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    <title>Linde News - ASoK</title>
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        <title>RSS: Linde News - ASoK - News aus unseren Zeitschriften</title>
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    <title>Vollzug und Wirkungen der Kurzarbeit seit 2009</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6418-Vollzug-und-Wirkungen-der-Kurzarbeit-seit-2009.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Der Sozialminister hat dem Nationalrat einen &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/III/III_00281/index.shtml&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/III/III_00281/index.shtml&quot;&gt;Bericht über Vollzug und Wirkungen der Kurzarbeit seit dem Jahr 2009&lt;/a&gt; vorgelegt, der darüber informiert, dass dieses arbeitspolitische Instrument in 500 Unternehmen für rund 66.500 Beschäftigte zum Einsatz kam. Auch im Jahr 2010, als sich die Konjunktur langsam wieder erholte, übten 23.700 Personen in 260 Betrieben Kurzarbeit aus. Die gesamten Ausgabenvolumen beliefen sich dabei auf 113,52 Mio. Euro (2009) bzw. 54,9 Mio. Euro (2010). Nach Branchen betrachtet betrafen die Kurzarbeitshilfen in beiden Jahren in erster Linie die Automobilindustrie und ihre Zulieferbetriebe sowie den Maschinenbau. Hinsichtlich der arbeitsmarktpolitischen Wirkung des Einsatzes von Kurzarbeitshilfen zur Überbrückung der im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise aufgetretenen Beschäftigungsschwierigkeiten könne eine eindeutig positive Bilanz gezogen werden. Auch das österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) habe bestätigt, dass die Kurzarbeit in Österreich ihre intendierte beschäftigungsstabilisierende Funktion erfüllt hat. 
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    <pubDate>Fri, 03 Feb 2012 09:28:21 +0100</pubDate>
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    <title>Keine Anonymisierung des Namens eines Rechtsanwalts im RIS</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6415-Keine-Anonymisierung-des-Namens-eines-Rechtsanwalts-im-RIS.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Nach § 15 Abs. 1 Z 1 OGHG sind Entscheidungen des OGH, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs. 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Anordnungen über die Anonymisierung sind nach § 15 Abs. 5 OGHG vom erkennenden Senat zu treffen. Nach der ständigen Praxis des OGH werden in der Entscheidungsdokumentation Justiz zwar u. a. die Namen der Parteien, nicht aber jene der als berufsmäßige Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwälte anonymisiert, deren Angebot sich an die Öffentlichkeit richtet und deren Auftreten regelmäßig auch nicht i. S. d. § 15 Abs. 4 OGHG „Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache“ zulässt. Auf den Ausgang des jeweiligen Rechtsstreits wird dabei nicht abgestellt. Mit dem bloßen (in keiner Weise konkretisierten) Hinweis, dass das Unterbleiben der Anonymisierung seines Namens dem Ansehen seiner Kanzlei „abträglich“ sein könnte, stellt der Antragsteller nicht dar, warum in seinem Fall von der ständigen Praxis des OGH abgegangen werden sollte (OGH 20. 12. 2011, 8 ObA 35/11x).
 
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    <pubDate>Wed, 01 Feb 2012 10:49:39 +0100</pubDate>
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    <title>Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz endgültiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit?</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6405-Beitragspflicht-gemaess-2-Abs.-1-Z-4-GSVG-trotz-endgueltiger-Aufgabe-der-Erwerbstaetigkeit.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    In der Praxis der Sozialversicherung tritt gelegentlich der Fall auf, dass ein Versicherter zwar seine selbständige Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben hat, aber als Folge der aufgegebenen Erwerbstätigkeit für einen späteren Zeitraum durch die Abgabenbehörden selbständige Einkünfte aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit i. S. d. § 22 Z 1 bis 3 und 5 und § 23 EStG 1988 festgestellt werden. Fraglich ist, ob daraus eine Pflichtversicherung nach GSVG entsteht. Ein in der Jänner-Ausgabe der ASoK veröffentlichter &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2012-01-029%27%5D&amp;amp;startbk=asok&amp;amp;bk=asok&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2012-01-029%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok&quot;&gt;Beitrag&lt;/a&gt; von Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch geht dieser Frage nach.  
