dafür werden den Orden fiktive Betriebsausgaben (Lohnaufwand) für die Beschäftigung von Ordensangehörigen zugestanden. Diese bemessen sich nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Ordensangehörigen unter Berücksichtigung einer Sozialversicherungskomponente und einer Komponente für die Altersversorgung, mit einem Abschlag für den Privatbereich. 
Dieser als Vergütungssatz bezeichnete fiktive Lohnaufwand wird vom Bundesministerium für Finanzen, über Vorschlag der Orden und Kongregationen, unter Berücksichtigung von Indexsteigerungen, für jedes Jahr festgesetzt. Dabei wird auf den jeweils letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex abgestellt (d.h. für die Jahre bis 2011 auf den VPI 2005, ab 2012 auf den VPI 2011). Der VPI 2011 sieht für das Jahr 2011 eine Steigerung 3,3% vor. Daraus ergibt sich für das Jahr 2012 ein Vergütungssatz von 2.604 Euro.(BMF- Erlass vom 17. 1. 2012, BMF-010216/0055-VI/6/2011)

 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 18 Jan 2012 18:27:24 +0100</pubDate>
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    <title>Aktuelle Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 6b KStG</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6379-Aktuelle-Liste-der-Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-gemaess-6b-KStG.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 KStG 1988 genannten Umfang bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6b KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen. Sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind gemäß § 6b Abs. 3 KStG 1988 einmal jährlich im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen. Die &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Krperschaftsteuer/Mittelstandsfinanzi_5536/_start.htm&#039;);&quot;  href=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Krperschaftsteuer/Mittelstandsfinanzi_5536/_start.htm&quot; title=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Krperschaftsteuer/Mittelstandsfinanzi_5536/_start.htm&quot;&gt;Liste für das Jahr 2011&lt;/a&gt; findet sich auf der BMF-Homepage.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 17 Jan 2012 13:48:00 +0100</pubDate>
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    <title>Neuerungen im Bereich des Neugründungsförderungsgesetzes</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6377-Neuerungen-im-Bereich-des-Neugruendungsfoerderungsgesetzes.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Die auch bislang schon bestehende Bestimmung im NeuFöG, wonach der Neugründer von bestimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) von beschäftigten Arbeitnehmern für die Dauer von 12 Monaten ab dem Monat der Neugründung befreit war, ging in der Praxis oftmals ins Leere, weil Neugründer nicht sofort ab Neugründung Arbeitnehmer beschäftigen konnten. Dieses Manko hat der Gesetzgeber erkannt und nunmehr diese Befreiungsbestimmung adjustiert. Die gegenständliche Befreiungsbestimmung kann nunmehr in den ersten 36 Monaten ab dem Gründungsmonat in Anspruch genommen werden. Die Befreiung von den lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen steht weiter nur für 12 Monate zu, beginnt aber erst mit dem Monat der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wird der erste Arbeitnehmer erst  ab dem 12. Monat nach der Neugründung beschäftigt, reduziert sich die Begünstigung auf die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer. Weitere Hinweise zu den steuerlichen Neuerungen ab 2012 in einem &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swk-2012-02-T-41a%27%5D&amp;amp;startbk=swk&amp;amp;bk=swk&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swk-2012-02-T-41a%27%5D&amp;startbk=swk&amp;bk=swk&quot;&gt;Beitrag von Prof. Dr. Thomas Keppert &lt;/a&gt;in SWK-Heft 3/2012. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 16 Jan 2012 13:12:55 +0100</pubDate>
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    <title>Neuer Sektionschef im BMF</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6375-Neuer-Sektionschef-im-BMF.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Jetzt ist es offiziell: Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, bisher Gruppenleiter der Gruppe VI/B, wurde  zum Leiter der Sektion VI (Steuerpolitik und Materielles Steuerrecht) ernannt. Die Kernaufgaben der Sektion VI mit ihren sieben Abteilungen im BMF und den fünf Fachbereichen in der Steuer- und Zollkoordination sind die Steuerpolitik, Einkommen- und Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Gebühren und Verkehrsteuern, Steuerschätzung, Finanzstrafrecht und Abgabeneinhebung. Gunter Mayr ist promovierter Jurist sowie Betriebswirt und wechselte nach seiner Habilitation an der Universität Innsbruck 2003 in die steuerpolitische Abteilung des BMF. 2009 wurde Mayr zum Professor am Juridicum der Universität Wien ernannt. SWK-Redaktion und Linde-Verlag gratulieren  dem neuen Sektionschef sehr herzlich und wünschen viel Erfolg für die neuen Aufgaben.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 12 Jan 2012 16:50:02 +0100</pubDate>
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    <title>BMF-Information zum Kommunalsteuergesetz </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6373-BMF-Information-zum-Kommunalsteuergesetz.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Mit &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010222%2F0260-VI%2F7%2F2011%22&amp;amp;gueltig=20111228&amp;amp;bereich=eas-info,er &#039;);&quot;  href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010222%2F0260-VI%2F7%2F2011%22&amp;gueltig=20111228&amp;bereich=eas-info,er &quot; title=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010222%2F0260-VI%2F7%2F2011%22&amp;gueltig=20111228&amp;bereich=eas-info,er &quot;&gt;Information vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011&lt;/a&gt;, hat das BMF die Information zum Kommunalsteuergesetz aktualisiert: Der Gemeindebund, der Städtebund und das BMF geben in dieser Information ihre Rechtsansicht basierend auf der Rechtsprechung sowie den Gesetzesmaterialien wieder. Behandelte Themen sind: Steuergegenstand, Dienstnehmer i. S. d. KommStG, Unternehmen/Unternehmer, Betriebsstätte, Bemessungsgrundlage, Steuerschuldner, Haftung, erhebungsberechtigte Gemeinde, Befreiungen, Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze, Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage, Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Zuständigkeit des Finanzamtes, Kommunalsteuerprüfung, Strafbestimmungen, inländische/ausländische Unternehmen, inländische/ausländische Betriebsstätten. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diese Information nicht begründet. Diese Information ersetzt die bisher ergangenen Informationen.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 11 Jan 2012 11:56:03 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Begriff der Berufsausbildung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6370-Begriff-der-Berufsausbildung.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    (B. R.) Der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung wird vom Gesetz nicht näher beschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Gegenbegriff zur Berufsausbildung ist die Allgemeinbildung, die keine notwendige Voraussetzung für eine geplante Berufsausübung darstellt 
Eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts liegt nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Ebenso wenig setzt der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung ein Berufsausbildungsverhältnis nach einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und eine Mindestausbildungsdauer voraus. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. (BFH 27. 10. 2011, XVI R 52/10).
