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    <title>Linde News - SWI</title>
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    <title>BFH: Zuteilung der Identifikationsnummer und Datenspeicherung verfassungskonform</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6420-BFH-Zuteilung-der-Identifikationsnummer-und-Datenspeicherung-verfassungskonform.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung sind laut BFH mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern, anders als die bisherigen Steuernummern, den steuerpflichtigen natürlichen Personen auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden (BFH 18. 1. 2012, II R 49/10). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 03 Feb 2012 11:02:34 +0100</pubDate>
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    <title>EU-Mitgliedstaaten einigen sich auf neuen Finanzpakt</title>
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            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Beim informellen Gipfel der Staats- und Regierungschefs am 30. 1. 2012 haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf einen neuen Vertrag für Stabilität, Koordination und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion geeinigt. Alle Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und der Tschechischen Republik werden den Pakt im März beim nächsten EU-Gipfel unterzeichnen. Der Vertrag sieht insbesondere vor, dass alle Staaten eine Schuldenbremse auf Verfassungsebene oder in gleichwertigem Rang verankern. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald zwölf Mitgliedstaaten der Eurozone ihn ratifiziert haben. Darüber hinaus wurden die neuen Regeln des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fixiert, den die Finanzminister beim nächsten Euroländer-Meeting unterzeichnen sollen, sodass der ESM mit Juli 2012 in Kraft treten kann. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 01 Feb 2012 07:16:41 +0100</pubDate>
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    <title>2011 deutlich weniger Euro-Falschgeld im Umlauf</title>
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            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Die Zahl der 2011 aus dem Umlauf genommenen Euro-Falschmünzen ist um 15 % auf 157.000 Münzen zurückgegangen (186.000 im Jahr 2010). Mit einem Anteil von fast zwei Dritteln aller entdeckten Euro-Falschmünzen wird die 2-Euro-Münze nach wie vor mit Abstand am häufigsten gefälscht. Die Gesamtzahl der gefälschten Münzen ist im Vergleich zu den rund 16 Mrd. echten Euro-Münzen, die derzeit von den drei größten Stückelungen (50 Cent, 1 Euro, 2 Euro) im Umlauf sind, sehr gering. Auf 100.000 echte Münzen kommt eine Fälschung. Was gefälschte Euro-Banknoten angeht, wurden im Jahr 2011 nach Angaben der EZB, die für den Fälschungsschutz von Banknoten verantwortlich ist, rund 606.000 Noten aus dem Verkehr gezogen. Die Gesamtanzahl der gefälschten Banknoten, die im Jahr 2011 aus dem Umlauf genommen wurden, war im Vergleich zu 2010 um 19,3 % niedriger. Die am häufigsten gefälschten Banknoten sind weiterhin 20-Euro- und 50-Euro-Scheine. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 30 Jan 2012 14:30:50 +0100</pubDate>
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    <title>BFH zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6401-BFH-zur-Neuregelung-der-Abzugsbeschraenkung-beim-haeuslichen-Arbeitszimmer.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der deutsche Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt. Ein Abzug wegen fehlenden Arbeitsplatzes kommt weder bei einem Hochschullehrer noch bei einem Richter in Betracht, weil beide einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen können. Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung ist – wie bisher – qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt. Somit wurde auch nach der neuen Rechtslage in beiden Fällen (BFH 27. 10. 2011, VI R 71/10 [Hochschullehrer]; 8. 12. 2011, VI R 13/11 [Richter]) ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten versagt.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 26 Jan 2012 10:54:54 +0100</pubDate>
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    <title>Italien verschärft Kampf gegen Steuerhinterziehung</title>
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            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    (APA) - Italienische Steuerfahnder haben im vergangenen Jahr Fälle von Steuerhinterziehung im Wert von mehr als 50 Mrd. Euro aufgedeckt. Wie die Finanzpolizei mitteilte, seien davon allein 21 Mrd. Euro im Ausland deponiert gewesen. Demnach wurden Verfahren wegen Betrugs gegen mehr als 12.000 Menschen eingeleitet. Die Finanzpolizei meldete überdies den Hinterzug von Mehrwertsteuer in einer Höhe von mehr als acht Mrd. Euro. Schätzungen zufolge verliert Italien jährlich zwischen 120 und 150 Mrd. Euro durch Steuerbetrug. Das Land gilt europaweit als eines der Länder mit der höchsten Steuerhinterziehungsrate. Seit 1. Jänner werden Konto- und Depotauszüge in regelmäßigen Abständen an die Steuerbehörden geschickt. Damit kann der Fiskus Widersprüche zwischen dem deklarierten Einkommen und den Beträgen auf den Bankkonten aufdecken.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 24 Jan 2012 10:40:30 +0100</pubDate>
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    <title>Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Mehrwertsteuer</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6387-Zentrale-Anlaufstelle-fuer-grenzueberschreitende-Mehrwertsteuer.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Um Änderungen der Regeln über den Ort der Dienstleistung Rechnung zu tragen, wird ab
dem 1. 1. 2015 eine Reihe wesentlicher Änderungen der MwStSyst-RL wirksam, die
sich auf die Sonderregelungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder
elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, beziehen (sog.
„Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle“). Bei dieser Regelung nutzt der
Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem er erfasst ist, ein Webportal für die
Erklärung der Mehrwertsteuer, die er in anderen Mitgliedstaaten auf Leistungen an
Privatkunden zu entrichten hat. Für Nicht-EU-Unternehmen, die elektronische
Dienstleistungen erbringen, ist eine solche Regelung bereits in Betrieb. Durch die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderungen (VO zur Änderung der VO [EU] Nr. 282/2011) wird diese Regelung für Nicht-EU-Unternehmen, die zurzeit nur für die Erbringung elektronischer Dienstleistungen gilt, auf Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ausgeweitet. Gleichzeitig wird für die gleichen
Dienstleistungen eine zweite Sonderregelung für EU-Unternehmen eingeführt. Der Geltungsbereich der derzeitigen Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) wird erheblich erweitert, sodass deutlich mehr Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, eine dieser Sonderregelungen in Anspruch zu nehmen. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 19 Jan 2012 09:51:23 +0100</pubDate>
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    <title>Zinsen aus deutschen Wandelanleihen – Wege und Irrwege aus der Doppelbesteuerung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6383-Zinsen-aus-deutschen-Wandelanleihen-Wege-und-Irrwege-aus-der-Doppelbesteuerung.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Zinsen aus deutschen Wandelanleihen unterliegen – gehen sie im Wege einer inländischen auszahlenden Bank in Österreich steuerpflichtigen natürlichen Personen zu – zunächst einem (liquiditätswirksamen) doppelten Steuerabzug. Materiell ändert sich daran grundsätzlich auch durch die jüngste gesetzliche Totalreform der Kapitalbesteuerung in Österreich nichts. Eine DBA-gestützte Steuerentlastung ist weiterhin in der Praxis nur nachträglich, d. h. auf Initiative des Steuerpflichtigen, möglich. Strittig könnte in diesem Zusammenhang jedoch die konkret anzuwendende Zuteilungsregel des DBA mit Deutschland und daher auch Art und Umfang einer möglichen Steuerentlastung sein. Mag. Rainer Obermann kommt im Rahmen eines &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swi-2012-01-004%27%5D&amp;amp;startbk=swi&amp;amp;bk=swi&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swi-2012-01-004%27%5D&amp;startbk=swi&amp;bk=swi&quot;&gt;Beitrags in der Jänner-Ausgabe der SWI  &lt;/a&gt;dabei zum Schluss, dass in Bezug auf den dem Beitrag zugrunde liegenden Sachverhalt eine vollständige Steuerentlastung ausschließlich im Wege des Quellenstaates Deutschland zu erfolgen hat.
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 18 Jan 2012 18:40:47 +0100</pubDate>
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    <title>EU-Kommission verlängert öffentliche Konsultationen auf 12 Wochen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6367-EU-Kommission-verlaengert-oeffentliche-Konsultationen-auf-12-Wochen.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Seit dem 1. 1. 2012 lässt die Europäische Kommission Bürgern, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen mindestens 12 Wochen Zeit, um sich zu neuen Strategien und Rechtsetzungsvorhaben zu äußern. Bisher waren es acht Wochen. Sie will damit erreichen, dass diese sich bereits in einem frühen Stadium am politischen Entscheidungsprozess der EU beteiligen. Die Kommission hat außerdem einen Benachrichtigungsdienst für angedachte Maßnahmen eingeführt: Organisationen, die sich ins Transparenzregister eintragen, können sich für diesen Benachrichtigungsdienst anmelden, um frühzeitig, das heißt rund ein Jahr vor der Annahme der geplanten Maßnahmen, über die Fahrpläne für neue Initiativen in ihrem jeweiligen Bereich informiert zu werden. Die Kommission hofft, dass der verlängerte Konsultationszeitraum und der neue Benachrichtigungsdienst insb. die Beteiligung jener Gruppen erhöhen werden, die sich bisher nur selten zu Wort gemeldet haben. Gedacht ist dabei bspw. an KMU-Verbände, die nun mehr Zeit haben sollen, Befragungen ihrer Mitglieder zu den Auswirkungen neuer Rechtsetzungsvorhaben auf ihre Unternehmen zu organisieren. Mit ihrer Initiative zur „intelligenten Rechtsetzung“ will die Kommission Bürger und Unternehmen verstärkt in den Rechtsetzungsprozess einbeziehen, um sicherzustellen, dass sie bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge sämtliche relevanten Erkenntnisse und Anliegen berücksichtigt. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 05 Jan 2012 09:08:26 +0100</pubDate>
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    <title>Gleichstellung von Frauen und Männern bei Versicherungsprämien</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6359-Gleichstellung-von-Frauen-und-Maennern-bei-Versicherungspraemien.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Die Europäische Kommission hat Ende Dezember 2011 Leitlinien angenommen, um die Versicherungsbranche bei der Anwendung einer geschlechtsneutralen Preisgestaltung zu unterstützen. Die Leitlinien stellen klar, dass das Urteil des EuGH vom 1. 3. 2011, Rs. C-239/09, Test-Achats, lediglich für neue Verträge gilt, und zwar insbesondere für nach dem 21. 12. 2011 geschlossene Verträge. Anhand von Beispielen wird auch veranschaulicht, was als neuer Vertrag angesehen wird, damit die umfassende Anwendung der geschlechtsneutralen Regelung auf EU-Ebene ab diesem Zeitpunkt gewährleistet ist. Zudem enthalten die Leitlinien Beispiele für geschlechterbezogene Versicherungspraktiken, die mit dem Grundsatz der geschlechtsneutralen Prämien und Leistungen vereinbar sind und vom Urteil im Fall Test-Achats unberührt bleiben. Dabei handelt es sich um vielfältige Praktiken, von der Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen über die Preisgestaltung bei Rückversicherungen und die Übernahme medizinischer Risiken bis hin zu gezieltem Marketing.
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 30 Dec 2011 11:45:02 +0100</pubDate>
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    <title>Keine Grundsteuer für schwimmende Anlage</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6349-Keine-Grundsteuer-fuer-schwimmende-Anlage.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Ein Event- und Konferenzzentrum aus drei Schwimmkörpern und einem Pfahlbau ist laut BFH kein Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn. Bewertungsrechtlich liegt ein Gebäude nur vor, wenn es mit dem Boden fest verbunden und standfest ist. Schwimmkörpern fehlen diese Eigenschaften. Als Folge dieser Rechtsprechung unterliegen schwimmende Anlagen nicht der Grundsteuer (BFH 26. 10. 2011, II R 27/10 ).
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 27 Dec 2011 13:43:08 +0100</pubDate>
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    <title>Deutschland: Gesetz zum Abbau der kalten Progression</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6341-Deutschland-Gesetz-zum-Abbau-der-kalten-Progression.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Das Bundeskabinett in Berlin hat den &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bundesfinanzministerium.de/nn_3380/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/20111207-K-Progression__anl,templateId=raw,property=publicationFile.pdf&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3380/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/20111207-K-Progression__anl,templateId=raw,property=publicationFile.pdf&quot;&gt;Entwurf&lt;/a&gt; eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression beschlossen. Der geplante Ausgleich hat ein Volumen von insgesamt 6 Mrd. Euro pro Jahr und wird 2013 und 2014 in zwei Schritten umgesetzt. Im Detail wird der Grundfreibetrag bis 2014 um insgesamt 350 Euro bzw. 4,4 % auf 8.354 Euro angehoben. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, erst höhere Einkommen werden besteuert. Der Tarifverlauf wird bis 2014 ebenfalls um insgesamt 4,4 % angepasst. Denn jedes Einkommen soll genau um den Betrag entlastet werden, um den es durch die kalte Progression belastet wird. Die Bundesregierung wird künftig alle zwei Jahre überprüfen, wie die kalte Progression wirkt und ob nachgesteuert werden muss. Grundfreibetrag und Tarifverlauf können daraufhin entsprechend angepasst werden. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. 
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    <pubDate>Tue, 20 Dec 2011 14:49:59 +0100</pubDate>
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    <title>Das neue Update zum UN-Musterabkommen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6332-Das-neue-Update-zum-UN-Musterabkommen.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
    <content:encoded>
    Das geplante Update des UN-Musterabkommens aus 2001 mitsamt Kommentar konnte im Laufe der 7. Sitzung des UN-Expertenkomitees im Oktober 2011 weitgehend abgeschlossen werden. Die wichtigsten Änderungen des UN-Musterabkommens selbst umfassen die Einführung einer Schiedsklausel sowie eine Änderung der Bestimmung zum Informationsaustausch. Die Änderungen des Kommentars zum UN-Musterabkommen bestehen überwiegend darin, die letzten Updates des OECD-Kommentars seit 2000 in den UN-Kommentar aufzunehmen. Mehr dazu in einem &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swi-2011-12-539%27%5D&amp;amp;startbk=swi&amp;amp;bk=swi&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swi-2011-12-539%27%5D&amp;startbk=swi&amp;bk=swi&quot;&gt;Beitrag &lt;/a&gt;von Dr. Adebiola Bayer in der Dezember-Ausgabe der SWI.