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    <pubDate>Mon, 30 Jan 2012 09:34:09 +0100</pubDate>
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    <title>EuGH lässt Kettenarbeitsvertrag auch bei ständigem Vertretungsbedarf zu</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6404-EuGH-laesst-Kettenarbeitsvertrag-auch-bei-staendigem-Vertretungsbedarf-zu.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Zwar betrachtet das Unionsrecht unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse und die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden, wozu insb. die Festlegung „sachlicher Gründe“ gehört, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können. Nach Ansicht des EuGH folgt aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, jedoch weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Im Anlassfall war das Arbeitsverhältnis einer Kölner Justizangestellten unter Berufung auf vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in einem Zeitraum von 11 Jahren insgesamt 13 Mal (!) nahtlos aneinander folgend befristet verlängert worden (EuGH 26. 1. 2012, Rs. C-586/10, Kücük).
 
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    <pubDate>Fri, 27 Jan 2012 09:03:08 +0100</pubDate>
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    <title>Schulbuchaktion: Limit-Verordnung 2012/13 erlassen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6396-Schulbuchaktion-Limit-Verordnung-201213-erlassen.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern sind gemäß § 31a Abs. 4 FLAG jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) für Selbstbehalte durch Verordnung festzusetzen. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler in den jeweiligen Schulformen im kommenden Schuljahr 2012/13 wurden durch Verordnung der Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2012/13 (Limit-Verordnung 2012/13), &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_II_20/BGBLA_2012_II_20.pdf&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_II_20/BGBLA_2012_II_20.pdf&quot;&gt;BGBl. II Nr. 20/2012&lt;/a&gt;, ausgegeben am 23. 1. 2012, bestimmt. 
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    <pubDate>Wed, 25 Jan 2012 08:44:58 +0100</pubDate>
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    <title>ASoK-Spezial „Arbeitsrecht 2012“ ist erschienen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6391-ASoK-Spezial-Arbeitsrecht-2012-ist-erschienen.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Dieses von Dr. Thomas Rauch verfasste &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeverlag.at/titel-45-45/asok_spezial_arbeitsrecht_2012-4576/&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeverlag.at/titel-45-45/asok_spezial_arbeitsrecht_2012-4576/&quot;&gt;Sonderheft&lt;/a&gt; vermittelt einen Überblick zu den letzten Gesetzesänderungen, zur neuesten Judikatur des OGH und zu aktuell in der Praxis diskutierten Themen. Im Jahr 2011 haben insb. der Ablauf der siebenjährigen Übergangsfrist für acht EU-Staaten und die Einführung eines krisengeleiteten Zuwanderungsmodells wesentliche Änderungen zum Ausländerbeschäftigungsrecht gebracht. Zudem wurde das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz erlassen. Weitere wichtige Änderungen betreffen das BEinstG, das GIBG und das BUAG. Zusätzlich gibt das Werk Einblick in neue Judikatur betreffend Elternteilzeit, Zustellung von Kündigungen, Sonderzahlungen und Einstufung nach dem Handels-KV. Das zentrale Anliegen der vorliegenden Spezialausgabe der ASoK ist es, die oftmals schwierigen Personalangelegenheiten auf der Grundlage der neuesten Gesetzgebung und Rechtsprechung wahrnehmen zu können. Durch eine gegliederte Darstellung, durch Muster und Empfehlungen soll dies erleichtert werden.  
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    <pubDate>Mon, 23 Jan 2012 09:01:46 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Kein automatisches Erlöschen des Krankengeldes bei anderweitiger Beschäftigung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6389-Kein-automatisches-Erloeschen-des-Krankengeldes-bei-anderweitiger-Beschaeftigung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Ein automatisches Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld für den Fall, dass der Versicherte eine weitere Tätigkeit ausübt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. So kann bspw. bei Vorliegen von zwei rechtlich voneinander unabhängigen Beschäftigungsverhältnissen der Versicherte unter Umständen in dem einen Beschäftigungsverhältnis für arbeitsunfähig angesehen werden und als Arbeitsunfähiger Krankengeld beziehen, während er in dem anderen Beschäftigungsverhältnis als arbeitsfähig anzusehen ist und Arbeitsentgelt bezieht. Verzögert ein Versicherter, der zu keiner geregelten durchgehenden Arbeitsleistung in der Lage ist, durch gelegentliche Tätigkeiten seinen Gesundungsprozess nicht, sondern fördert er ihn im Rahmen eines therapeutischen Konzepts mit dem Ziel einer Wiedereingliederung sogar, sieht das Gesetz ein Ruhen oder eine Versagung des Krankengeldanspruches nach den §§ 142 und 143 ASVG nicht vor (OGH 28. 6. 2011, 10 ObS 64/11a). 