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 10 Jan 2012 15:00:18 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Steuertermine im Februar</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6368-Steuertermine-im-Februar.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
    <content:encoded>
    Am 15. Februar 2012 sind folgende Abgaben fällig:&lt;/DIV&gt;
&lt;UL&gt;
&lt;LI&gt;Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Dezember 2011 bzw. für das 4. Quartal 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Kammerumlage für das 4. Quartal 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Normverbrauchsabgabe für den Monat Dezember 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Dezember 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Werbeabgabe für den Monat Dezember 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Dezember 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Lohnsteuer für den Monat Jänner 2012;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Jänner 2012;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Jänner 2012;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Kommunalsteuer für den Monat Jänner 2012;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2012;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2012;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 1. Quartal 2012.&lt;/UL&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 09 Jan 2012 08:30:18 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Entwicklung des Außenhandels Österreichs in den ersten drei Quartalen 2011</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6364-Entwicklung-des-Aussenhandels-OEsterreichs-in-den-ersten-drei-Quartalen-2011.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Wie Statistik Austria anhand vorläufiger Ergebnisse errechnete, lag der Gesamtwert der Einfuhren von Waren im Zeitraum Jänner bis Oktober 2011 mit 108,32 Mrd. Euro um 16,3 % über dem Vorjahreswert, die Ausfuhren von Waren verzeichneten ebenfalls einen Zuwachs von 13,5 % auf 101,71 Mrd. Euro. Die Handelsbilanz wies damit ein Passivum von 6,61 Mrd. Euro auf. Aus den EU-Mitgliedstaaten bezog Österreich im Berichtszeitraum Waren im Wert von 77,55 Mrd. Euro, das entspricht einem Anstieg von 14,8 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Der Wert der in diese Länder versandten Waren betrug 71,07 Mrd. Euro, das ist um 12,1 % mehr als in der Periode Jänner bis Oktober 2010. Die Handelsbilanz mit der Europäischen Union verzeichnete ein Passivum von 6,48 Mrd. Euro. Der Außenhandel mit Drittstaaten zeigte im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum einen Zuwachs bei den Importen von 20,0 % auf 30,77 Mrd. Euro und bei den Exporten von 16,9 % auf 30,64 Mrd. Euro. Daraus ergab sich ein Passivum der Handelsbilanz mit Drittstaaten von 0,13 Mrd. Euro. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 05 Jan 2012 07:25:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Kassenrichtlinie 2012 konkretisiert Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6365-Kassenrichtlinie-2012-konkretisiert-Aufzeichnungs-und-Aufbewahrungspflichten.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Im Bereich der Grundaufzeichnungen und der Losungsermittlung sind bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen eine Reihe von Vorschriften, die an die Kriterien der Ordnungsmäßigkeit anknüpfen (z. B. §§ 131, 132 BAO), zu beachten. Die &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010102%2F0007-IV%2F2%2F2011%22&amp;amp;gueltig=20111228&amp;amp;segid=%2256891.1.1+29.12.2011+11%3A19%3A14%3A61%22 &#039;);&quot;  href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010102%2F0007-IV%2F2%2F2011%22&amp;gueltig=20111228&amp;segid=%2256891.1.1+29.12.2011+11%3A19%3A14%3A61%22 &quot; title=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010102%2F0007-IV%2F2%2F2011%22&amp;gueltig=20111228&amp;segid=%2256891.1.1+29.12.2011+11%3A19%3A14%3A61%22 &quot;&gt;Kassenrichtlinie 2012, BMF-010102/0007-IV/2/2011&lt;/a&gt;, soll die Fragestellungen beantworten, die aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung bei Registrierkassen und Kassensystemen und der gesetzlichen Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (z. B. Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 und Barbewegungs-VO) vermehrt auftreten. In der Richtlinie werden die verschiedenen Typen von Registrierkassen und Kassensystemen näher beschrieben. Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen wird auch dargestellt, welche Grundaufzeichnungen zu führen sind und welche Daten in welcher Form erfasst, aufgezeichnet und aufbewahrt werden sollen. Weiters wird beschrieben, welche sonstigen Kriterien bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen zu beachten sind, um die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit zu erfüllen. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 04 Jan 2012 14:23:00 +0100</pubDate>
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    <title>Begriff der gemischten Schenkung </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6360-Begriff-der-gemischten-Schenkung.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    (B. R.) Bei einer gemischten Schenkung wird der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert, d.h. die Leistung des Schenkers überwiegt den Wert etwaig versprochener Gegenleistungen. Die Vertragsparteien sind sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig, den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt (Urteil des deutschen BGH vom 18. 10. 2011, X ZR 45/10). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 02 Jan 2012 08:08:47 +0100</pubDate>
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    <title>BMF veröffentlicht EStR-Wartungserlass 2011</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6358-BMF-veroeffentlicht-EStR-Wartungserlass-2011.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Mit Erlass vom 14. 12. 2011, BMF-010203/0580-VI/6/2011, erfolgt insbesondere die Anpassung der EStR 2000 aufgrund der Änderungen durch das  Budgetbegleitgesetz 2011, das