 
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    <pubDate>Wed, 14 Dec 2011 14:45:27 +0100</pubDate>
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    <title>Tiefbohrungen in der Türkei </title>
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            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Hat ein österreichisches Unternehmen den Auftrag für Tiefbohrarbeiten in der Türkei übernommen und werden diese Arbeiten für einen 6 Monate übersteigenden Zeitraum ausgeübt, dann wird hierdurch eine Baubetriebstätte im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 DBA-Türkei begründet, der in Anwendung der Funktionsanalyse ein fremdüblicher Gewinn zuzurechnen ist (siehe auch VPR 2010 Rz 182 i. V. m. Rz. 257 ff). 
Werden in der türkischen Baustelle Maschinen des Unternehmens eingesetzt, dann ist davon auszugehen, dass diese Maschinen nicht in das steuerliche Betriebsvermögen der Baubetriebstätte überführt werden, sondern weiterhin dem Betriebsvermögen des österreichischen Hauptsitzes zuzurechnen sind (VPR 2010 Rz. 194). 
Artikel 7 DBA-Türkei entspricht dem Artikel 7 OECD-MA i. d. F.  vor dem Update 2010. Dies hat zur Folge, dass zwischen Teilen ein und desselben Unternehmens keine fiktiven Mietverträge mit steuerlicher Wirkung abgeschlossen werden können. Dies gilt auch für die Nutzungsüberlassung von Maschinen des Hauptsitzes an eine ausländische Baubetriebstätte. Wohl aber sind nach Artikel 7 Abs. 3 OECD-MA idF vor dem Update 2010 an die Betriebstätte jene Aufwendungen weiter zu belasten, die dem Hauptsitz in Bezug auf die der Betriebstätte überlassenen Maschinen erwachsen sind, wie beispielsweise Afa, Fremdfinanzierungskosten, Instandhaltungskosten, Versicherung (siehe auch VPR 2010 Rz. 227). 
Da sonach der Abschluss eines &quot;Gerätemietvertrages&quot; zwischen Hauptsitz und Betriebstätte keine steuerliche Wirkung zeitigt und sein Abschluss daher verfehlt ist, wird zu prüfen sein, ob die als &quot;Gerätemiete&quot; an die Betriebstätte verrechneten Beträge mit dem übereinstimmen, was nach Artikel 7 Abs. 3 DBA-Türkei als Kostenweiterbelastung zu werten ist. Eine derartige Kostenweiterbelastung kann aber begrifflich nicht als eine unter Artikel 12 DBA-Türkei fallende Lizenzgebühr für die Überlassung von gewerblichen Ausrüstungen gewertet werden und vermag daher der Türkei keinen Anspruch auf eine Quellensteuererhebung zu vermitteln. (EAS 3251 vom  25. 11. 2011)
 