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    <pubDate>Fri, 20 Jan 2012 08:44:19 +0100</pubDate>
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    <title>Stellungnahmefrist des Betriebsrats zur Kündigung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6380-Stellungnahmefrist-des-Betriebsrats-zur-Kuendigung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    In betriebsratspflichtigen Betrieben ist für Arbeitnehmer i. S. d. ArbVG, die keinem besonderen Bestandschutz unterliegen, der allgemeine Bestandschutz der §§ 105 ff. ArbVG zu beachten. Dieser sieht unter anderem Mitwirkungsrechte des Betriebsrats anlässlich einer Kündigung bzw. Entlassung vor. Anfang 2011 trat eine Neuregelung bezüglich der Fristen zur Stellungnahme des Betriebsrats zu einer geplanten Kündigung in Kraft. Sie sollte der Vereinfachung des Verfahrens dienen, hat aber im Einzelfall (vor allem i. Z. m. Betriebsurlauben) zu einigen Unsicherheiten in der Praxis geführt. In der Jänner-Ausgabe der ASoK untersucht ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Monika Drs vom Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien in einem &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2012-01-002%27%5D&amp;amp;startbk=asok&amp;amp;bk=asok&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2012-01-002%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok&quot;&gt;Beitrag&lt;/a&gt; die erwähnte Novellierung und beleuchtet insbesondere auch die Auswirkungen eines Betriebsurlaubs auf die 2011 in Kraft getretene Neuregelung. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 18 Jan 2012 08:40:41 +0100</pubDate>
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    <title>Strengere Regelungen für Erhebung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6376-Strengere-Regelungen-fuer-Erhebung-von-Gesundheitsdaten-durch-Versicherungen.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Die Zulässigkeit der Erhebung von Gesundheitsdaten durch private Versicherungen soll nun im Rahmen eines VersRÄG 2012 ausführlicher geregelt und an die Anforderungen des Datenschutzes angepasst werden. Eine entsprechende Regierungsvorlage (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01632/index.shtml&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01632/index.shtml&quot;&gt;1632 BlgNR 24. GP&lt;/a&gt;) sieht besondere Kautelen für das im Gesetz enthaltene Zustimmungserfordernis vor, die von der Möglichkeit einer Einzelzustimmung bis hin zum Widerspruch gehen. Klargestellt wird weiters auch, dass die Datenerhebung nur zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall zulässig ist. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 16 Jan 2012 09:27:02 +0100</pubDate>
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    <title>Sanktionen bei unterlassenen Entgeltangaben in Stelleninseraten zeigen Wirkung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6374-Sanktionen-bei-unterlassenen-Entgeltangaben-in-Stelleninseraten-zeigen-Wirkung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Die Pflicht zur Angabe des Mindestgehalts in Ausschreibungen wurde mit der Novelle des GlBG im März 2011 eingeführt und beginnt nun zu wirken. Nach Gewerkschaftsuntersuchungen wird  der neuen gesetzlichen Verpflichtung von 82,7 % der Anzeigen entsprochen und das zu erwartende Mindestgehalt angegeben.  Im Vorjahr, als das Gesetz zwar bereits in Kraft war, bei Nichteinhaltung aber noch nicht gestraft wurde, waren es lediglich 5 %. Die Frauenorganisation des ÖGB hatte am ersten Jänner-Wochenende Inserate in vier überregionalen Tageszeitungen genauer unter die Lupe genommen. Die mangelhaften Ausschreibungen wurden an die Gleichbehandlungsanwaltschaft weitergeleitet. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 12 Jan 2012 12:48:16 +0100</pubDate>
