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    <title>Linde News - ASoK</title>
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        <title>RSS: Linde News - ASoK - News aus unseren Zeitschriften</title>
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    <title>Zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Beendigung des Vertragsverhältnisses</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5142-Zum-Ausgleichsanspruch-des-Handelsvertreters-bei-Beendigung-des-Vertragsverhaeltnisses.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
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    Ein Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG gebührt dem Handelsvertreter nur dann, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis nicht wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat. Für den hier zu beurteilenden Fall der Vertragsverletzung durch Nichtzahlung der vereinbarten Erlösanteile – somit im Unterschied zu 1 Ob 42/05s einer klaren Verletzung der zentralen Vertragspflicht – lässt sich zusammenfassend schlussfolgern, dass es zwar am Unternehmer liegt, die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, dass aber das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Tankstellenpächters – anders als im Fall der Konkurseröffnung – dessen Verschulden indiziert, sodass die Beklagte insoweit ihrer Behauptungs- und Beweispflicht nachgekommen ist. Gem. § 1298 ABGB ist es nun Sache des klagenden Handelsvertreters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen. Nichts anderes besagt die Entscheidung 8 ObA 45/08p, aus der sich ergibt, dass nach gelungenem Gegenbeweis des Klägers der durch den Unternehmer erbrachte Nachweis der Nichtzahlung der Verkaufserlöse allein als Verschuldensbeweis nicht mehr ausreichen kann (OGH 16. 11. 2009, 9 ObA 59/09f). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 11 Mar 2010 09:00:21 +0100</pubDate>
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    <title>Wann liegt eine vertretbare Rechtsansicht bei Verzug des Arbeitgebers vor?</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5135-Wann-liegt-eine-vertretbare-Rechtsansicht-bei-Verzug-des-Arbeitgebers-vor.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
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    Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Entgelts in Verzug, hat er dem Arbeitnehmer Verzugszinsen von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank zu zahlen. Diese Sonderregelung des ASGG gilt nicht, wenn der Verzug auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Eine vertretbare Rechtsansicht kann vor allem vorliegen, wenn es um „komplexe Materien“ geht und keine oder keine einheitliche Rechtsprechung des OGH besteht (OGH 19. 11. 2009, 8 ObA 10/09t). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 09 Mar 2010 12:25:16 +0100</pubDate>
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    <title>e-cards werden ausgetauscht</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5131-e-cards-werden-ausgetauscht.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
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    Fünf Jahre nach der Einführung der sog. e-card kommt es nun zur ersten großen Tauschaktion. Dabei werden österreichweit rund 4 Mio. neue e-cards ausgegeben. Sie ersetzen jene e-cards, bei denen heuer die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) abläuft, deren Gültigkeitsdauer wegen internationaler Verträge begrenzt ist. Laut Plan werden die neuen Karten nach Postleitzahlen gestaffelt zwischen April und September 2010 zugestellt. Die neue e-card bekommen alle Personen, deren EKVK im laufenden Jahr ungültig wird. Die neuen Karten werden mit Braille-Schrift markiert, um Sehbehinderten zu helfen. Der Einsatz eines Schlüssels der neuesten Generation lässt zudem eine flexiblere Gestaltung der Bürgerkartenanwendungen zu. Seit Mai 2005 wurden insgesamt 8,55 Mio. e-cards ausgegeben. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 05 Mar 2010 11:18:50 +0100</pubDate>
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    <title>Regierung paktiert Mindestsicherung und Transparenzdatenbank</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5123-Regierung-paktiert-Mindestsicherung-und-Transparenzdatenbank.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