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    <pubDate>Wed, 07 Dec 2011 07:58:13 +0100</pubDate>
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    <title>Quellensteuerentlastung für Lizenzgebühren nach Spanien</title>
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            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Aufgrund von § 5 Abs. 1 Z 1 der DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EVO), BGBl. III Nr. 92/2005, ist eine abkommenskonforme Steuerentlastung bei Auszahlung steuerabzugspflichtiger Vergütungen unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen worden ist. Zu diesen Dokumentationsanforderungen gehört - sofern nicht ein Anwendungsfall von § 2 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung vorliegt (insbesondere jährliche Vergütung unter 10.000 Euro) - das Vorliegen einer von der ausländischen Steuerverwaltung auf dem Vordruck ZS-QU1 oder ZS-QU2 erteilten Ansässigkeitsbescheinigung sowie im Fall juristischer Personen die - im Vordruck ZS-QU2 bereits integrierten - Erklärungen nach § 3 der DBA-Entlastungsverordnung. Eine spanische Gesellschaft, die von einem österreichischen Unternehmen Lizenzgebühren erhält und lediglich eine spanische Ansässigkeitsbescheinigung (Residencia Fiscal en Espana, Convenio) übermittelt, erlangt damit keinen Anspruch auf unmittelbare Quellenentlastung in Österreich und wird daher den Entlastungsanspruch im Rückerstattungsverfahren geltend machen müssen. Durch das Verlangen nach Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-QU2 soll sichergestellt werden, dass Beträge, die in Österreich von der Quellenbesteuerung entlastet werden, im ausländischen DBA-Partnerstaat für steuerliche Belange offengelegt werden. Weiters wird Vordruck ZS-QU2 benötigt, um zu vermeiden, dass in das DBA-Ausland fließende Zahlungen möglicherweise nur durch die Zwischenschaltung bloßer Durchlaufgesellschaften der österreichischen Quellenbesteuerung entzogen werden (EAS 3254 v. 25. 11. 2011). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 01 Dec 2011 15:53:46 +0100</pubDate>
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    <title>Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse bei Sitzverlegung zulässig</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6309-Besteuerung-nicht-realisierter-Wertzuwaechse-bei-Sitzverlegung-zulaessig.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach der Betrag der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse beim Vermögen einer Gesellschaft endgültig – ohne Berücksichtigung möglicherweise später eintretender Wertminderungen oder Wertzuwächse – zu dem Zeitpunkt festgesetzt wird, zu dem die Gesellschaft aufgrund der Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat aufhört, in dem ersten Mitgliedstaat steuerpflichtige Gewinne zu erzielen, verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob sich die besteuerten nicht realisierten Wertzuwächse auf Kursgewinne beziehen, die im Aufnahmemitgliedstaat angesichts der dort geltenden Steuerregelung nicht zum Ausdruck kommen können. Die sofortige Einziehung der Steuer zum Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, ohne der Gesellschaft die Möglichkeit zu bieten, die Zahlung des Steuerbetrags aufzuschieben, ist jedoch mit dem Unionsrecht unvereinbar (EuGH 29. 11. 2011, Rs. C-371/10, National Grid Indus BV). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 29 Nov 2011 14:33:39 +0100</pubDate>
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    <title>Internetprovider nicht zur Einrichtung eines Downloadfilters verpflichtet</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6303-Internetprovider-nicht-zur-Einrichtung-eines-Downloadfilters-verpflichtet.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzutragen, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen. Eine solche Anordnung beachtet weder das Verbot, solchen Anbietern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, noch das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten (EuGH 24. 11. 2011, Rs. C-70/10, Scarlet Extended SA / Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL).
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 25 Nov 2011 09:05:40 +0100</pubDate>
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    <title>Neues DBA mit Bosnien und Herzegowina</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6299-Neues-DBA-mit-Bosnien-und-Herzegowina.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Das neue Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll wurde in BGBl. III Nr. 168/2011 veröffentlicht.  Das DBA findet für alle Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. 1. 2012 beginnen.

 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 23 Nov 2011 11:44:57 +0100</pubDate>
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    <title>Gerichtszuständigkeit bei aktuell unbekanntem Wohnsitz des Verbrauchers</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6294-Gerichtszustaendigkeit-bei-aktuell-unbekanntem-Wohnsitz-des-Verbrauchers.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Gelingt es dem nationalen Gericht nicht, den Wohnsitz des Verbrauchers im Inland festzustellen, hat es zu prüfen, ob er seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat. Kann das nationale Gericht keinen Wohnsitz des Verbrauchers im Unionsgebiet feststellen und verfügt es auch nicht über beweiskräftige Indizien, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb der Union hat, gilt im Fall eines Rechtsstreits der Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, nicht nur für den aktuellen Wohnsitz des Verbrauchers, sondern auch für seinen letzten bekannten Wohnsitz (EuGH 17. 11. 2011, Rs. C-327/10, Hypotecní banka a.s./Udo Mike Lindner). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 22 Nov 2011 14:11:21 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>BFH zweifelt an Verfassungskonformität der neuen Erbschaftssteuer</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6288-BFH-zweifelt-an-Verfassungskonformitaet-der-neuen-Erbschaftssteuer.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Fraglich ist, 1. ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungsgemäß ist und 2. ob § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 13a und 13b dErbStG in der auf den 1. 1. 2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. 12. 2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen. Der BFH hat das deutsche Finanzministerium aufgefordert, dem Verfahren beizutreten (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=pm&amp;amp;Datum=2011&amp;amp;nr=24835&amp;amp;linked=bes&#039;);&quot;  href=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=24835&amp;linked=bes&quot; title=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=24835&amp;linked=bes&quot;&gt;BFH 5. 10. 2011, II R 9/11&lt;/a&gt;).
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 17 Nov 2011 12:44:49 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Keine Umsatzsteuerpflicht bei Verkauf notleidender Forderungen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6282-Keine-Umsatzsteuerpflicht-bei-Verkauf-notleidender-Forderungen.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der 6. MwSt-RL sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (EuGH 27. 10. 2011, GFKL Financial Services AG). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 14 Nov 2011 14:19:39 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Konsultationsverfahren zur Besteuerung von Bordpersonal nach dem DBA Schweiz</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6274-Konsultationsverfahren-zur-Besteuerung-von-Bordpersonal-nach-dem-DBA-Schweiz.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Im Rahmen eines nach Art. 25 Abs. 3 DBA Schweiz, BGBl. Nr. 64/1975, durchgeführten Konsultationsverfahrens wurde die Frage behandelt, welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Österreich auf Einkünfte für unselbständige Arbeit anwendet, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, wenn diese Vergütungen von in Österreich ansässigen Personen bezogen werden und diese nach Art. 15 Abs. 3 DBA Schweiz in der Schweiz besteuert werden dürfen. Zwischen Österreich und der Schweiz besteht Einigkeit darüber, dass solche Einkünfte gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz i. d. g. F. BGBl. Nr. 64/1975 in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung ausgenommen sind. Die durch das Abänderungsprotokoll 2006, BGBl. III Nr. 22/2007, bewirkte Revision des DBA Schweiz hat in diesem Zusammenhang keine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeigeführt. Art. 23 Abs. 2 erster Satz DBA Schweiz i. d. g. F des Abänderungsprotokolls 2006 erweiterte das Besteuerungsrecht Österreichs bei in Österreich ansässigen Personen lediglich in Bezug auf Einkünfte im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz (siehe dazu auch &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/plink/swi/art-swi-2010-05-197a.html&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/plink/swi/art-swi-2010-05-197a.html&quot; title=&quot;http://www.lindeonline.at/plink/swi/art-swi-2010-05-197a.html&quot;&gt;EAS 3150 vom 19. 4. 2010&lt;/a&gt;). Diese Auslegung findet auf alle offenen Fälle Anwendung. Über die Bestimmungen des innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden (BMF-Erlass vom 31. 10. 2011, BMF-010221/1435-IV/4/2011). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 10 Nov 2011 11:01:18 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH gewährt Ersatz des immateriellen Schadens bei Ausfall eines Fluges</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6268-EuGH-gewaehrt-Ersatz-des-immateriellen-Schadens-bei-Ausfall-eines-Fluges.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    „Annullierung“ bedeutet nicht bloß, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern umfasst auch den Fall, dass dieses Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden. Der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ ist dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren. Hingegen kann der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ dem nationalen Gericht nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen, ein Luftfahrtunternehmen zu verurteilen, den Fluggästen, deren Flug verspätet war oder annulliert wurde, die Kosten zu erstatten, die ihnen durch die Verletzung der diesem Unternehmen obliegenden Unterstützungs- und Betreuungspflichten entstanden sind; diese Kosten können als sich unmittelbar aus der einschlägigen VO (EG) Nr. 261/2004 ergebender Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden (EuGH 13. 10. 2011, Rs. C-83/10, Aurora Sousa Rodríguez u. a./Air France SA). 
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 07 Nov 2011 16:43:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>KESt-Entlastung für ausländische Pensionskassen </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6262-KESt-Entlastung-fuer-auslaendische-Pensionskassen.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
    <content:encoded>
    Unter EAS 3126 wurde ausgeführt, dass ausländische Pensionskassen (pension funds), die in Mitgliedstaaten der EU errichtet und mit österreichischen Pensionskassen vergleichbar sind, gemäß § 6 Abs. 1 KStG (i.d. F. BGBl. I Nr. 52/2009) von der Körperschaftssteuer befreit und daher auch berechtigt sind, eine von österreichischen Dividenden erhobene Kapitalertragsteuer rückzufordern (die EAS ist allerdings insoweit überholt, als durch das BBG 2011 ab 1.1.2011 die Zuständigkeit für die Rückerstattung auf das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart übergegangen ist). 
         