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    <title>Anfechtung einer Betriebsratswahl vor „fliegenden Wahlkommissionen“ ohne Wahlzellen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6369-Anfechtung-einer-Betriebsratswahl-vor-fliegenden-Wahlkommissionen-ohne-Wahlzellen.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Wahlen zum Betriebsrat unterliegen nach § 51 Abs. 1 ArbVG und § 4 Abs. 1 BRWO dem Grundsatz des geheimen Wahlrechts. Bei der im vorliegenden Fall angefochtenen Betriebsratswahl waren an den Standorten der sog. „fliegenden Wahlkommissionen“ unstrittig keine Wahlzellen im Einsatz. Die Einrichtung von Wahlzellen oder diesen entsprechenden sonstigen Sichtschutzmaßnahmen gehört nach § 24 Abs. 1 BRWO aber zu den Aufgaben des Wahlvorstands, der den Wählern konkrete, für den Zweck geeignete Vorrichtungen oder Räume zur Verfügung zu stellen hat. Es genügt demnach keineswegs, den Wählern die spontane Suche nach einem unbeobachteten Ort für die Stimmabgabe selbst zu überlassen, zumal durch ein solches Ansinnen ein mit den Grundsätzen der freien und geheimen Wahl unvereinbarer mittelbarer Druck ausgeübt würde. Das Argument des Revisionswerbers, es sei alternativ ja möglich gewesen, anstatt bei der „fliegenden Wahlkommission“ im Hauptwahllokal die Stimme abzugeben, ist insofern nicht zielführend, als im Anfechtungsverfahren keine theoretischen Abläufe, sondern die Umstände der tatsächlich durchgeführten Wahl zu beurteilen sind (OGH 22. 11. 2011, 8 ObA 29/11i). 
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    <pubDate>Mon, 09 Jan 2012 08:47:37 +0100</pubDate>
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    <title>EuGH zum Verhältnis zwischen Krankenanstalten- und Produkthaftung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6366-EuGH-zum-Verhaeltnis-zwischen-Krankenanstalten-und-Produkthaftung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Der EuGH hatte zu prüfen, ob die französische Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung öffentlicher Krankenanstalten neben dem von der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG errichteten System der Herstellerhaftung bestehen kann. Nach seinem Urteil vom 21. 12. 2011, Rs. C-495/10, Dutrueux, fällt die Haftung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung als Dienstleister nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten daher nicht an der Einführung einer Regelung, wonach eine öffentliche Gesundheitseinrichtung den Schaden, den ihr Patient infolge der Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Produkts (im vorliegenden Fall ging es um das fehlerhafte Temperaturregelungssystem einer Heizmatratze, welches beim Patienten Verbrennungen verursacht hatte) erlitten hat, selbst dann ersetzen muss, wenn sie kein Verschulden trifft. 
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    <pubDate>Thu, 05 Jan 2012 08:53:39 +0100</pubDate>
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    <title>Kein Anspruch auf Ausgleichszulage für nur kurzfristige Aufenthalte im Inland</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6361-Kein-Anspruch-auf-Ausgleichszulage-fuer-nur-kurzfristige-Aufenthalte-im-Inland.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Eine Pensionistin hat unter den sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf eine Ausgleichszulage, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Nach der Rechtsprechung werden ein kontinuierlicher Inlandsaufenthalt und der Anspruch auf Ausgleichszulage i. d. R. dann verneint, wenn sich der Pensionsberechtigte mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält. Einige wenige Monate Inlandsaufenthalt im betreffenden Kalenderjahr reichen nach Ansicht des OGH für die Qualifikation als „gewöhnlicher Aufenthalt“ nicht aus, je häufiger dieser von Auslandsaufenthalten unterbrochen werde und je länger die Auslandsaufenthalte dauerten. Im vorliegenden Fall lebte Klägerin, eine österreichische Staatsbürgerin, seit 1980 als freiberufliche Künstlerin in Wien. Seit 1. 