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    <title>Linde News - ASoK</title>
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        <title>RSS: Linde News - ASoK - News aus unseren Zeitschriften</title>
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    <title>Verlängerung und finanzielle Aufstockung des Pflegefonds</title>
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            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Die Bundesregierung schlägt dem Nationalrat eine Änderung des Pflegefondsgesetzes vor (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02323/index.shtml&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02323/index.shtml&quot;&gt;RV 2323 BlgNR 24. GP&lt;/a&gt;). Damit soll der im Jahr 2011 eingerichtete Pflegefonds um zwei weitere Jahre bis Ende 2016 verlängert werden. Gleichzeitig ist vorgesehen, die Zuweisungen an den Fonds deutlich aufzustocken, mehr Mittel für Case- und Caremangement bereitzustellen sowie innovative Projekte und qualitätssichernde Maßnahmen zu fördern. Nicht beanspruchte Mittel können in Hinkunft im Ausmaß von bis zu 40 % in das Folgejahr übertragen werden. Im Konkreten wird der Bund den Pflegefonds im Jahr 2015 mit 300 Mio. Euro und im Jahr 2016 mit 350 Mio. Euro speisen. Mit diesen Mitteln sollen wie bisher bestehende Pflegeleistungen abgesichert sowie mobile, stationäre und teilstationäre Dienste weiter ausgebaut werden. Durch die Festlegung eines Richtversorgungsgrades und den angestrebten flächendeckenden Ausbau des sog. Case- und Caremanagements will man sicherstellen, dass in allen Bundesländern für jede pflegebedürftige Person ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht. Was die Förderung innovativer Pilotprojekte betrifft, nennen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage etwa neue Formen der Betreuung demenzkranker Personen und den Einsatz von Ambient Assistant Living. 
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    <pubDate>Fri, 17 May 2013 10:52:12 +0200</pubDate>
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    <title>Kein Unfallversicherungsschutz für Verletzung bei Neckerei mit anderen Betriebsangehörigen</title>
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Nach ständiger Rechtsprechung liegt bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigen auf der Betriebsstätte der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit nur dann vor, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen ist. Im vorliegenden Fall beruhte die Verletzung des Klägers auf einer „Alberei“ zwischen Kollegen, die auf das zwischen ihnen bestehende freundschaftliche Verhältnis zurückzuführen war und sich ebenso in ganz anderem Umfeld hätte ereignen können: Es gab „aus rein betrieblichen Gründen“ weder für den Arbeitskollegen einen Grund, den Kläger mit einem (verbalen) Scherz zu provozieren, noch für den Kläger einen Anlass, seinem Kollegen mit einem Kartonstück einen „Klaps“ auf den Kopf zu geben und ihn so zur Gegenreaktion (versuchter Fußtritt mit Metallkappenschuh ins Gesäß des Klägers) zu provozieren, die zusammen mit der Abwehrreaktion des Klägers dessen Verletzung (Bruch des Mittelhandknochens des rechten Kleinfingers) verursachte (OGH 16. 4. 2013. 10 ObS 48/13a). 
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    <pubDate>Thu, 16 May 2013 09:46:55 +0200</pubDate>
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    <title>Amtshaftung: Behindertenbetreuung als hoheitliches Handeln</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/7340-Amtshaftung-Behindertenbetreuung-als-hoheitliches-Handeln.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Die Behindertenhilfe nach den einschlägigen Landesgesetzen ist ähnlich wie Ausbildung und Betreuung im Bereich des gewöhnlichen Schulunterrichts der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Hoheitliches Handeln ist grundsätzlich so auszuüben, dass dabei, soweit vermeidbar, auch andere Personen nicht geschädigt werden, die mit dessen Auswirkungen in Berührung kommen. Die Verletzung von Betreuungs- und Aufsichtspflichten kann eine Haftung des Bundeslandes nach den Regeln des Amtshaftungsrechts auslösen. Dem vom OGH entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der betreute Autist im Zuge einer Weihnachtsfeier, an der er mit seinem Betreuer teilgenommen hatte, unruhig geworden und deshalb seiner ebenfalls anwesenden Mutter übergeben worden war, stieß er sie in einem unbeobachteten Moment zu Boden und schlug auf sie mit den Fäusten ein, wodurch sie schwere Verletzungen erlitt. Im fortzusetzenden Verfahren wird noch nach Ansicht des OGH näher zu prüfen sein, ob dem Betreuer vorzuwerfen ist, den Sohn durch eine unzweckmäßige Tagesgestaltung einer unangebrachten Reizüberflutung ausgesetzt und die Klägerin nicht über den zu erwartenden heftigen Aggressionsschub informiert zu haben. Der betreuende Verein kann hingegen als Organ des Landes nicht belangt werden (OGH 11. 4. 2013, 1 Ob 19/13w). 