Für eine Vermeidung des Rückerstattungsverfahrens durch eine unmittelbare KESt-Entlastung bei Auszahlung der Portfoliodividenden (Beteiligung unter 10%) ist allerdings keine gesetzliche Grundlage gegeben. Die in § 94 Z. 6 lit. c EStG (i.d.F. BBG 2011) vorgesehene Freistellung vom KESt-Abzug für Dividenden, die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensionskasse zugehen, gilt nur für unter § 1 Abs. 3 Z. 2 und 3 KStG fallende Pensionskassen, sonach nicht für die von § 1 Abs. 3 Z. 1 KStG erfassten ausländischen Pensionskassen. (EAS 3238 vom 31.10.2011) 
 
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    <pubDate>Thu, 03 Nov 2011 12:51:03 +0100</pubDate>
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    <title>„Reichensteuer&quot;  in Frankreich</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6256-Reichensteuer-in-Frankreich.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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     Im Kampf gegen die Staatsverschuldung hat die französische Nationalversammlung kürzlich  eine Sondersteuer für Reiche beschlossen. Das neue Gesetz sieht vor, dass Bezieher eines jährlichen Einkommens zwischen 250.000 und 500.000 Euro eine zusätzliche Steuer von drei Prozent entrichten. Ab einem Einkommen von 500.000 Euro ist eine Abgabe von vier Prozent fällig. Die Steuer soll mit dem Fiskaljahr 2011 eingeführt werden und so lange in Kraft bleiben, bis der französische Haushalt wieder ausgeglichen ist. 
Die Steuer ist Teil eines Sparpakets, das 2012 zusätzliche zehn Milliarden Euro in die Staatskasse spülen soll. Zudem sollen die Ausgaben um eine Milliarde Euro gesenkt werden. Ziel ist es, das Haushaltsdefizit im nächsten Jahr auf 4,5 Prozent des Bruttoinlandsproduktes von derzeit 5,7 Prozent zu drücken. 2013 will Frankreich dann die Drei-Prozent-Grenze der EU einhalten. -  (APA/Reuters) 

 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 28 Oct 2011 09:49:00 +0200</pubDate>
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    <title>Postdienstleistungen in Bosnien </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6246-Postdienstleistungen-in-Bosnien.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Erbringt eine österreichische Kapitalgesellschaft für bosnische Kunden Postdienstleistungen, wobei die bosnischen Kunden verpflichtet sind, von den Entgelten eine 10-prozentige bosnische Quellensteuer in Abzug zu bringen, dann kann - solange das Doppelbesteuerungsabkommen mit Bosnien-Herzegowina noch nicht in Wirksamkeit getreten ist - die eintretende Doppelbesteuerung durch Anwendung der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, beseitigt werden. 
Nach dieser Verordnung kann im gegebenen Zusammenhang die Doppelbesteuerung aber nicht durch Steuerfreistellung, sondern nur durch Anrechnung der bosnischen Quellensteuer auf jene österreichische Körperschaftsteuer herbeigeführt werden, die auf die quellenbesteuerten bosnischen Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). Bei Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages müssen die von den bosnischen Kunden gezahlten Bruttoentgelte (Entgelte vor Abzug der Quellensteuer) um die mit dieser Entgelterzielung in erkennbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen gekürzt werden, um solcherart die &quot;Einkünfte&quot; festzustellen, deren Körperschaftsteuerbelastung den Anrechnungshöchstbetrag ergibt. 
(EAS 3247 vom 13. 10. 2011)
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 21 Oct 2011 10:04:00 +0200</pubDate>
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    <title>Investitionsschutzabkommen mit Guatemala </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6243-Investitionsschutzabkommen-mit-Guatemala.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Die Bundesregierung hat dem Nationalrat kürzlich ein Investitionsschutzabkommen mit Guatemala zur Ratifizierung vorgelegt (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01469/index.shtml&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01469/index.shtml&quot;&gt;RV 1469 BlgNR 24. GP&lt;/a&gt;). Es dient der Förderung und dem Schutz von Investitionen und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung mit Ausnahme von Vorteilen, die sich aus Integrationsmaßnahmen ergeben. Die Laufzeit des Abkommens beträgt 10 Jahre. Die Regierung erwartet sich von vertraglich abgesicherten Bedingungen für Investitionen in Guatemala eine höhere Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort, aber auch Investitionen aus Guatemala und infolgedessen neue Arbeitsplätze.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 20 Oct 2011 11:50:56 +0200</pubDate>
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    <title>Jährliche Inflationsrate im Euroraum auf 3,0 % gestiegen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6236-Jaehrliche-Inflationsrate-im-Euroraum-auf-3,0-%25-gestiegen.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Wie Eurostat, das statistische Amt der Europäischen Union, bekannt gab, lag die jährliche Inflationsrate im Euroraum im September 2011 bei 3,0 %, gegenüber 2,5 % im August. Ein Jahr zuvor hatte sie 1,9 % betragen. Die monatliche Inflationsrate betrug 0,8 % im September 2011. Die jährliche Inflationsrate der EU3 lag im September 2011 bei 3,3 %, gegenüber 2,9 % im August. Ein Jahr zuvor hatte sie 2,3 % betragen. Die monatliche Inflationsrate betrug 0,6 % im September 2011. Im September 2011 wurden die niedrigsten jährlichen Raten in Irland (1,3 %), Schweden (1,5 %) und der Tschechischen Republik (2,1 %) gemessen und die höchsten in Estland (5,4 %) und Litauen (4,7 %). Im Vergleich zu August 2011 ging die jährliche Inflationsrate in sieben Mitgliedstaaten zurück, blieb in fünf unverändert und stieg in 14 an. Die niedrigsten Durchschnittswerte über 12 Monate bis einschließlich September 2011 verzeichneten Irland (0,6 %), Schweden (1,6 %), die Tschechische Republik und Slowenien (je 1,9 %), während die höchsten Werte in Rumänien (6,9 %) und Estland (5,2 %) gemeldet wurden. Die Hauptkomponenten mit den höchsten jährlichen Raten im September 2011 waren Verkehr (5,9 %), Wohnung (5,0 %) sowie Alkohol und Tabak (3,7 %). Die Hauptkomponenten mit den niedrigsten jährlichen Raten waren Nachrichtenübermittlung (–1,9 %), Freizeit und Kultur (0,5 %) sowie Hausrat (1,3 %). Bei den Teilindizes hatten Kraftstoffe für Verkehrsmittel (+0,55 %), Flüssige Brennstoffe (+0,19 %) und Elektrizität (+0,12 %) die stärkste Steigerungswirkung auf die Gesamtinflation, während Telekommunikation (–0,16 %), Gemüse (–0,11 %) und Mieten (–0,10 %) am stärksten senkend wirkten. 
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    <pubDate>Mon, 17 Oct 2011 15:24:48 +0200</pubDate>
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    <title>BFH schränkt Vorsteuerabzug bei Seeling-Modellen ein</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6228-BFH-schraenkt-Vorsteuerabzug-bei-Seeling-Modellen-ein.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Stellt eine aus zwei Personen bestehende Miteigentümergemeinschaft ein Gebäude her, das einer der Gemeinschafter teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, wird dieser Grundstücksteil (Büro) an ihn geliefert und kann daher nicht Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter sein (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=pm&amp;amp;Datum=2011&amp;amp;nr=24627&amp;amp;linked=urt&#039;);&quot;  href=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=24627&amp;linked=urt&quot; title=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=24627&amp;linked=urt&quot;&gt;BFH 7. 7. 2011, V R 41/09&lt;/a&gt;). Ist ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (gemischte Nutzung), kann der Steuerpflichtige (Unternehmer) den Gegenstand a) insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, b) ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder c) ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist zeitnah, d. h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung, zu dokumentieren. Keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=pm&amp;amp;Datum=2011&amp;amp;nr=24628&amp;amp;linked=urt&#039;);&quot;  href=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=24628&amp;linked=urt&quot; title=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=24628&amp;linked=urt&quot;&gt;BFH 7. 7. 2011, V R 42/09&lt;/a&gt;).
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 12 Oct 2011 11:50:02 +0200</pubDate>
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    <title>FATCA: USA erheben Strafsteuer bei Nichtoffenlegung ausländischer US-Konten</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6222-FATCA-USA-erheben-Strafsteuer-bei-Nichtoffenlegung-auslaendischer-US-Konten.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Am 18. 3. 2010 trat der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) in Kraft. FATCA verpflichtet ausländische Finanzdienstleister, aber auch andere ausländische Gesellschaften mit Investitionen in den USA schrittweise ab dem Jahr 2013, Informationen über US-Personen an die amerikanische Steuerbehörde (IRS) zu übermitteln. Bestehende Steuerschlupflöcher im Ausland sollen mit der Offenlegung der Geschäfte von US-Personen geschlossen werden. Auswirkungen hat FATCA aber nicht nur auf US-Personen, sondern auch auf ausländische US-Investoren: Kommt ein ausländischer Finanzdienstleister oder eine ausländische Gesellschaft, über die die US-Investition getätigt wird, der Offenlegung nicht nach, dann ist auf Zahlungen aus den USA an die Gesellschaft eine „Strafsteuer“ in Höhe von 30 % einzubehalten. FATCA ähnelt somit der bereits bestehenden Zinsbesteuerungsrichtlinie auf EU-Ebene. Davon betroffen sind jedenfalls ausländische Kontoinhaber oder Anteilsinhaber an Gesellschaften mit US-Investitionen, aber auch ausländische Finanzdienstleister. Mehr dazu in einem &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swi-2011-10-433%27%5D&amp;amp;startbk=swi&amp;amp;bk=swi&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swi-2011-10-433%27%5D&amp;startbk=swi&amp;bk=swi&quot;&gt;Beitrag &lt;/a&gt;von Dipl.-Kfm. Gerald Brix und MMag. Dr. Mario Perl in der Oktober-Ausgabe der SWI. 