6. 2007 hielt sie sich bei ihren Kindern in Argentinien auf. In Österreich hielt sie sich lediglich von März bis Mai 2008 und von April bis Juli 2009 auf. Seit 26. 12. 2009 lebt sie wieder ständig in Österreich. Eine Neubegründung oder ein Wiederaufleben eines gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin im Inland für die Zeit von März bis Mai 2008 und von April bis Juli 2009 ist laut OGH zu verneinen. Es bestehe daher kein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage für diese Zeiten (OGH 3. 5. 2011, 10 ObS 34/11i). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 03 Jan 2012 09:30:40 +0100</pubDate>
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    <title>VwGH verneint freien Dienstvertrag bei einem Journalisten/Fotografen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6357-VwGH-verneint-freien-Dienstvertrag-bei-einem-JournalistenFotografen.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Der Journalist/Fotograf war persönlich leistungspflichtig; eine Vertretungsmöglichkeit bestand nur im Kollegenkreis. Der Betriebssitz diente ihm als Arbeitsplatz, wo ihm Schreibtisch, Computer, Telefon und Internet zur Verfügung standen. Es waren zwar keine genauen Arbeitszeiten festgelegt, er war aber dazu verpflichtet (wenn er nicht gerade im Außendienst tätig war), an der täglichen Ressortbesprechung teilzunehmen; seine Anwesenheit bei der wöchentlichen Redaktionssitzung wurde erwartet. (...) Daraus, dass er  Vorschläge für Themen erstattete, kann nicht auf seine persönliche Unabhängigkeit geschlossen werden; es kann davon ausgegangen werden, dass auch angestellte Journalisten Themen für Zeitschriftenartikel vorschlagen. Auch daraus, dass er manche Geschichten nicht machen wollte und sodann andere Aufträge erhielt, kann auf eine persönliche Unabhängigkeit nicht geschlossen werden. Insofern lag lediglich ein auch in anderen Dienstverhältnissen üblicherweise bestehendes Mitspracherecht (vor einer Entscheidung) vor (VwGH 16. 11. 2011, 2008/080152). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 29 Dec 2011 13:06:53 +0100</pubDate>
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    <title>Nichtraucherschutz gilt auch für Gaststätten, die zugleich Trafiken sind</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6350-Nichtraucherschutz-gilt-auch-fuer-Gaststaetten,-die-zugleich-Trafiken-sind.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Ein Gastwirt, der am selben Standort sowohl eine Tabaktrafik als auch das Gastgewerbe betreibt, wurde wegen verschiedener Übertretungen des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) bestraft. § 13a TabakG regelt das Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen. Das in § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes normierte grundsätzliche Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen gilt ungeachtet der Bestimmungen des § 13 leg. cit.; für Trafiken besteht daher keine Ausnahme vom Rauchverbot nach § 13a Abs. 1 TabakG. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Einbeziehung der Entstehungsgeschichte der §§ 13 und 13a TabakG. Vor der Novelle 2008 bestanden Ausnahmen vom Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte für Betriebe des Gastgewerbes und für Tabaktrafiken. Durch die Novelle wurde die bestehende Ausnahme vom Rauchverbot für Betriebe des Gastgewerbes beseitigt und dieser Bereich in § 13a TabakG neu geregelt. In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass damit künftig der gesamte umschlossene öffentliche Raum einschließlich der Gastronomie dem Nichtraucherschutz des Tabakgesetzes unterliegen soll; ausgenommen sind nur jene Veranstaltungen, die nicht in Räumen von Gebäuden, sondern im Rahmen von Zeltfesten stattfinden. Hingegen sind Betriebe des Gastgewerbes, wenn sie (auch) als Tabaktrafiken dienen, vom hierfür geltenden Rauchverbot nicht ausgenommen (VwGH 23. 11. 2011, 2011/11/0169 bis 0170).