Abgabenänderungsgesetz 2011 sowie die LuF-PauschVO 2011. Änderungen der EStR 2000, die sich aus der Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen (KESt neu) ergeben, werden (noch) nicht berücksichtigt. Die diesbezüglichen Änderungen werden in einem gesonderten Erlass behandelt, der im Zuge der nächsten Wartung in die EStR 2000 eingearbeitet wird. Die behandelten Themen umfassen u. a.: Spendenbegünstigungen; Entfall der Forschungsfreibeträge; Pensionsrückstellungen; Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG; gemischt veranlasste Reisen; Freibetrag für investierte Gewinne; Werbungskosten bei Zimmer-/Appartementvermietung. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 30 Dec 2011 11:33:12 +0100</pubDate>
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    <title>Sektorales Fahrverbot für LKW auf der Inntalautobahn verstößt gegen Unionsrecht</title>
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            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Das sektorale Fahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen, die bestimmte Güter befördern (Abfälle, Steine, Erden, Kraftfahrzeuge, Rundholz und Getreide), auf der Inntalautobahn bedeutet bezüglich dieser Waren eine Beschränkung des freien Warenverkehrs. Eine solche Beschränkung kann jedoch gerechtfertigt sein, sofern sie eine geeignete und erforderliche Maßnahme zur Erreichung eines Gemeinwohlziels, wie etwa des Umweltschutzes, darstellt. Österreich hat allerdings nach Auffassung des EuGH die Möglichkeit, auf weniger einschränkende Maßnahmen zurückzugreifen, nicht ausreichend geprüft. Eine radikale Maßnahme wie ein völliges Fahrverbot auf einem Autobahnabschnitt, der eine überaus wichtige Verbindung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten darstellt, schränkt den freien Warenverkehr unverhältnismäßig ein (EuGH 21. 12. 2011, Rs. C-28/09, Kommission/Österreich). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 29 Dec 2011 12:55:21 +0100</pubDate>
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    <title>Kopiergebühren bei Gericht verfassungswidrig</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6353-Kopiergebuehren-bei-Gericht-verfassungswidrig.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Nach TP 15 Anm. 6 GGG i. d. F. BGBl. I Nr. 52/2009 und BGBl. II Nr. 188/2009 ist für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien eine Gebühr in Höhe von 1 Euro für jede angefangene Seite zu entrichten; werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 50 Cent für jede Seite. Nach § 29a GGG ist die TP 15 auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben. Laut VfGH ist die Erhebung einer Gebühr für das Anfertigen von Ablichtungen durch die Partei selbst – ohne Nutzung von Gerichtsinfrastruktur und unter Heranziehung eigener, von der Partei selbst mitgebrachter Geräte (wie Scanner oder Digitalkameras) – mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, da dies bloß eine im Rahmen der Akteneinsicht vorgenommene, zeitgemäße Form der Abschriftnahme bedeutet. TP 15 GGG Anm. 6 i. d. F. Art. I Z 17 lit. b VO BGBl. II Nr. 188/2009 ist verfassungswidrig; § 29a GGG wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung des § 29a GGG tritt mit Ablauf des 30. 6. 2012 in Kraft. Art. I Z 17 lit. b VO BGBl. II Nr. 188/2009 ist gesetzwidrig; § 2 VO BGBl. II Nr. 390/2007 wird als gesetzwidrig aufgehoben (VfGH 13. 12. 2011, G 85, 86/11, V 77-81/11). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 28 Dec 2011 13:19:14 +0100</pubDate>
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    <title>Liste der begünstigten Luftverkehrsunternehmer</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6348-Liste-der-beguenstigten-Luftverkehrsunternehmer.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 sind Umsätze für die Luftfahrt steuerfrei. In § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 sind diese Umsätze definiert. Es handelt sich dabei um bestimmte Leistungen an Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen („begünstigte Luftverkehrsunternehmer“). Das BMF hat mit &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010219%2F0282-VI%2F4%2F2011%22&amp;amp;gueltig=20120101&amp;amp;segid=%2256841.1.1+21.12.2011+16%3A08%3A19%3A71%22 &#039;);&quot;  href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010219%2F0282-VI%2F4%2F2011%22&amp;gueltig=20120101&amp;segid=%2256841.1.1+21.12.2011+16%3A08%3A19%3A71%22 &quot; title=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010219%2F0282-VI%2F4%2F2011%22&amp;gueltig=20120101&amp;segid=%2256841.1.1+21.12.2011+16%3A08%3A19%3A71%22 &quot;&gt;Erlass vom 21. 12. 2011, BMF-010219/0282-VI/4/2011&lt;/a&gt;, eine aktualisierte Liste (Stand: 1. 1. 2012) dieser begünstigten Unternehmer veröffentlicht.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 27 Dec 2011 13:50:00 +0100</pubDate>
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    <title>Österreich behält vorerst Triple-A-Rating</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6347-OEsterreich-behaelt-vorerst-Triple-A-Rating.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Die Ratingagentur Moody’s hat in einem aktuellen Bericht das Rating Österreichs mit „AAA“ beibehalten. Die Agentur verwies auf den wettbewerbsfähigen Exportsektor, die stark diversifizierte Wirtschaft und die niedrige strukturelle Arbeitslosigkeit des Landes. In diesem Kontext sieht Moody’s es als positiv an, dass die österreichische Regierung eine Schuldenbremse in der Verfassung verankern möchte. Die Finanzkraft (financial strength) wird als sehr hoch erachtet. Gleichzeitig gebe es einen Aufwärtstrend bei der öffentlichen Verschuldung, der angesichts der aktuellen Defizitvorschau wohl nicht vor 2014 umgekehrt werde. Die Revision der Kennzahlen für Schulden und Defizit nach oben durch Eurostat ändere die Einschätzung für die sehr hohe Finanzkraft nicht wesentlich. Es wird aber angemerkt, dass einige Transaktionen – vor allem bezogen auf die ÖBB – das Budget weiterhin beeinträchtigen werden. Die Anfälligkeit für Risiken wird für Österreich „gering“ eingeschätzt, gegenüber „sehr gering“ bei den vergleichbaren Ländern. Verantwortlich dafür seien vor allem die möglichen Haftungen angesichts des vergleichsweise großen Bankensektors. Der Ausblick lautet weiter auf „stabil“, allerdings hänge dieser zunehmend von einer Lösung der Krise in der Eurozone ab, die begonnen habe, einen Einfluss auf Länder der Kernzone wie Österreich zu haben. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 23 Dec 2011 11:03:15 +0100</pubDate>