 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 10 Oct 2011 16:06:41 +0200</pubDate>
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    <title>Kombinierte Anwendung des Anrechnungs- und Befreiungssystems </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6212-Kombinierte-Anwendung-des-Anrechnungs-und-Befreiungssystems.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Erzielt eine in Österreich ansässige Sängerin Einkünfte aus Italien in Höhe von 50.000 Euro, die der italienischen Abzugsbesteuerung in Höhe von 20.000 Euro unterworfen worden sind, und fallen weiters Einkünfte in Höhe von 75.000 Euro aus Staaten an, mit denen Abkommen mit Befreiungssystem bestehen, dann ist zunächst nach innerstaatlichem Recht das progressionswirksame Welteinkommen zu ermitteln (EStR 2000 Rz. 7598). Beträgt dieses unter Sonderausgabenberücksichtigung 124.740 Euro, ist in einem zweiten Schritt die auf dieses Einkommen entfallende Tarifeinkommensteuer zu berechnen (EStR 2000 Rz. 7599) und nach EStR 2000 Rz. 7600 der Durchschnittsteuersatz festzustellen. Ergibt sich dieser mit 33,28%, dann stellt dies die österreichische Steuerbelastung des unter DBA-Berücksichtigung in Österreich steuerpflichtigen Einkommens von 49.740 Euro dar (124.740 - 75.000). 
Dies führt zu einer Steuer von rd. 16.553 Euro (33,28 x 49.740 : 100). Da im vorliegenden Fall unter DBA-Berücksichtigung ausschließlich anrechnungsbegünstigte Italieneinkünfte in Österreich besteuert werden dürfen, stellt dieser Steuerbetrag gleichzeitig den anrechenbaren Höchstbetrag für die italienische Abzugssteuer dar, sodass sich die österreichische Einkommensteuer auf Null reduziert. Die in EStR 2000 Rz. 7583 für die Auslandssteueranrechnung entwickelte Formel kann in Fällen, in denen keine für die Sonderausgabenverrechnung geeigneten Inlandseinkünfte vorliegen, nicht dazu führen, dass die Anrechnung der italienischen Steuer zu einer österreichischen Einkommensteuergutschrift führt. (EAS 3243 vom 28. 9. 2011)
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 05 Oct 2011 16:13:16 +0200</pubDate>
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    <title>Ungarn soll Sondersteuer für Telekom-Betreiber abschaffen </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6205-Ungarn-soll-Sondersteuer-fuer-Telekom-Betreiber-abschaffen.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Die EU-Kommission hat Ungarn zur Abschaffung der Sondersteuer für Telekom-Betreiber aufgefordert, die Budapest im Oktober 2010 eingeführt hatte. Die Brüsseler Behörde erklärte, diese Steuer verstoße gegen das Telekommunikationsrecht der EU, da diese Steuereinnahmen in den Gesamthaushalt fließen und nicht zur Deckung der Kosten für die Regulierung des Telekom-Sektors eingesetzt würden. Außerdem sei Ungarn nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, die interessierten Parteien in geeigneter Weise zu allen Änderungen der den Telekom-Betreibern auferlegten Abgaben zu hören. Die Abgabensätze für Telekom-Betreiber liegen, je nach dem Gesamtumsatz (ohne Mehrwertsteuer), zwischen keiner Steuerbelastung und maximal 6,5 %. Die Aufforderung der Kommission an Ungarn ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Ungarn hat zwei Monate Zeit, der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen es zur Einhaltung der EU-Telekommunikationsvorschriften getroffen hat. Andernfalls kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen. Die EU-Kommission hatte bereits im März dieses Jahres Spanien und Frankreich vor dem EuGH verklagt, weil sie Abgaben von Telekom-Betreibern erheben, die gegen das Telekommunikationsrecht der EU verstoßen. – (APA)
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 30 Sep 2011 00:19:00 +0200</pubDate>
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</item>
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    <title>EU-Kommission schlägt Finanztransaktionssteuer ab 2014 vor</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6203-EU-Kommission-schlaegt-Finanztransaktionssteuer-ab-2014-vor.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Die Europäische Kommission hat heute einen Vorschlag zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer ab dem Jahr 2014 vorgelegt. Die Steuer würde auf alle Transaktionen zwischen Finanzinstituten erhoben werden, sofern mindestens eine der Parteien in der EU ansässig ist. Der Handel mit Anteilen und Anleihen würde mit 0,1 %, Derivatkontrakte würden mit 0,01 % besteuert werden. Die jährlichen Einnahmen könnten sich auf 57 Mrd. Euro belaufen. Die Kommission hat die Idee einer Finanztransaktionssteuer auf EU-Ebene seit einigen Monaten untersucht und bereits am 29. 6. 2011 im Kontext des mehrjährigen Finanzrahmens angekündigt, dass sie eine Finanztransaktionssteuer als Eigenmittel für den EU-Haushalt vorschlagen würde. Durch die Finanztransaktionssteuer würde der Finanzsektor nach Ansicht der Kommission angemessen an den Kosten des Wiederaufbaus der Wirtschaft Europas und der Stimulierung der öffentlichen Haushalte beteiligt. Die vorgeschlagene Steuer würde erhebliche Einnahmen generieren und damit helfen, die Stabilität der Finanzmärkte zu verbessern, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der EU unnötig zu gefährden. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 28 Sep 2011 16:39:32 +0200</pubDate>
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    <title>Deutschland erhöht Werbungskostenpauschale</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6195-Deutschland-erhoeht-Werbungskostenpauschale.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Bei der Steuerabrechnung können Steuerpflichtige in Deutschland in diesem Jahr mehr Geld wiederbekommen. Bundestag und Bundesrat einigten sich Medienberichten zufolge auf einen Kompromiss, wonach die Werbungskostenpauschale rückwirkend zum 1. 1. 2011 angehoben wird. Einer entsprechenden Vorlage aus dem Vermittlungsausschuss stimmten alle Fraktionen zu. Damit kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch in diesem Jahr leicht erhöht werden. Der Plan, dass die Bürger nur noch alle zwei Jahre eine Steuererklärung abgeben, wurde dagegen auf Drängen der Länder fallen gelassen. Das Steuervereinfachungsgesetz sieht eine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, der sog. Werbungskostenpauschale, von 920 auf 1.000 Euro noch in diesem Jahr vor. Hinzu kommen Verbesserungen bei Kinderbetreuungskosten sowie bei Kindergeld und Kinderfreibetrag. Die Vorteile für den einzelnen Bürger sind aber gering: Selbst im günstigsten Fall bringt die Änderung höchstens 3 Euro Ersparnis im Monat. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 23 Sep 2011 09:25:00 +0200</pubDate>
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    <title>Zweifelsfragen zum Internationalen Steuerrecht </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6188-Zweifelsfragen-zum-Internationalen-Steuerrecht.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Mit &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010221%2F1313-IV%2F4%2F2011%22&amp;amp;gueltig=20110919&amp;amp;segid=%2255172.1.1+06.09.2011+09%3A50%3A16%3A98%22 &#039;);&quot;  href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010221%2F1313-IV%2F4%2F2011%22&amp;gueltig=20110919&amp;segid=%2255172.1.1+06.09.2011+09%3A50%3A16%3A98%22 &quot;&gt;Erlass vom 19. 9. 2011, BMF-010221/1313-IV/4/2011&lt;/a&gt;, hat das BMF im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 2011 Zweifelsfragen zum Internationalen Steuerrecht beantwort. Folgende Themen werden behandelt: Pensionen gemäß Artikel 18 DBA-Thailand und OECD-Musterabkommen; Verbundenheit von Unternehmen nach § 6 Z 6 EStG 1988 und Artikel 9 DBA-Großbritannien; Wegzugsbesteuerung nach Zuzug; Abfindungen und ähnliche Vergütungen im DBA-Deutschland; Anrechnung tschechischer Quellensteuer; Verständigungsverfahren vs. Informationsaustausch (Artikel 25 und 26 DBA-Kroatien); Behandlung erstattungsfähiger Aufstockungsbeträge nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz. 
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    <pubDate>Tue, 20 Sep 2011 17:19:55 +0200</pubDate>
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    <title>Rückwirkende Betriebstättenbegründung bei Tiefbohrungen </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6181-Rueckwirkende-Betriebstaettenbegruendung-bei-Tiefbohrungen.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Der Begriff der &quot;Bauausführung&quot; ist nicht eng auszulegen (EAS 1750). Auch Tiefbohrarbeiten können eine Baubetriebstätte begründen (EAS 3120, EAS 3200). Hat daher eine italienische Gesellschaft am 1. August 2010 mit Tiefbohrungsarbeiten in Österreich begonnen und stellt sich in der Folge heraus, dass die Arbeiten erst Ende September 2011 beendet werden können, dann ist durch die Überschreitung der für Bauausführungen geltenden 12-monatigen Frist des Artikels 5 Abs. 2 lit. g DBA-Italien eine Betriebstätte in Österreich begründet worden. Diese Betriebstätte existiert nicht erst ab Überschreitung der Frist von 12 Monaten, sondern ab Beginn der Arbeiten am 1. August 2010. 
Die Fristüberschreitung zeigt nicht nur Auswirkungen in Bezug auf die Körperschaftsbesteuerung der italienischen Gesellschaft in Österreich, sondern auch in Bezug auf die Lohnabzugsbesteuerung der hier eingesetzten Arbeitskräfte. Denn gemäß Artikel 15 Abs. 2 lit. c DBA-Italien kommt die Rückverweisung des Besteuerungsrechtes an den Ansässigkeitsstaat in der 183-Tage-Klausel nicht zur Anwendung, wenn die Arbeitskräfte in einer inländischen Betriebstätte des italienischen Arbeitgebers eingesetzt sind. Daher unterliegen - rückwirkend - auch alle nicht länger als 183 Tage in Österreich bei den Bohrarbeiten beschäftigten Arbeitskräfte der österreichischen Lohnbesteuerung. 
Es ist wohl richtig, dass die zitierte Abkommensbestimmung nur Arbeitskräfte betrifft, die in Italien ansässig sind. Sollten Arbeitskräfte aus Drittstaaten zum Einsatz kommen, dann ergibt sich aber aus den 183-Tage-Klauseln fast aller österreichischen Abkommen mit den Drittstaaten - unabhängig von der Ansässigkeit des Arbeitgebers - ebenfalls eine Steuerberechtigung Österreichs für die in einer inländischen Betriebstätte tätigen Arbeitnehmer (EAS 3236 vom 9. 9.2011).