 
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 27 Dec 2011 13:48:30 +0100</pubDate>
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    <title>Individuelle Entfaltung statt kollektiver Demotivation</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6345-Individuelle-Entfaltung-statt-kollektiver-Demotivation.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Motivieren durch Designerarbeitsplätze, durch hohe Gehälter und Bonuszahlungen, durch Firmenauto und Handy – das alles ist out. Die Mitarbeiter von heute sind nicht mehr käuflich, sondern brauchen Zuwendung und individuelle Entfaltung. In der Dezember-Ausgabe der ASoK zeigt ao. Univ.-Prof. Dr. Iris C. Fischlmayr in einem &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2011-12-446%27%5D&amp;amp;startbk=asok&amp;amp;bk=asok&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2011-12-446%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok&quot;&gt;Artikel&lt;/a&gt; zeigt auf, wie durch echtes Interesse, durch Übertragen von Verantwortung und durch das Hervorrufen positiver Emotionen Mitarbeiter motiviert und (wieder) begeistert werden können. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 23 Dec 2011 08:49:14 +0100</pubDate>
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    <title>Anwendung des BMSVG auf nach Österreich überlassene Arbeitnehmer</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6340-Anwendung-des-BMSVG-auf-nach-OEsterreich-ueberlassene-Arbeitnehmer.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich vermehrt die Frage, ob Arbeitnehmer, die von einem Arbeitskräfteüberlasser mit Sitz im Ausland an österreichische Beschäftigerbetriebe überlassen werden, dem BMSVG unterliegen, auch wenn ausdrücklich die Geltung des ausländischen Arbeitsrechts vereinbart wurde. Diese Frage ist auf Grundlage des EVÜ bzw. der Rom I-VO jeweils für den Einzelfall zu beantworten. Mag. Erwin Rath zeit in einem &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2011-12-467%27%5D&amp;amp;startbk=asok&amp;amp;bk=asok&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2011-12-467%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok&quot;&gt;Artikel&lt;/a&gt; in der Dezember-Ausgabe der ASoK zeigt auf, in welchen Fällen es zur Geltung des BMSVG für überlassene Arbeitnehmer kommen kann. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 20 Dec 2011 14:35:30 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Kein Anstieg der Armutsgefährdung durch Wirtschaftskrise</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6335-Kein-Anstieg-der-Armutsgefaehrdung-durch-Wirtschaftskrise.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Die Statistik Austria hat berechnet, dass 12 % der österreichischen Bevölkerung bzw. rund 1 Mio. Menschen armutsgefährdet sind. Trotz des Konjunktureinbruchs 2009 und des Anstiegs der Arbeitslosigkeit stieg der aus dem Haushaltseinkommen errechnete Lebensstandard um 3,7 %. Die kurzfristigen Auswirkungen der Krise für die Privathaushalte in Österreich waren eher moderat. Längerfristig haben sich die Lebensbedingungen armutsgefährdeter Personen allerdings kontinuierlich verschlechtert und die Zahl der manifest Armen erreichte 2010 einen Höchststand. Für 511.000 Armutsgefährdete war der absolute Mindestlebensstandard nicht mehr leistbar. Datengrundlage der Untersuchung waren die Ergebnisse der im Jahr 2010 EU-weit durchgeführten Erhebung EU-SILC (Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen)  über die aktuellen Lebensbedingungen und die Einkommenssituation im Jahr 2009. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 16 Dec 2011 09:39:01 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EU plant kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaatsangehörige</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6330-EU-plant-kombinierte-Arbeits-und-Aufenthaltsgenehmigung-fuer-Drittstaatsangehoerige.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Bürger aus Drittstaaten, die legal in der EU arbeiten, sollen zukünftig in Hinblick auf Arbeitsbedingungen, Sozialversicherung und öffentliche Dienstleistungen vergleichbare Rechte wie EU-Bürger genießen. Dies sieht ein Richtlinienvorschlag über kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen vor, der am 13. 12. 2011 vom Plenum des Europaparlaments angenommen wurde. Das gemeinsame Ansuchen um Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung („Single Permit“) trägt zum Bürokratieabbau bei, führt zu administrativen Vereinfachungen für Bürger aus Drittstaaten und ergänzt andere Maßnahmen für legale Migranten wie etwa die „Blaue Karte“. Es soll die Migration jener Arbeitskräfte erleichtern, die dem europäischen Arbeitsmarkt zugutekommen. Die Richtlinie wird es dem Drittstaatenangehörigen oder seinem Arbeitgeber in der EU gestatten, einen einzelnen Antrag auf Genehmigung einzureichen. Die Mitgliedstaaten haben nach der Veröffentlichung im Amtsblatt zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 14 Dec 2011 11:09:22 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Gesetzliche Grundlage für Freiwilligenengagement geplant</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6326-Gesetzliche-Grundlage-fuer-Freiwilligenengagement-geplant.