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    <title>BMF veröffentlicht den 2. LStR-Wartungserlass 2011</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6344-BMF-veroeffentlicht-den-2.-LStR-Wartungserlass-2011.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Mit Erlass vom 14. 12. 2011, BMF-010222/0121-VI/7/2011, hat das BMF im Rahmen der laufenden Wartung 2011 die gesetzlichen Änderungen aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2011 und des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sowie wesentliche höchstgerichtliche Entscheidungen und Aussagen des Salzburger Steuerdialoges 2011 in die LStR 2002 eingearbeitet. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 i. d. F. des Wartungserlasses 2011 sind bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen oder günstigere Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar. Behandelte Themen sind u. a. Auslandsmontagen, erweiterte Spendenbegünstigung, Nachzahlungen im Insolvenzverfahren, Vertreterpauschale. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 22 Dec 2011 14:37:59 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Institute legen Konjunkturprognose für Österreich vor</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6342-Institute-legen-Konjunkturprognose-fuer-OEsterreich-vor.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Das WIFO erwartet für 2012 nur noch 0,4 % reales Plus, das Institut für Höhere Studien (IHS) geht von 0,8 % Anstieg aus. 2013 soll das heimische BIP um 1,6 % (WIFO) bzw. 1,9 % (IHS) ansteigen, wie die Institute in ihrer neuen Konjunkturprognose erklärten. Im nun ablaufenden Jahr 2011 dürfte die Wachstum real 3,2 bis 3,3 % betragen haben. In Mitleidenschaft gezogen wird die Realwirtschaft 2012 durch die Schuldenkrise, wodurch die Investitionstätigkeit stark gebremst wird und die Konsumfreude leidet. Wegen der Konsolidierungsbemühungen der öffentlichen Haushalte kann die Fiskalpolitik aber nicht expansiv gegensteuern. Ohne glaubhafte Konsolidierung könnten Vermögens- und Vertrauenseffekte sogar zu einer Rezession führen, warnt das IHS. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 21 Dec 2011 12:58:27 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Budgetbegleitgesetz 2012 im Bundesgesetzblatt kundgemacht</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6338-Budgetbegleitgesetz-2012-im-Bundesgesetzblatt-kundgemacht.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Das Budgetbegleitgesetz 2012 (das Änderungen in zahlreichen Abgabengesetzen bringt, darunter u. a. Erweiterung des Spendenabzugs, Anpassungen im neuen KESt-System, Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht zweiter Art, Betriebserfordernis für die Anrechnung der Mindest-KöSt bei natürlichen Personen, GrESt-Pflicht für Erwerbe von bzw. Zuwendungen an Stiftungen) wurde in BGBl. I Nr. 112/2011, ausgegeben am 7. 12. 2011, kundgemacht. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 19 Dec 2011 11:50:22 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Recht auf Zugang aller zu Basiskonto</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6336-Recht-auf-Zugang-aller-zu-Basiskonto.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Nach jüngsten Studien der EU-Kommission haben europaweit rund 30 Mio. Verbraucher über 18 Jahre kein Bankkonto, wobei davon rund 7 Mio. Bürgern der Zugang verwehrt wurde. In Österreich schätzt man die Zahl auf rund 150.000 Personen. Jeder europäische Bürger ab 18 Jahren soll Zugang zu einem Konto haben, bekräftigten am 13. 12. 2011 sämtliche Mitglieder des EU-Unterausschusses des Nationalrates mittels eines einstimmig angenommenen Antrags auf Mitteilung an die europäischen Institutionen. Grundlage für diesen Beschluss war die Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten, jenen Personen, die derzeit über kein Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen verfügen, ein sog. „Basiskonto“ zur Verfügung zu stellen. Die Abgeordneten kritisieren, dass die Kommission trotz jahrelanger Vorbereitungsarbeiten der EU-Behörden sowie europaweiter Studien und Konsultationen nur eine Empfehlung vorgelegt hat. Angesichts der unbefriedigenden Erfahrungen mit freiwilligen Maßnahmen treten die Mandatare für gesetzliche Schritte auf europäischer Ebene ein, um ein Recht auf den Zugang zu dieser grundlegenden Dienstleistung der Daseinsvorsorge auch dort zu schaffen, wo freiwillige, diskriminierungsfreie Initiativen der Banken dieses nicht ausreichend gewährleisten. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 16 Dec 2011 12:07:48 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6334-Regierungsvorlage-zur-Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle-2012.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    In der Sitzung des Ministerrates am 13. 12. 2011 hat die Bundesregierung ein Gesetzesvorhaben präsentiert, das den administrativen Instanzenzug völlig neu gestalten soll: die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01618/index.shtml&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01618/index.shtml&quot; title=&quot;http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01618/index.shtml&quot;&gt;Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012&lt;/a&gt;). Der Entwurf sieht die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Danach soll es
für jedes Land ein Verwaltungsgericht erster Instanz und für den Bund zwei Verwaltungsgerichte
erster Instanz geben („9+2-Modell“). Die UVS in den Ländern sollen in den Verwaltungsgerichten der Länder aufgehen. Der Asylgerichtshof soll zum Verwaltungsgericht des Bundes werden. Das Verwaltungsgericht des Bundes soll jedenfalls an die Stelle des Bundesvergabeamtes treten, das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen an die Stelle des UFS. Die Zuständigkeiten der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag und der sonstigen weisungsfrei gestellten Organe sollen, soweit sie eine rechtsprechende Tätigkeit ausüben, auf die Verwaltungsgerichte übergehen. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 15 Dec 2011 16:24:47 +0100</pubDate>