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    Die Bundesregierung hat sich bei ihrer Klausursitzung in Graz darauf verständigt, die bereits seit längerer Zeit diskutierte neue Mindestsicherung nun mit 1. 9. 2010 in Kraft treten zu lassen. Um etwaige Doppelgleisigkeiten bei Unterstützungen seitens des Bundes, der Länder und der Gemeinden zu vermeiden, wurde ebenfalls paktiert, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die Methoden entwickeln soll, um die Leistungen der öffentlichen Hand transparent zu machen. Diese sog. Transparenzdatenbank solle dazu dienen, alle öffentlichen Förderungen, neben sozialen auch jene an Unternehmen oder Kulturinstitutionen, offenzulegen. Es sei allerdings nicht daran gedacht, die gesammelten Daten öffentlich zugänglich zu machen. Nur Behörden und die betroffenen Staatsbürger würden Zugang zu diesen Daten erhalten. Die Arbeitsgruppe soll bis Ende des Jahres beschlussfähige Ergebnisse liefern. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 03 Mar 2010 09:18:49 +0100</pubDate>
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    <title>Kein Arbeitsverhältnis bei Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5118-Kein-Arbeitsverhaeltnis-bei-Beschaeftigung-in-einer-geschuetzten-Werkstaette.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
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    Nach dieser erstmalig zur Rechtsnatur der Beschäftigungsverhältnisse in geschützten Werkstätten ergangenen Rechtsprechung liegt kein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 1151 ABGB vor, wenn der nicht ökonomische (austauschfremde) Zweck dominiert und die Tätigkeit nicht primär &quot;für einen anderen&quot;, sondern im Eigeninteresse der tätigen Person im Rahmen eines nicht auf den Erwerbszweck gerichteten Betriebes bzw. Projektes erbracht wird. Der in der geschützten Werkstätte Beschäftigte kann daher nicht geltend machen, dass ihm eine Entlohnung nach dem BAGS-KV (Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/-innen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind) zusteht (OGH 29. 10. 2009, 9 ObA 105/09w). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 01 Mar 2010 09:05:59 +0100</pubDate>
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    <title>Maßnahmen bei vertragswidrigem Verhalten von Profifußballern</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5115-Massnahmen-bei-vertragswidrigem-Verhalten-von-Profifussballern.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
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    Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Profifußballer bei unsportlichem Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig werden. In der &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/plink/asok/art-asok-2010-13-064.html&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/plink/asok/art-asok-2010-13-064.html&quot; title=&quot;ASoK 2010, 64&quot;&gt;Februar-Ausgabe der ASoK&lt;/a&gt; untersucht Mag. Sebastian Zankel die haftungs-, disziplinar- und beendigungsrechtlichen Konsequenzen von Regelverstößen eines Profifußballers, welche im Ausgangsfall für seinen Verein erhebliche sportliche und finanzielle Nachteile nach sich gezogen haben. Konkret hat ein aufgrund eines Fouls gegebener Strafstoß zu einem Tor der gegnerischen Mannschaft geführt. Infolge der dadurch verpassten Champions-League-Qualifikation des Vereins kam es zu erheblichen Mindereinnahmen, da ein bereits abgeschlossener Sponsorvertrag über 3 Mio. Euro die Bezahlung dieser Summe im Falle der erfolgreichen Champions-League-Qualifikation vorsah.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 12:01:44 +0100</pubDate>
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    <title>Vereinfachung der GSVG-Beitragsvorschreibung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5109-Vereinfachung-der-GSVG-Beitragsvorschreibung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
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    Mit dem 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 (4. SRÄG 2009) wurde die Vereinfachung der GSVG-Beitragsvorschreibung beschlossen. Mit 1. 1. 2010 wird dadurch die GSVG-Beitragsvorschreibung kalkulierbarer, weil unterjährige Nachbemessungen auf das nächste Kalenderjahr verschoben werden. Die Höhe der Beitragsvorschreibung bleibt damit für das gesamte Kalenderjahr grundsätzlich unverändert. Gleichzeitig wurde mit dem 4. SRÄG 2009 beschlossen, dass ab 1. 1. 2010 die Stundung von GSVG-Beiträgen durch eine echte Herabsetzung der Beitragsgrundlage abgelöst wird. Hohe Beitragsnachforderungen vor Pensionsantritt aufgrund von Stundungen und der Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlage gehören somit der Vergangenheit an. Näheres hierzu in der Februar-Ausgabe der ASoK in einem &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2010-13-042%27%5D&amp;amp;startbk=asok&amp;amp;bk=asok&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2010-13-042%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok&quot;&gt;Beitrag von Dr. Thomas Neumann&lt;/a&gt;, dem Direktor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. 