 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 16 Sep 2011 09:59:26 +0200</pubDate>
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    <title>BFH anerkennt Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als agB</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6179-BFH-anerkennt-Aufwendungen-fuer-krankheitsbedingte-Unterbringung-eines-Angehoerigen-als-agB.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 dEStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. Eine Aufteilung derartiger Kosten in Unterhaltskosten und Krankheitskosten kommt nicht in Betracht. Bei Unterhaltsaufwendungen besteht kein Wahlrecht zwischen einem Abzug nach § 33 dEStG (= unter Anrechnung der zumutbaren Belastung von 6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) oder nach § 33a dEStG (= von zumutbarer Belastung unabhängiger Abzug für typische Unterhaltsaufwendungen, insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen) (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=pm&amp;amp;Datum=2011&amp;amp;nr=24436&amp;amp;linked=urt&#039;);&quot;  href=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=24436&amp;linked=urt&quot; title=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=24436&amp;linked=urt&quot;&gt;BFH 30. 6. 2011, VI R 14/10&lt;/a&gt;).
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 15 Sep 2011 14:48:27 +0200</pubDate>
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    <title>Kommission präsentiert Bericht über öffentliche Finanzen 2011</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6173-Kommission-praesentiert-Bericht-ueber-oeffentliche-Finanzen-2011.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Die Europäische Kommission hat am 12. 9. 2011 den Bericht über die öffentlichen Finanzen 2011 (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/ec.europa.eu/economy_finance/articles/eu_economic_situation/2011-09-pfr-2011_en.htm&#039;);&quot;  href=&quot;http://ec.europa.eu/economy_finance/articles/eu_economic_situation/2011-09-pfr-2011_en.htm&quot; title=&quot;http://ec.europa.eu/economy_finance/articles/eu_economic_situation/2011-09-pfr-2011_en.htm&quot;&gt;abrufbar in englischer Sprache&lt;/a&gt;) veröffentlicht. Auch wenn in der EU eine Konsolidierung stattfindet, steigt die Schuldenquote doch weiter an und dürfte sich bis 2012 auf 83,3 % des BIP erhöhen – ein Anstieg um über 20 BIP-Prozentpunkte gegenüber 2007. Die bereits eingeführten Konsolidierungsmaßnahmen wirken diesem Anstieg entgegen und sollen nach den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen der Mitgliedstaaten noch intensiviert werden. Im zweiten Teil des Berichts werden die Konsequenzen präsentiert, die die EU aus der Krise gezogen hat, d. h. das Gesetzespaket mit sechs Rechtsakten, von denen vier die Haushaltspolitik betreffen. Durch die Reform wird eine Ausgabenbremse in die präventive Komponente des Pakts aufgenommen und das Schuldenstandskriterium in der korrektiven Komponente konkretisiert, während Sanktionen erstmals auch in der präventiven Komponente vorgesehen und in der korrektiven Komponente verschärft werden. Im dritten Teil des Berichts geht es um die Zusammenhänge zwischen den haushaltspolitischen Rahmenregelungen und den Zinsdifferenzen bei Staatsanleihen. Eine geringere Zinsspreizung hängt nicht nur mit der Höhe von Defizit und Schuldenstand zusammen, sondern auch mit einer besseren Qualität der haushaltspolitischen Rahmenvorschriften. Die Länder mit den höchsten Defiziten und Schulden könnten am meisten profitieren, wenn sie ihre haushaltspolitische Steuerung verbesserten, denn dadurch würden ihre Risikoaufschläge sinken.
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 13 Sep 2011 15:24:48 +0200</pubDate>
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    <title>Keine Steuerberatung durch ausländische Gesellschaft ohne Haftpflichtversicherung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6166-Keine-Steuerberatung-durch-auslaendische-Gesellschaft-ohne-Haftpflichtversicherung.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierte Steuerberatungsgesellschaft Ltd. ist weder nach § 3a des deutschen Steuerberatungsgesetzes noch aufgrund der Dienstleistungsfreiheit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 dAO befugt, wenn sie nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt. Die Verpflichtung von Steuerberatungsgesellschaften, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern, ist erforderlich, um Verbraucher als Empfänger der Dienstleistung zu schützen (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=pm&amp;amp;Datum=2011&amp;amp;anz=75&amp;amp;pos=3&amp;amp;nr=24411&amp;amp;linked=urt&#039;);&quot;  href=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;anz=75&amp;pos=3&amp;nr=24411&amp;linked=urt&quot; title=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;anz=75&amp;pos=3&amp;nr=24411&amp;linked=urt&quot;&gt;BFH 21. 7. 2011, II R 6/10&lt;/a&gt;).