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    <title>Was Stundungs- und Aussetzungszinsen derzeit kosten</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6331-Was-Stundungs-und-Aussetzungszinsen-derzeit-kosten.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt derzeit 4,5 % über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), jener für Aussetzungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212a Abs. 9 BAO), jener für Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 BAO) und jener für die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 geschaffenen Berufungszinsen (§ 205a BAO) ebenfalls 2 % über dem Basiszinssatz. Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank sinkt in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 11. 12. 2011 von 0,88 % auf 0,38 %. Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher ab 11. 12. 2011 4,88 %, jener für Aussetzungszinsen 2,38 % und jener für Anspruchszinsen ebenfalls 2,38 %. Der Zinssatz für Berufungszinsen wird ab 1. 1. 2012 2,38 % betragen. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 14 Dec 2011 14:04:56 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Österreich fünftreichster EU-Mitgliedstaat</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6329-OEsterreich-fuenftreichster-EU-Mitgliedstaat.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    (Eurostat/ORF) - Österreich war 2010 das fünftreichste Land der EU. Damit rutschte das Land gegenüber 2009 um einen Platz ab. Die jüngsten Daten der Statistik von Eurostat vom 13. 12. 2011 weisen Österreich mit einem Kaufkraftstandard gemessen am BIP pro Kopf von 126 Prozent des EU-Schnitts aus. Das ist zwar um zwei Prozentpunkte mehr als 2009, doch wurde Österreich von Dänemark überholt. An der Spitze des EU-Rankings liegt Luxemburg mit 271 Prozent vor den Niederlanden (133), Irland (128) und Dänemark (127). Hinter Österreich liegen Schweden (123), Belgien (119), Deutschland (118), Finnland (115), Großbritannien (112), Frankreich (108) und Italien (101). Genau im EU-Durchschnitt von 100 Prozent liegt Spanien. Darunter rangieren Zypern (99), Griechenland (90), Slowenien (85), Malta (83), Portugal und Tschechien (je 80), die Slowakei (74), Ungarn (65), Estland (64), Polen (63), Litauen (57), Lettland (51), Rumänien (46) und Bulgarien (44). Kroatien, das Mitte 2013 das 28. EU-Land werden soll, kommt in dieser Liste auf 61 Prozent.
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 13 Dec 2011 16:52:35 +0100</pubDate>
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    <title>Steuertermine im Jänner</title>
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            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    &lt;DIV&gt;Am 16. Jänner 2012 sind folgende Abgaben fällig:&lt;/DIV&gt;
&lt;UL&gt;&lt;LI&gt;Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat November 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Normverbrauchsabgabe für den Monat November 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat November 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Werbeabgabe für den Monat November 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat November 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Lohnsteuer für den Monat Dezember 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Dezember 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Dezember 2011;&lt;/LI&gt;
&lt;LI&gt;Kommunalsteuer für den Monat Dezember 2011.&lt;/UL&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 12 Dec 2011 15:14:01 +0100</pubDate>
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    <title>Nationalrat beschließt Schuldenbremse als einfaches Gesetz</title>
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            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Das Plenum des Nationalrats hat am 7. 12. 2011 die kontrovers diskutierte Schuldenbremse, für deren ursprünglich im Verfassungsrang geplante Fassung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich gewesen wäre, letztlich im Rang eines einfachen Gesetzes als Teil des Bundeshaushaltsgesetzes beschlossen. Die ursprüngliche Regierungsvorlage (siehe dazu &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/plink/swk/art-swk-2011-34-T-238a.html&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/plink/swk/art-swk-2011-34-T-238a.html&quot; title=&quot;http://www.lindeonline.at/plink/swk/art-swk-2011-34-T-238a.html&quot;&gt;SWK-Heft 34/35/2011, T 238 ff.&lt;/a&gt;) verwies das Plenum einstimmig an den Verfassungsausschuss zurück. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 09 Dec 2011 09:25:08 +0100</pubDate>
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    <title>Firmenbuchauszug gemäß § 365g Abs. 2 GewO 1994 – NeuFöG </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6321-Firmenbuchauszug-gemaess-365g-Abs.-2-GewO-1994-NeuFoeG.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
    <content:encoded>
    Liegen bei Neugründung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft - grundsätzlich - die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem NeuFöG vor und wird der Gewerbebehörde kein Firmenbuchauszug vorgelegt, sondern der Antrag an die Gewerbebehörde gemäß § 365g GewO 1994 gestellt, ist der Antrag ebenso wie die Ausstellung des Firmenbuchauszuges von der Abgabenbefreiung des § 1 Z 1 NeuFöG umfasst. (BMF-Info  vom 6.12.2011, BMF-010206/0257-VI/5/2011) 

 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 07 Dec 2011 08:01:48 +0100</pubDate>
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    <title>Aktualisierte Liste der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Klein-LKW</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6318-Aktualisierte-Liste-der-zum-Vorsteuerabzug-berechtigenden-Klein-LKW.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Das BMF hat kürzlich die Liste der Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 aktualisiert und das Fahrzeug Peugeot iON LKW neu aufgenommen. Zur &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinlastkraftwagen_5552/_start.htm&#039;);&quot;  href=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinlastkraftwagen_5552/_start.htm&quot; title=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinlastkraftwagen_5552/_start.htm&quot;&gt;aktualisierten Liste &lt;/a&gt;auf der BMF-Homepage. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 05 Dec 2011 13:50:34 +0100</pubDate>