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    <pubDate>Wed, 15 May 2013 10:38:27 +0200</pubDate>
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    <title>Änderungen im Gleichbehandlungsrecht</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/7335-AEnderungen-im-Gleichbehandlungsrecht.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Die Verbesserung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Berufsleben strebt ein dem Parlament vorliegender Gesetzesentwurf zur Novellierung des GlBG und anderer Gesetze an (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02300/index.shtml&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02300/index.shtml&quot;&gt;RV 2300 BlgNR 24. GP&lt;/a&gt;). Damit wird unter anderem eine Richtlinie der EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, umgesetzt. Das Schutzniveau bei selbständiger Erwerbstätigkeit wird klarer geregelt, um sicherzustellen, dass betroffene Personen ihre Ansprüche geltend machen können. Neben dem Zugang zu selbständiger Tätigkeit sind nun auch alle von der Selbständigen-Gleichbehandlungsrichtlinie erfassten Bereiche (etwa Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderer Art selbständiger Tätigkeit) umfasst. Eine weitere Maßnahme der Novelle ist die Ausdehnung der Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgeltes in Stelleninseraten auf Wirtschaftsbranchen, in denen kein Mindestentgelt festgelegt ist. Außerdem werden die Senate der Gleichbehandlungskommission durch die Reduktion der Vertreter der Sozialpartner und der Ministerien verkleinert und künftig aus jeweils sechs Mitgliedern bestehen. Angestrebt wird eine Verkürzung der Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission von derzeit rund 18 Monaten auf maximal ein Jahr. 
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    <pubDate>Tue, 14 May 2013 08:59:11 +0200</pubDate>
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    <title>Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/7329-Wirksamkeit-der-Arbeitgeberkuendigung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Grundsätzlich hängt die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung von deren Zugang an den Arbeitnehmer ab. Der OGH bekräftigt die ständige Rechtsprechung, dass die Arbeitgeberkündigung nicht nur im Fall des tatsächlichen Zugangs, sondern auch dann als zugegangen gilt, wenn der Arbeitnehmer das Zugehen der Kündigung des Arbeitgebers wider Treu und Glauben verhindert. Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit der Kündigung zu rechnen ist (OGH 24. 4. 2013, 9 ObA 5/13w). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 10 May 2013 07:57:06 +0200</pubDate>
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    <title>Erwerbseinkommen des Beziehers einer Berufsunfähigkeitspension</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/7326-Erwerbseinkommen-des-Beziehers-einer-Berufsunfaehigkeitspension.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Der Kläger bezog im Jahr 2008 neben seiner Berufsunfähigkeitspension Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, die die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Im Hinblick auf diese Einkünfte stellte die beklagte PVA die Berufsunfähigkeitspension des Klägers als Teilpension neu fest und forderte vom Kläger die Rückzahlung des entstandenen Überbezugs. Außergewöhnliche Belastungen i. S. d. Steuerrechts (hier: Arzt- und Therapiekosten) mindern nach Ansicht des OGH für den Bereich der Sozialversicherung nicht die zu ermittelnden Einkünfte des Beziehers einer Berufsunfähigkeitspension. Das Höchstgericht führt dazu aus, die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen als Aufwendungen entspreche dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip. Es werde dabei darauf Bedacht genommen, dass diese Beträge dem Steuerpflichtigen nicht zur freien Verfügung stehen, während die Dispositionsmöglichkeit der Mehrzahl der Steuerpflichtigen insoweit nicht eingeschränkt sei. Diese Erwägungen seien aber allein für die Abgabenbehörde maßgebend, nicht jedoch für die Sozialversicherung. Für den Bereich der Sozialversicherung solle nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr bei Zusammentreffen von Berufsunfähigkeitspension mit Erwerbseinkommen durch die Gewährung von Teilpensionen sichergestellt werden, dass Leistungen aus der Sozialversicherung nicht ungeschmälert neben einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Erwerbseinkommen bezogen werden können. Geldleistungen der Sozialversicherung komme primär die Aufgabe zu, weggefallenes Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht aber ein weit über das bisherige Erwerbseinkommen hinausgehendes Gesamteinkommen zu ermöglichen (OGH 16. 4. 2013, 10 ObS 24/13x). 