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Das BMASK hat im November den Entwurf eines Bundesgesetzes zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FWG) zur Begutachtung versandt. Es zielt auf die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Rahmenbedingungen und Strukturen zur Förderung von Freiwilligentätigkeiten im Inland und zur Durchführung des freiwilligen Sozialjahres ab. Rund 44 % der österreichischen Bevölkerung ab 15 Jahre sind freiwillig bzw. ehrenamtlich tätig. Der Freiwilligenbereich in Österreich zeichnet sich dabei durch vielfältige Einsatzmöglichkeiten und besondere Merkmale hinsichtlich seiner Strukturen und hinsichtlich der Engagementdimensionen der Freiwilligen aus. Konkret beinhaltet der nun vorliegende &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bmask.gv.at/site/Das_Ministerium/Begutachtungsentwuerfe/Begutachtungsentwurf_Freiwilligengesetz&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.bmask.gv.at/site/Das_Ministerium/Begutachtungsentwuerfe/Begutachtungsentwurf_Freiwilligengesetz&quot;&gt;Ministerialentwurf&lt;/a&gt; neben einer Definition von freiwilligem Engagement für Förderzwecke die Verankerung des Österreichischen Freiwilligenrats, einen periodischen Freiwilligenbericht und das Internetportal freiwilligenweb.at als zentrales Informations- und Vernetzungsmedium sowie wesentliche Qualitätssicherungsmaßnahmen für Freiwilligentätigkeiten. Enthalten ist außerdem ein Anerkennungsfonds für besonderes freiwilliges Engagement. Durch die Änderung des GebG soll die Eingabegebühr für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung nunmehr für alle Freiwilligen entfallen, womit – so die Erläuterungen – eine praxisorientierte Unterstützung der Freiwilligen erfolgt. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 12 Dec 2011 09:46:21 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Aufwertung und Anpassung nach den Sozialversicherungsgesetzen für das Kalenderjahr 2012</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6322-Aufwertung-und-Anpassung-nach-den-Sozialversicherungsgesetzen-fuer-das-Kalenderjahr-2012.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    In &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2011_II_398/BGBLA_2011_II_398.pdf&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2011_II_398/BGBLA_2011_II_398.pdf&quot;&gt;BGBl. II Nr. 398/2011&lt;/a&gt; haben der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2012 kundgemacht. Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2012 wurden demgemäß die Aufwertungszahl aufgrund des § 108 Abs. 2 i. V. m. § 108a ASVG mit 1,006 und die tägliche Höchstbeitragsgrundlage aufgrund des § 108 Abs. 3 ASVG mit 141,00 Euro ermittelt. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 07 Dec 2011 09:02:20 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Eingetragene Partnerschaft: Doppelname ist mit einem Bindestrich zu bilden</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6319-Eingetragene-Partnerschaft-Doppelname-ist-mit-einem-Bindestrich-zu-bilden.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Der VfGH hat entschieden, dass auch im Fall von eingetragenen Partnern der Doppelname unter Setzung eines Bindestriches zwischen den beiden Namen zu bilden und zu führen ist. Begründet wird dies mit einer verfassungskonform Interpretation des EPG. Andernfalls käme es nämlich zu einer unzulässigen Diskriminierung. Der Beschwerdeführer hatte sich darauf berufen, dass mit dem Doppelnamen ohne Bindestrich erhebliche Nachteile verbunden seien, da es schon durch die Schreibweise des Namens ersichtlich werde, dass es sich um die eingetragene Partnerschaft eines homosexuellen Paares handle; der fehlende Bindestrich bewirke ein Outing (VfGH 22. 9. 2011, B 518/11). Den Ausschluss heterosexueller Paare vom Institut der eingetragenen Partnerschaft erachtete der VfGH demgegenüber nicht für diskriminierend. Es liege vielmehr – auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR – innerhalb des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, wenn er für verschiedengeschlechtliche Paare die Ehe und für gleichgeschlechtliche Paare die eingetragene Partnerschaft vorsehe (VfGH 22. 9. 2011, B 1405/10). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 05 Dec 2011 13:53:21 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Familienbeihilfe: VwGH zum Begriff der Berufsausbildung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6316-Familienbeihilfe-VwGH-zum-Begriff-der-Berufsausbildung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0077). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 02 Dec 2011 09:24:07 +0100</pubDate>