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    <title>Steuerbefreiungen nach dem Kunstförderungsgesetz</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6317-Steuerbefreiungen-nach-dem-Kunstfoerderungsgesetz.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Gemäß § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz sind Staats-, Würdigungs-, und Förderungspreise sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für dem Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen aufgrund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen oder internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden, wobei die Rechtsform der Institution unbeachtlich ist. Voraussetzungen für eine Vergleichbarkeit sind jedenfalls, dass der Preis in der Rechtsgrundlage der Institution verankert ist, dass
der Kreis an möglichen Preisträgern nicht abschließend umschrieben ist (z. B. an eine Mitgliedschaft gebunden) und dass der Preis keinen Entgeltcharakter hat. Dies wäre etwa der Fall, wenn auf Grundlage der Preisverleihung Ansprüche an einem oder mehreren Werken erworben werden, sodass der Preis in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kaufpreis darstellt (BMF-Information vom 29. 11. 2011, BMF-010203/0576-VI/6/2011). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 02 Dec 2011 10:47:02 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>BMF-Info zur Kommunalsteuerprüfung nach § 14 KommStG</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6314-BMF-Info-zur-Kommunalsteuerpruefung-nach-14-KommStG.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Nach § 14 Abs. 1 erster Satz KommStG 1993 obliegt die Kommunalsteuerprüfung dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG). Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig (§ 14 Abs. 1 fünfter Satz KommStG 1993). Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt jedoch unberührt, wobei § 148 Abs. 3 BAO sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 letzter Satz KommStG 1993). In verfassungskonformer Auslegung ist der Verweis (im letzten Satz des § 14 Abs. 1 KommStG 1993) auf die landesrechtlichen Nachschaubestimmungen als statisch anzusehen. Der VwGH bestätigte in seinem Erkenntnis vom 7. 7. 2011, 2009/15/0223, dass den einzelnen Landesabgabenordnungen weiterhin Gültigkeit zukommt. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben und die Aufhebung von Landesabgabenordnungen mit 1. 1. 2010 haben den Inhalt des Verweises in § 14 KommStG 1993 und damit die Befugnisse der Gemeinden, die Kommunalsteuer betreffende Nachschauen vorzunehmen, nicht berührt (BMF 10. 11. 2011, BMF-010222/0227-VI/7/2011). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 01 Dec 2011 15:55:35 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>UStR-Wartungserlass 2011 veröffentlicht</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6312-UStR-Wartungserlass-2011-veroeffentlicht.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Mit Erlass vom 23. 11. 2011, BMF-010219/0262-VI/4/2011, erfolgte die Einarbeitung der gesetzlichen Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 und der Glücksspielgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 54/2010 in die UStR 2000. Im Rahmen der laufenden Wartung wurden Aussagen aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 77 vom 23. 3. 2011, S. 1, sowie aktuelle Judikatur der Höchstgerichte übernommen und Aussagen zur überholten Rechtslage gestrichen.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 30 Nov 2011 16:10:26 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Dezember-Session des VfGH</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6308-Dezember-Session-des-VfGH.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Seit dem 28. 11. 2011 laufen die Beratungen der Dezember-Session des VfGH, die bis 16. 12. dauern werden. Auf der Tagesordnung stehen u. a. die Kopierkosten bei Gericht (Höhe der verlangten Kopierkosten; eine solche Gebühr wird auch dann fällig, wenn die Infrastruktur des Gerichts nicht beansprucht wird), das E-Voting (Wahlordnung bei den ÖH-Wahlen) und das Glücksspielgesetz (Individualantrag: Glücksspielabgaben und Gebühren sind dann zu entrichten, wenn bei Wetten &quot;die Teilnahme vom Inland&quot; aus erfolgt, es sei jedoch technisch nicht möglich, dies festzustellen). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 29 Nov 2011 14:27:24 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Aktualisierte Liste der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinbusse</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6304-Aktualisierte-Liste-der-zum-Vorsteuerabzug-berechtigenden-Kleinbusse.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Die Liste der Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. 1. 2002, Rs. C-409/99, als zum Vorsteuerabzug berechtigende Kleinbusse anerkannt werden, wurde um ein weiteres Fahrzeug, den Lancia Voyager, erweitert. Zur &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinbussegem5derVe_5558/_start.htm&#039;);&quot;  href=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinbussegem5derVe_5558/_start.htm&quot; title=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinbussegem5derVe_5558/_start.htm&quot;&gt;aktualisierten Liste&lt;/a&gt; auf der BMF-Homepage. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 25 Nov 2011 09:14:27 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Wartungserlass zu den UmgrStR veröffentlicht</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6302-Wartungserlass-zu-den-UmgrStR-veroeffentlicht.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Mit Erlass vom 15. 11. 