 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 09 Sep 2011 09:31:09 +0200</pubDate>
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    <title>Schweizer Nationalbank setzt Mindestkurs gegenüber Euro fest</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6161-Schweizer-Nationalbank-setzt-Mindestkurs-gegenueber-Euro-fest.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Die Schweizer Nationalbank hat am 6. 9. 2011 einen Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro festgelegt. Die Nationalbank, so heißt es in einer Pressemitteilung, strebe eine deutliche und dauerhafte Abschwächung des Frankens an. Ab sofort werde sie keinen Euro-Franken-Kurs unter 1,20 tolerieren und diesen Mindestkurs mit aller Konsequenz durchsetzen. Sie sei bereit, unbeschränkt Devisen zu kaufen. Erforderlichenfalls werde die Schweizer Nationalbank weitere Maßnahmen ergreifen. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 07 Sep 2011 15:56:08 +0200</pubDate>
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    <title>Praktische Konsequenzen der deutsch-österreichischen Rentenbesteuerung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6157-Praktische-Konsequenzen-der-deutsch-oesterreichischen-Rentenbesteuerung.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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     Mit Rechtswirkung ab 1. 1. 2005 wurde die Rentenbesteuerung im Nachbarland Deutschland gravierend geändert. Obwohl die Umstellung mit ihren einschneidenden Auswirkungen seit Jahren bekannt sein sollte, löste sich die Verschwiegenheit der Betroffenen gegenüber dem deutschen Fiskus erst, als vergangenes Jahr das Finanzamt Neubrandenburg österreichische Rentenempfänger aufforderte, aufgrund ihrer Renteneinkünfte Abgabenerklärungen einzureichen. Seither herrscht beachtlicher „Erklärungsnotstand“. Via Medien und Politik haben die Betroffenen ihre Stimme erhoben. Die sich im Rollen befindende Rentenbesteuerung konnte damit aber nicht mehr aufgehalten und Ausnahmeregelungen konnten nicht erreicht werden. Das österreichische Finanzministerium tat seine Schuldigkeit, indem es die bilaterale Rentenbesteuerung mit einer &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swk-2011-08-T-045b%27%5D&amp;amp;startbk=swk&amp;amp;bk=swk&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swk-2011-08-T-045b%27%5D&amp;startbk=swk&amp;bk=swk&quot;&gt;Kurzinformation (SWK-Heft 8/2011, T 45) &lt;/a&gt;in den Blickpunkt rückte. Alfred Holzapfel klärt nun in einem &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swi-2011-09-392%27%5D&amp;amp;startbk=swi&amp;amp;bk=swi&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swi-2011-09-392%27%5D&amp;startbk=swi&amp;bk=swi&quot;&gt;Beitrag  in der September-Ausgabe der SWI &lt;/a&gt;Fragen,  die sich bei Aufeinandertreffen deutscher Renten mit österreichischen Pensionen ergeben. Im Mittelpunkt stehen dabei Ruhebezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 DBA Deutschland. 
 
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 06 Sep 2011 12:59:07 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>BFH: Leistungen der Altenhilfe im Rahmen des betreuten Wohnens umsatzsteuerfrei</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6147-BFH-Leistungen-der-Altenhilfe-im-Rahmen-des-betreuten-Wohnens-umsatzsteuerfrei.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Erbringt ein gemeinnütziger Verein gegenüber Senioren im Rahmen des betreuten Wohnens ein Leistungsbündel, das durch die Leistungen der in § 75 Bundessozialhilfegesetz (Altenhilfe) genannten Art geprägt wird, ist die einheitliche Leistung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. MwSt-RL steuerfrei, auch wenn der Verein insoweit nur gegenüber dem Vermieter der Seniorenwohnungen verpflichtet ist (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=pm&amp;amp;Datum=2011&amp;amp;anz=70&amp;amp;pos=1&amp;amp;nr=24353&amp;amp;linked=urt&#039;);&quot;  href=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;anz=70&amp;pos=1&amp;nr=24353&amp;linked=urt&quot; title=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;anz=70&amp;pos=1&amp;nr=24353&amp;linked=urt&quot;&gt;BFH 8. 6. 2011, XI R 22/09&lt;/a&gt;).

 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 31 Aug 2011 15:20:05 +0200</pubDate>
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    <title>Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen an Imbissständen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6137-Umsatzsteuer-bei-der-Abgabe-von-Speisen-an-Imbissstaenden.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Im Gefolge der Entscheidung des EuGH vom 10. 3. 2011, verb. Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u. a. (vgl. dazu &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/plink/swi/art-swi-2011-06-274a.html&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/plink/swi/art-swi-2011-06-274a.html&quot; title=&quot;http://www.lindeonline.at/plink/swi/art-swi-2011-06-274a.html&quot;&gt;Haunold/Tumpel/Widhalm, SWI 2011, 274&lt;/a&gt;), hat der BFH entschieden: Verzehrvorrichtungen dürfen nur als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn sie vom Leistenden als Teil einer einheitlichen Leistung zur Verfügung gestellt werden (Änderung der Rechtsprechung). Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten führt zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=pm&amp;amp;Datum=2011&amp;amp;anz=68&amp;amp;pos=1&amp;amp;nr=24327&amp;amp;linked=urt&#039;);&quot;  href=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;anz=68&amp;pos=1&amp;nr=24327&amp;linked=urt&quot; title=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;anz=68&amp;pos=1&amp;nr=24327&amp;linked=urt&quot;&gt;BFH 30. 6. 2011, V R 18/10&lt;/a&gt;). Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=pm&amp;amp;Datum=2011&amp;amp;anz=68&amp;amp;pos=1&amp;amp;nr=24326&amp;amp;linked=urt&#039;);&quot;  href=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;anz=68&amp;pos=1&amp;nr=24326&amp;linked=urt&quot; title=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;anz=68&amp;pos=1&amp;nr=24326&amp;linked=urt&quot;&gt;BFH 30. 6. 2011, V R 35/08&lt;/a&gt;).


 
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    <pubDate>Thu, 25 Aug 2011 14:51:43 +0200</pubDate>
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    <title>Gewinnausschüttung an eine deutsche Holdinggesellschaft mit operativ tätigen deutschen Obergesellschaften </title>
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            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Schüttet die österreichische Tochtergesellschaft ihre Gewinne unmittelbar an eine operative deutsche Muttergesellschaft aus, dann sind aus diesem Sachverhaltsbild keine Umstände erkennbar, die für die Annahme eines Missbrauchs sprechen könnten. Wenn nun diese deutsche Muttergesellschaft die Gewinnausschüttung nicht unmittelbar bezieht, weil sie die Beteiligung dauerhaft von einer ihr zu 100% gehörenden deutschen Holdinggesellschaft halten lässt, dann sind aus diesem Umstand ebenfalls keine Rechtsmissbrauchsumstände erkennbar. Damit steht unter solchen Umständen § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 einer unmittelbaren Kapitalertragsteuerentlastung anlässlich der Ausschüttung an die genannte deutsche Holdinggesellschaft nicht entgegen (EAS 2606).
               
Diese in EAS 2606 gegebene rechtliche Beurteilung wird im Grunde auch dann gelten, wenn die Konzernmuttergesellschaft nur 8% der Anteile an der deutschen Holdinggesellschaft unmittelbar hält und 92% über eine operative deutsche Tochter-KG (mit 380 Mitarbeitern) kontrolliert. Denn die deutsche Muttergesellschaft verfügt angesichts ihrer in eigenen Geschäftsräumlichkeiten ausgeübten betrieblichen Tätigkeit diesfalls über zwei Betriebstätten, jene in der die Konzerngeschäftsleitung stattfindet und jene, in der die ihr zu 100% gehörende GmbH&amp;CoKG ihre Geschäftstätigkeit ausübt (“Personengesellschaftsbetriebstätte”). Im Ergebnis ist demzufolge das der EAS 2606 zu Grunde liegende missbrauchsunverdächtige Sachverhaltsbild gegeben, nämlich jenes einer operativ tätigen Muttergesellschaft, die über ihre Tochterholding Gewinnausschüttungen aus einer österreichischen Konzerngesellschaft erzielt. (EAS 3234 vom 16. 8. 2011)
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 22 Aug 2011 15:32:14 +0200</pubDate>
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    <title>Keine Umsatzsteuerbefreiung für SWIFT-Dienste</title>
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            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 und 5 der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute (Anm.: Konkret handelte es es sich um von SWIFT [Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication], einer Genossenschaft, die gemeinsam von über zweitausend Finanzinstituten in über zweihundert Ländern gehalten wird, angebotene elektronische Nachrichtenübermittlungsdienstleistungen für Finanzinstitute) gilt (EuGH 28. 7. 2011, Rs. C-350/10, Nordea Pankki Suomi Oyj).
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 19 Aug 2011 09:51:51 +0200</pubDate>
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    <title>BFH zur Umsatzsteuerpflicht ig. Lieferungen im USt-Karussell</title>
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            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Innergemeinschaftliche Lieferungen sind entgegen § 6a dUStG umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer die Identität seines Abnehmers verschleiert, um diesem die Hinterziehung der geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (Anschluss an EuGH 7. 12. 2010, Rs. C 285/09, R) (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=9a7cf4c88fa6c97f0090a780046c50cd&amp;amp;nr=24060&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1&#039;);&quot;  href=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;sid=9a7cf4c88fa6c97f0090a780046c50cd&amp;nr=24060&amp;pos=0&amp;anz=1&quot; title=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;sid=9a7cf4c88fa6c97f0090a780046c50cd&amp;nr=24060&amp;pos=0&amp;anz=1&quot;&gt;BFH 17. 2 2011, V R 30/10&lt;/a&gt;). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 17 Aug 2011 12:36:35 +0200</pubDate>
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    <title>Verbot von Leerverkäufen in mehreren europäischen Ländern</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6112-Verbot-von-Leerverkaeufen-in-mehreren-europaeischen-Laendern.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Mit 12. 8. 2011 haben Frankreich, Italien, Spanien und Belgien für einen befristete Zeit  Leerverkäufe angesichts der Börsenturbulenzen der letzten Tage verboten: Zwar sei derartiges short selling an sich laut European Securities &amp;amp; Market Authority (ESMA) eine zulässige Vorgehensweise, in Verbindung mit der Streuung von Marktgerüchten handle es sich allerdings um einen Missbrauch der Marktregeln. Frankreich führt ein 15-tägiges Verbot von Leerverkäufen für die Aktien von Banken und Versicherern an. In Spanien sollen 16 Finanztitel über 15 Tage „geschützt“ werden. Der belgische Regulierer will Leerverkäufe von vier Finanzwerten für eine unbegrenzte Periode unterbinden; Italien hat noch keine Details bekanntgegeben.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 12 Aug 2011 08:43:11 +0200</pubDate>
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    <title>Deutschland und Schweiz legen Steuerstreit bei </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6109-Deutschland-und-Schweiz-legen-Steuerstreit-bei.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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     Deutschland und die Schweiz haben  ihren jahrelangen Streit um deutsche Schwarzgelder auf Konten eidgenössischer Geldinstitute beigelegt. Vertreter beider Länder werden die entsprechende Grundsatzvereinbarung am 10. 8.  paraphieren, teilte das Schweizer Finanzministerium mit. Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten. 
Deutschland und die Schweiz haben sich im vergangenen Herbst grundsätzlich darauf verständigt, dass Schweizer Banken in Zukunft auf Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden) deutscher Bürger eine Abgeltungssteuer erheben und diese anonym an den deutschen Fiskus abführen. In den seit Anfang des Jahres geführten Detail-Verhandlungen einigten sich die beiden Seiten nun auf einen Steuersatz von 26,375 Prozent. Das entspricht genau der in Deutschland fällig Kapitalertragsbesteuerung inklusive des Solidaritätszuschlags. 
Die Einigungsformel sieht zudem vor, dass die Altvermögen von deutschen Steuerflüchtlingen, die teilweise seit Jahren in der Schweiz liegen, durch eine einmalige Ablasssteuer legalisiert werden sollen. Der Steuersatz betrage je nach Dauer der Anlage und der Entwicklung ihres Volumens 19 bis 34 Prozent. Die Schweizer Banken leisten pauschal eine Vorauszahlung von 2 Mrd. Franken (1,9 Mrd. Euro), die sie später wieder von ihren Kunden zurückholen können.  - (APA/Reuters)
 