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    <pubDate>Tue, 07 May 2013 11:07:56 +0200</pubDate>
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    <title>Gerichtliche Festsetzung einer Diensterfindungsvergütung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/7321-Gerichtliche-Festsetzung-einer-Diensterfindungsverguetung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Der gesetzliche Anspruch auf Vergütung nach § 7 Gebrauchsmustergesetz i. V. m. § 8 Patentgesetz setzt eine patentfähige Erfindung voraus. Ein bloßes Scheinpatent bzw Scheingebrauchsmuster, das bereits für nichtig erklärt wurde, begründet keinen Anspruch auf gerichtliche Festsetzung einer Vergütung für die Vergangenheit. Wie der OGH ausführt, gebühre die gesetzliche Erfindungsvergütung für die Überlassung geistigen Eigentums, das an einer objektiv nicht patentfähigen Erfindung nicht begründet werde. Der von der Revision angestrebte Vergleich mit der Zahlungsverpflichtung eines Lizenznehmers, die nach der Rechtsprechung erst mit Nichtigerklärung des Scheinpatents endet, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil Lizenzgebühren aufgrund einer Vereinbarung zu leisten seien und das Aufrechtbleiben der Zahlungspflicht für die Vergangenheit hier mit ergänzender Vertragsauslegung begründet werde. Zwischen dem Kläger und der Beklagten sei dagegen nie eine Erfindervergütung vereinbart worden, sodass sich die Frage der allfälligen Weitergeltung einer solchen Regelung bis zur Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters im Verfahren nicht stelle. Eine Festsetzung der Erfindervergütung durch das Gericht sei nach der rückwirkenden Nichtigerklärung des Schutzrechts nicht mehr möglich (OGH 5. 4. 2013, 8 ObA 75/12f). 
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    <pubDate>Mon, 06 May 2013 09:06:50 +0200</pubDate>
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    <title>Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/7315-Befristete-Beschaeftigung-von-Auslaendern-im-Sommertourismus.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1.275 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 20; Kärnten: 150; Niederösterreich: 50, davon 25 für Schaustellerbetriebe; Oberösterreich: 175, davon 15 für Schaustellerbetriebe; Salzburg: 200, davon 2 für Schaustellerbetriebe; Steiermark: 180, davon 20 für Schaustellerbetriebe; Tirol: 310; Vorarlberg: 130; Wien: 60, davon 50 für Schaustellerbetriebe. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 10. 2013 enden darf. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 115/2013). 
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    <pubDate>Fri, 03 May 2013 09:21:25 +0200</pubDate>
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    <title>Gleichhaltung von ausländischen Berufsausbildungen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/7310-Gleichhaltung-von-auslaendischen-Berufsausbildungen.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Im Ausland abgeschlossene Berufsausbildungen können einer österreichischen Lehrabschlussprüfung (i. S. d. BAG) gleichgehalten werden. Derartige Anträge sind beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) einzubringen. Mit Deutschland, Ungarn und Südtirol gibt es bilaterale Abkommen, die zahlreiche Lehrabschlussprüfungen unmittelbar gleichstellen. Was es in der betrieblichen Praxis in diesem Zusammenhang alles zu beachten gilt, hat Dr. Manfred Pichelmayer in der April-Ausgabe der ASoK in Checklistenform zusammengefasst. 
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    <pubDate>Tue, 30 Apr 2013 09:23:46 +0200</pubDate>
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    <title>Deutscher Bescheid hat keine Auswirkung auf den Status als begünstigter Behinderter</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/7305-Deutscher-Bescheid-hat-keine-Auswirkung-auf-den-Status-als-beguenstigter-Behinderter.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Der von einer deutschen Behörde ausgestellte Bescheid über einen Behinderungsgrad von 50 bewirkt in Österreich nicht automatisch die Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter. Da der Kläger einen österreichischen Nachweis der Behinderteneigenschaft gem. § 14 BEinstG nie beantragt hat, konnte er von seinem Arbeitgeber ohne vorherige Befassung des Behindertenausschusses gekündigt werden. Der OGH verweist in seiner Begründung darauf, dass eine anwendbare gesetzliche Grundlage für die automatische Anerkennung deutscher Bescheide über den Grad der Behinderung nicht besteht. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beruhe auf Freiwilligkeit, auf die Begünstigung könne auch verzichtet werden. Eine automatische Erstreckung der Wirkung eines ausländischen Bescheides auf eine Tätigkeit in Österreich würde die Entscheidungsfreiheit des Dienstnehmers einschränken, so das Höchstgericht (OGH 5. 4. 2013, 8 ObA 50/12d). 
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    <pubDate>Mon, 29 Apr 2013 08:22:17 +0200</pubDate>
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