2011, BMF-010203/0560-VI/6/2011, erfolgt in den UmgrStR 2002 hinsichtlich des Art. I UmgrStG neben der laufenden Wartung die Anpassung an die gesetzlichen Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2007, das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007, das Abgabensicherungsgesetz 2007, das Schenkungsmeldegesetz 2008 und das Abgabenänderungsgesetz 2010. Inbesondere werden folgende Änderungen behandelt: grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten; keine doppelte Berücksichtigung von Wertminderungen nach verschmelzungsbedingtem Verlust des Besteuerungsrechts; verschmelzungsbedingter Transfer von selbst geschaffenen unkörperlichen Wirtschaftsgütern auf eine ausländische Körperschaft; Ausnahme von der Aufwertung auf den gemeinen Wert bei Importverschmelzungen; Ausschüttungsfiktion für Importverschmelzungen; Tauschbesteuerung bzw. Nichtfestsetzungskonzept bei einem Downstream-Merger mit ausländischen Anteilsinhabern; unentgeltlicher Verzicht auf Anteilsgewährung und Verpflichtung zur Schenkungsmeldung bzw. Stiftungseingangssteuer; Schenkungsmeldepflicht von Äquivalenzverletzungen; Rückwirkung auf Anteilsinhaberebene im Rahmen der Gruppenbesteuerung; keine Firmenwertabschreibung aufgrund einer Umgründung möglich, wenn der Umgründungsvorgang umgründungssteuerrechtlich von den Tauschwirkungen ausgenommen wird; Nachversteuerung von Firmenwertabschreibungen; Unzulässigkeit der Bildung von Beteiligungsgemeinschaften auf Gruppenmitgliederebene; Nachversteuerung der Firmenwertabschreibung auf die Tochtergesellschaft bei Downstream- und Upstream-Verschmelzung; Nacherfassung geltend gemachter Firmenwertabschreibungen bei Downstream- und Upstream-Verschmelzung. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 24 Nov 2011 08:32:22 +0100</pubDate>
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    <title>Operative Tätigkeiten durch Gesellschafter-Geschäftsführer</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6301-Operative-Taetigkeiten-durch-Gesellschafter-Geschaeftsfuehrer.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
    <content:encoded>
    Bei einer GmbH erbrachte der Gesellschafter-Geschäftsführer auch EDV-Leistungen für seine Gesellschaft und stellte diese gesondert in Rechnung. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 2. 9. 2009, 2005/15/0143; 23. 9. 2010, 2010/15/0121) hindere der Umstand, dass ein Gesellschafter nicht nur die Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der Gesellschaft ausübe, nicht die Zurechnung sämtlicher Bezüge unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG. Damit unterliegen auch die der Gesellschaft in Rechnung gestellten Programmierleistungen der Kommunalsteuer (VwGH 15. 9. 2011, 2011/15/0083).

 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 23 Nov 2011 17:20:00 +0100</pubDate>
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    <title>Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe verfassungswidrig</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6295-Ausschluss-juristischer-Personen-von-der-Verfahrenshilfe-verfassungswidrig.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Auch wenn eine Ungleichbehandlung zwischen juristischen und natürlichen Personen in der Gewährung von Verfahrenshilfe weithin unbedenklich erscheint - dienen doch die Vorschriften über die Verfahrenshilfe der Durchsetzung der Rechte des Menschen auch im Fall der Einkommens- und Vermögenslosigkeit -, so ist der Ausschluss juristischer Personen schlechthin von der Verfahrenshilfe mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Trotz aller Unterschiede zwischen juristischen und natürlichen Personen in dieser Hinsicht bestehen Fälle, in denen das berechtigte Interesse von juristischen Personen an der Gewährung von Verfahrenshilfe gleichgelagert ist wie das von natürlichen Personen oder in denen eine Prozessführung im öffentlichen Interesse liegt. Der gänzliche Ausschluss von Verfahrenshilfe für juristische Personen ist daher verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat gegebenenfalls auch die Aspekte der Höhe anfallender Gerichtsgebühren und eines Anwaltszwangs zu berücksichtigen. Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 (betrifft die Änderung in § 63 ZPO) wird als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2012 in Kraft (VfGH 5. 10. 2011, G 26/10 u. a.). 
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    <pubDate>Tue, 22 Nov 2011 14:20:48 +0100</pubDate>
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    <title>VwGH zum Vorsteuerabzug für eine Stiftung bei Vermietung an den Stifter</title>
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            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als fortlaufende Duldungsleistung kommt auch bei einer Privatstiftung als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 bzw. als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. MwSt-RL in Betracht. Es fehlt allerdings an einer wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Überlassung der Nutzung eines Wohnhauses an den Stifter/Begünstigten nicht deshalb erfolgt, um Einnahmen zu erzielen, sondern um ihm einen Vorteil zuzuwenden (Zuwendung aus der Stiftung). Die Beurteilung ist dabei anhand eines Vergleichs zwischen den Umständen vorzunehmen, unter denen das Wohngebäude dem Stifter überlassen wird, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. Wesentlich zur Beantwortung der Frage, ob die Nutzungsüberlassung einer Wohnimmobilie an den Stifter/Begünstigten eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, ist somit das Vorliegen einer marktkonformen Vermietung. Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, es läge auch dann keine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn die Vereinbarungen einem „Fremdvergleich“ standhielten (und deshalb diesbezüglich auch keine weiter gehenden Erhebungen vornahm und keine deutlichen Feststellungen zur „Fremdunüblichkeit des Mietverhältnisses“ traf), hat sie damit die Rechtslage verkannt. Ohne Klärung der Frage, ob eine Vermietung zu marktkonformen (fremdüblichen) Bedingungen vorliegt, kann auch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Mietverhältnis deshalb nicht anerkannt werden könnte, weil die vorliegende Gesamtgestaltung als eine „missbräuchliche Praxis“ zu werten sei (VwGH 19. 10. 2011, 2008/13/0046). 