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    <pubDate>Wed, 10 Aug 2011 16:17:26 +0200</pubDate>
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    <title>Zweifelsfragen bei Reverse Charge für Bauleistungen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6104-Zweifelsfragen-bei-Reverse-Charge-fuer-Bauleistungen.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Während im Regelfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen hat, schuldet für Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche Leistungen erbringt. Der BFH hegt unionsrechtliche Zweifel, ob diese Ermächtigung nur Baudienstleistungen (sonstige Leistungen), nicht dagegen (Werk-)Lieferungen betrifft, und richtet deshalb ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Falls die Ermächtigung sich auch auf Lieferungen erstreckt, ist weiter zu klären, ob der Mitgliedstaat von der Ermächtigung abweichen und Untergruppen bilden kann. Denn während der Rat die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens erlaubt, wenn der Leistungsempfänger Steuerpflichtiger (d. h. Unternehmer) ist, tritt nach dem dUStG die Umkehr der Steuerschuld nur ein, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst Bauleistungen erbringt (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=pm&amp;amp;Datum=2011&amp;amp;nr=24200&amp;amp;linked=entsch&#039;);&quot;  href=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=24200&amp;linked=entsch&quot; title=&quot;http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=24200&amp;linked=entsch&quot;&gt;BFH 30. 6. 2011, V R 37/10&lt;/a&gt;). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 08 Aug 2011 14:48:41 +0200</pubDate>
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    <title>Jährliche Inflationsrate im Euroraum </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6097-Jaehrliche-Inflationsrate-im-Euroraum.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    Wie Eurostat, das statistische Amt der Europäischen Union, bekanntgab, lag die jährliche Inflationsrate im Euroraum im Juni 2011 bei 2,7%, unverändert verglichen mit Mai. Ein Jahr zuvor hatte sie 1,5% betragen. Die monatliche Inflationsrate betrug 0,0% im Juni 2011. Die jährliche Inflationsrate der EU lag im Juni 2011 bei 3,1%, gegenüber 3,2% im Mai. Ein Jahr zuvor hatte sie 1,9% betragen. Die monatliche Inflationsrate betrug -0,1% im Juni 2011. Im Juni 2011 wurden die niedrigsten jährlichen Raten in Schweden (1,5%), Slowenien (1,6%) und der Tschechischen Republik (1,9%) gemessen und die höchsten in Rumänien (8,0%), Estland (4,9%) und Litauen (4,8%). Im Vergleich zu Mai 2011 ging die jährliche Inflationsrate in vierzehn Mitgliedstaaten zurück, blieb in sechs unverändert und stieg in sechs an. Die niedrigsten Durchschnittswerte über zwölf Monate bis einschließlich Juni 2011 verzeichneten Schweden (1,5%) sowie die Tschechische Republik und die Niederlande (je 1,8%), während die höchsten Werte in Rumänien (7,8%), Estland (4,7%) und Griechenland (4,6%) gemeldet wurden. Im Euroraum waren die Hauptkomponenten mit den höchsten jährlichen Raten im Juni 2011 Verkehr (5,3%), Wohnung (4,8%) und Nahrungsmittel (2,7%). Die Hauptkomponenten mit den niedrigsten jährlichen Raten waren Nachrichtenübermittlung (-1,2%), Freizeit und Kultur (0,4%) sowie Bekleidung und Schuhe (1,0%). Bei den Teilindizes hatten Kraftstoffe für Verkehrsmittel (+0,45 Prozentpunkte), Flüssige Brennstoffe (+0,16) und Elektrizität (+0,13) die stärkste Steigerungswirkung auf die Gesamtinflation, während Telekommunikation (-0,13), Bekleidungsartikel (-0,09) und Mieten (-0,08) am stärksten senkend wirkten.

 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 04 Aug 2011 13:56:30 +0200</pubDate>
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    <title>Urlaubsentgeltzahlungen der BUAK an in Deutschland eingesetzte deutsche Leiharbeiter eines liechtensteinischen Arbeitskräfteverleihers</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6088-Urlaubsentgeltzahlungen-der-BUAK-an-in-Deutschland-eingesetzte-deutsche-Leiharbeiter-eines-liechtensteinischen-Arbeitskraefteverleihers.html</link>
            <category>SWI</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6088-Urlaubsentgeltzahlungen-der-BUAK-an-in-Deutschland-eingesetzte-deutsche-Leiharbeiter-eines-liechtensteinischen-Arbeitskraefteverleihers.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    In einer österreichisch-deutschen Verständigung aus dem Jahr 1977 ist Übereinstimmung erzielt worden, dass der in Art. 10 Abs. 2 Z 1 des DBA Deutschland ex 1954 (entspricht Art. 18 Abs. 2 des DBA ex 2000) verwendete Begriff „Sozialversicherung“ dahingehend auszulegen ist, dass er alle Versicherungen umfasst, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage der sozialen Sicherheit dienen. Das deutsche Konkursausfallgeld, Schlechtwettergeld und Wintergeld wurde daher der Steuerzuteilungsregel für Sozialversicherungen zugeordnet. Nach der in EAS 1674 vertretenen Auffassung wird diese Beurteilung sinngemäß für die von den österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragenen Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall sowie für die Leistungen der Bauarbeiter-Urlaubskasse gelten. Werden daher seitens eines österreichischen Bauunternehmens von einem liechtensteinischen Personalleasingunternehmen, das in Österreich finanzamtlich als lohnsteuerabzugspflichtig erfasst ist, in Deutschland ansässige Arbeitskräfte angemietet und ausschließlich auf deutschen Baustellen des österreichischen Bauunternehmens eingesetzt, unterliegen die Arbeitslöhne keiner inländischen Besteuerung, weil sie als Arbeitslöhne von in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern gemäß Art. 15 DBA Deutschland nur im Fall einer inländischen Arbeitsausübung besteuert werden dürfen. Allerdings gilt die Steuerzuteilungsregelung des Art. 15 nur nachrangig gegenüber den Steuerzuteilungsregeln der Art. 16 bis 20. Daher kommt auch der Steuerzuteilungsregel des Art. 18 Abs. 2 bezüglich der Zahlungen der BUAK Vorrangwirkung gegenüber der Steuerfreistellungsverpflichtung nach Art. 15 zu. Die in Deutschland ansässigen Arbeitskräfte sind daher nicht berechtigt, eine Rückzahlung der nach § 69 EStG von den Direktzahlungen einbehaltenen Lohnsteuer zu verlangen (EAS 3227 vom 15. 7. 2011). 
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    <pubDate>Mon, 01 Aug 2011 11:36:27 +0200</pubDate>
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