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    <pubDate>Wed, 24 Feb 2010 09:22:56 +0100</pubDate>
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    <title>Berechnung der Höhe der Alterspension nach Geschlechtsumwandlung </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5101-Berechnung-der-Hoehe-der-Alterspension-nach-Geschlechtsumwandlung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
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    Die klagende Partei begehrt nach einer Geschlechtsumwandlung die Zuerkennung einer höheren Alterspension im Wesentlichen mit der Begründung, es stehe ihr aufgrund ihres im Hinblick auf das für Frauen geltende Regelpensionsalter von 60 Jahren erst späteren Pensionsantrittes (mit rund 61,5 Jahren) eine Bonifikation nach § 261 c ASVG zu. Ein solcher Anspruch besteht nach Ansicht des OGH nicht zu Recht. Unabhängig davon, ob man vom Zeitpunkt der operativen Geschlechtsumwandlung (5. 12. 2006) oder vom Zeitpunkt der Eintragung der Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch im Jänner 2007 als dem maßgebenden Zeitpunkt der rechtlichen Wirksamkeit der Änderung des Geschlechts bei der klagenden Partei ausgehe, erfülle dieser Pensionsaufschub von lediglich zwei Monaten bzw. einem Monat zum Pensionsstichtag 1. 2. 2007 jedenfalls nicht die Voraussetzungen für die von der klagenden Partei begehrte Bonifikation gem. § 261c ASVG. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei könne ein von ihr bereits im Jahr 2003 „im Alltag gelebtes Zugehörigkeitsempfinden als Frau“ nicht als Kriterium für die Anerkennung einer Änderung des Geschlechts herangezogen werden, weil an das Geschlecht eines Menschen eine Vielzahl von rechtlichen Folgen (Pensionsalter, Heiratsmöglichkeiten, Wehrpflicht usw.) geknüpft sei. Somit könne die Tatsache der Änderung des Geschlechts nicht allein von der subjektiven Einschätzung der betroffenen Person abhängig sein. Gegen dieses Verfahrensergebnis bestehen auch im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht sowie die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR keine Bedenken (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;amp;Dokumentnummer=JJT_20090421_OGH0002_010OBS00029_09A0000_000&amp;amp;ResultFunctionToken=39d41f41-898c-40fe-8497-520ad2edfa49&amp;amp;Gericht=&amp;amp;Rechtssatznummer=&amp;amp;Rechtssatz=&amp;amp;Fundstelle=&amp;amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;amp;SucheNach&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20090421_OGH0002_010OBS00029_09A0000_000&amp;ResultFunctionToken=39d41f41-898c-40fe-8497-520ad2edfa49&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNach&quot;&gt;OGH 21. 4. 2009, 10 ObS 29/09a&lt;/a&gt;). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 22 Feb 2010 09:00:05 +0100</pubDate>
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    <title>Konsolidierungsmaßnahmen der Krankenkassen zeigen erste Wirkung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5100-Konsolidierungsmassnahmen-der-Krankenkassen-zeigen-erste-Wirkung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
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    Wie der Hauptverband der Sozialversicherungsträger berichtet, verzeichnen die Krankenversicherungsträger mit plus 146,9 Mio. Euro erstmals seit 2005 in Summe wieder einen Gebarungsüberschuss. Der erzielte Überschuss beruht einerseits auf den eingeleiteten Konsolidierungsbemühungen, insbesondere im Bereich der Heilmittelausgaben, und andererseits auf zusätzlichen Einnahmen in Höhe von 60 Mio. Euro aufgrund des von der Bundesregierung beschlossenen Budgetbegleitgesetzes. Für heuer rechnen die 19 Krankenversicherungsträger nach der nun vorliegenden Prognose mit einem Gesamt-Abgang von rund 45 Mio. Euro. Damit befinden sich die Krankenversicherungsträger auf dem vorgegebenen Konsolidierungspfad. Ziel des der Bundesregierung im Juni 2009 übergebenen Sanierungskonzeptes sei es, dass alle Kassen bis Ende 2013 einen ausgeglichenen Rechnungsabschluss ausweisen können, so der Hauptverband. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 19 Feb 2010 09:03:45 +0100</pubDate>
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    <title>Sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines Chefredakteurs</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5093-Sozialversicherungsrechtliche-Einstufung-eines-Chefredakteurs.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
    <content:encoded>
    Ein Chefredakteur einer Agentur für die Erstellung individueller Pressespiegel für Unternehmen ist als durchgehend beschäftigter Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 1 Z 1 i. V. m. Abs. 2 ASVG anzusehen, wenn er sich (auch aufgrund einer vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht) nicht durch Betriebsfremde vertreten lassen kann und als Zwischenvorgesetzter in die Organisation und die Abläufe des Betriebes eingegliedert ist. Die Dienstnehmereigenschaft wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass keine durchgehende Bindung an den Arbeitsplatz und eine gewisse zeitliche Flexibilität besteht (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&amp;amp;Dokumentnummer=JWT_2006080333_20091222X00&amp;amp;ResultFunctionToken=e226f2dd-44c9-4a0e-8ae1-36d6063337fa&amp;amp;Entscheidungsart=Undefined&amp;amp;Sammlungsnummer=&amp;amp;Index=&amp;amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;amp;SucheNachText=True&amp;amp;GZ=2006%2f08%2f0333&amp;amp;VonDatum=&amp;amp;BisDatum=17.02.2010&amp;amp;Norm=&amp;amp;ImRisSeit=Undefined&amp;amp;ResultPageSize=50&amp;amp;Suchworte=&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&amp;Dokumentnummer=JWT_2006080333_20091222X00&amp;ResultFunctionToken=e226f2dd-44c9-4a0e-8ae1-36d6063337fa&amp;Entscheidungsart=Undefined&amp;Sammlungsnummer=&amp;Index=&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=2006%2f08%2f0333&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=17.02.2010&amp;Norm=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=50&amp;Suchworte=&quot;&gt;VwGH 22. 12. 2009, 2006/08/0333&lt;/a&gt;). 
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    <pubDate>Wed, 17 Feb 2010 08:38:09 +0100</pubDate>
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