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    <pubDate>Mon, 21 Nov 2011 16:26:12 +0100</pubDate>
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    <title>Reisekosten bei fixen Einsatzgebieten</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6287-Reisekosten-bei-fixen-Einsatzgebieten.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Eine Gesellschaft zahlte an ihre Mitarbeiter, die als Mautaufsichtsorgane in einem größeren Gebiet in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland tätig waren, Reisekostenersätze. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet (von Wien bis z. B. Klingenbach) als Mittelpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen anzusehen. Der Aufenthalt in einem solchen Gebiet stellt keine Dienstreise i. S. d. § 26 Z 4 erster Teilstrich EStG dar. Es sei auch im konkreten Fall davon auszugehen, dass sich längerfristig auf einem ganz konkret vorgegebenen Autobahn- und Schnellstraßennetz eines Stützpunktes sich bewegende Mautaufsichtsorgane in dem von ihnen ständig befahrenen Gebiet die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten gekannt hätten, sodass ein Verpflegungsmehraufwand ausgeschlossen werden könne (VwGH 28. 9. 2011, 2007/13/0138). 
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    <pubDate>Thu, 17 Nov 2011 12:43:25 +0100</pubDate>
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    <title>Nationalrat beschließt Budgetbegleitgesetz 2012</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6285-Nationalrat-beschliesst-Budgetbegleitgesetz-2012.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Das Plenum des Nationalrats hat am 15. 11. 2011 das Budgetbegleitgesetz 2012 in zweiter Lesung in der &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/Bundesgesetzmitdemd_12458/_start.htm&#039;);&quot;  href=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/Bundesgesetzmitdemd_12458/_start.htm&quot; title=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/Bundesgesetzmitdemd_12458/_start.htm&quot;&gt;Fassung eines Abänderungsantrags &lt;/a&gt;mehrheitlich angenommen. Der Abänderungsantrag betrifft hinsichtlich des abgabenrechtlichen Teils die partielle Wiedereinführung des Alleinverdienerabsetzbetrags: Da der Bezug des AVAB mit weiteren steuerlichen Begünstigungen, insbesondere im Bereich der Topfsonderausgaben (§ 18 EStG) und der außergewöhnlichen Belastungen (§ 34 EStG) verknüpft ist, sollen diese Begünstigungen für jene Steuerpflichtige erhalten bleiben, die durch den Wegfall des
Alleinverdienerabsetzbetrags schlechter gestellt wurden. Die Änderung gilt erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012. Überdies wird die Einkommensgrenze für den Pensionistenabsetzbetrag von 13.100 Euro auf 19.930 Euro jährlich angehoben, wenn der Partner nicht mehr als 2.200 Euro im Jahr verdient. Die Änderung gilt erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012.  
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    <pubDate>Wed, 16 Nov 2011 10:57:15 +0100</pubDate>
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    <title>Zur Erinnerung: 12. SWK-Steuerrechtstag am 28. November</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6283-Zur-Erinnerung-12.-SWK-Steuerrechtstag-am-28.-November.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    &lt;p&gt; Bald ist es wieder so weit: In knapp zwei Wochen, am Montag, dem 28. November 2011, findet der alljährliche, mittlerweile zwölfte SWK-Steuerrechtstag statt. Sichern Sie sich Ihren Informationsvorsprung für die berufliche Praxis, und profitieren Sie vom Insiderwissen der Experten! Die Highlights aus dem umfassenden Programm:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
  &lt;li&gt;Einkommen- und Körperschaftsteuer: KESt neu, Salzburger Steuerdialog, Budgetbegleitgesetz 2012;&lt;/li&gt;
  &lt;li&gt;Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht;&lt;/li&gt;
  &lt;li&gt;Aktuelles aus dem Umsatzsteuerrecht;&lt;/li&gt;
  &lt;li&gt;verfahrensrechtliche Neuigkeiten (Berufungszinsen, Bescheidberichtigung);&lt;/li&gt;
  &lt;li&gt;aktuelle EuGH-Rechtsprechung zu Ertragsteuern/Umsatzsteuer;&lt;/li&gt;
  &lt;li&gt;aktuelle VwGH-Judikatur zur Unternehmensbesteuerung;&lt;/li&gt;
  &lt;li&gt;aktuelle UFS-Entscheidungen: Auswirkungen auf die Beratungs- und Unternehmenspraxis;&lt;/li&gt;
  &lt;li&gt;neue Instrumente und Befugnisse im Abgabenvollzug (u. a. Finanzpolizei);&lt;/li&gt;
  &lt;li&gt;Bilanzsteuerrecht 2011 (Werterhellung etc.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;
Veranstaltungsort ist das Hotel Strudlhof, Strudlhofgasse 10, 1090 Wien; der 12. SWK-Steuerrechtstag dauert von 8.45 Uhr bis 17:40 Uhr. Linde-Zeitschriftenabonnenten bekommen 20 % Seminarrabatt! Details und eine Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden Sie &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeverlag.at/seminar-13-13/12_swk_steuerrechtstag_2011-90/&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeverlag.at/seminar-13-13/12_swk_steuerrechtstag_2011-90/&quot; title=&quot;http://www.lindeverlag.at/seminar-13-13/12_swk_steuerrechtstag_2011-90/&quot;&gt;hier.&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 15 Nov 2011 12:29:00 +0100</pubDate>
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