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    <title>EGMR nimmt zur fristlosen Kündigung einer Whistleblowerin Stellung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6311-EGMR-nimmt-zur-fristlosen-Kuendigung-einer-Whistleblowerin-Stellung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    In einem kürzlich ergangenen EGMR-Urteil zur Kündigung einer prominenten deutschen Whistleblowerin werden das Recht auf freie Meinungsäußerung des Arbeitnehmers sowie das öffentliche Interesse an Information (über Missstände) gegen die Interessen des Arbeitgebers abgewogen. In einem für die November-Ausgabe der ASoK verfassten &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2011-11-425%27%5D&amp;amp;startbk=asok&amp;amp;bk=asok&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2011-11-425%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok&quot;&gt;Beitrag&lt;/a&gt; nimmt Mag. Paula Aschauer, Universitätsassistentin am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Karl-Franzens-Universität Graz, eine allgemeine Einschätzung dieser Entscheidung vor und beleuchtet im Speziellen deren Auswirkungen auf Österreich. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 30 Nov 2011 15:19:31 +0100</pubDate>
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    <title>EuGH zu nationaler Begrenzung der Ansammlung von nicht konsumiertem Urlaub</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6306-EuGH-zu-nationaler-Begrenzung-der-Ansammlung-von-nicht-konsumiertem-Urlaub.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Durch eine nationale Regelung kann die Möglichkeit der Ansammlung von Ansprüchen auf nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, zeitlich begrenzt werden. Eine derartige Frist muss aber die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich überschreiten. Das Unionsrecht steht nach dem zur Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ergangenen EuGH-Urteil im Fall eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegen, die die Möglichkeit, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch erlischt (EuGH 22. 11. 2011, Rs. C-214/10, KHS). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 28 Nov 2011 09:17:21 +0100</pubDate>
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    <title>Fernsehauftritt einer Beamtin während des Krankenstands</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6293-Fernsehauftritt-einer-Beamtin-waehrend-des-Krankenstands.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Eine Beamtin der Gemeinde Wien befand sich wegen Depressionen im Krankenstand und wirkte währenddessen an Fernsehaufnahmen für eine Talkshow als geladener Gast mit. Das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien verpflichtet den Beamten, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien verhängte aus diesem Grund über die Beamtin die Disziplinarstrafe in Form einer Geldbuße. Der VwGH hob Bescheid und Strafe wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf: Die Teilnahme am öffentlichen Leben bildete einen Teil der Therapie für die Beamtin. Keine Hinweise gab es dafür, dass der Fernsehauftritt dem Heilungsprozess abträglich gewesen wäre; vielmehr hat die Beamtin nach Rücksprache mit ihrem Arzt gehandelt und dieser sie zu diesem Vorgehen ermuntert. Für ihren Standpunkt, die Beamtin hätte sich wegen der Eigenart ihrer Krankheit nicht in der Öffentlichkeit zeigen dürfen, hat die Disziplinarbehörde keine plausible Begründung geliefert. Dass sie „sehr wohl die physische und psychische Kraft“ gefunden hat, „sich der durchaus aufregenden Situation einer Fernsehaufnahme zu stellen“, wie die Behörde meint, kann ihr ebenso wenig als Dienstpflichtverletzung angelastet werden, wie der Umstand, dass die Beamtin dadurch den „Unmut“ einer Kollegin erweckt haben mag (VwGH 14. 10. 2011, 2008/09/0021). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 22 Nov 2011 13:51:27 +0100</pubDate>
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    <title>Beschäftigerhaftung bei Arbeitskräfteüberlassung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6291-Beschaeftigerhaftung-bei-Arbeitskraefteueberlassung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Ein Beschäftiger, der das Überlassungshonorar an den Überlasser nachweislich beglichen hat, haftet hinsichtlich der Entgelte der überlassenen Dienstnehmer nur mehr als Ausfallsbürge, auch wenn mit der gegenüber dem Überlasser beglichenen Forderung die Entgelte einzelner überlassener Arbeitnehmer nicht zur Gänze abgedeckt werden (OGH 26. 5. 2011, 9 ObA 55/11w). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 21 Nov 2011 11:07:36 +0100</pubDate>
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    <title>Anpassungen beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6298-Anpassungen-beim-einkommensabhaengigen-Kinderbetreuungsgeld.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesgesetzes übermittelt, mit dem das Kinderbetreuungsgeld und die Exekutionsordnung geändert werden (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01522/index.shtml&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01522/index.shtml&quot;&gt;RV 1522 BlgNR 24. GP&lt;/a&gt;). Vorgesehen sind Änderungen der Berechnung des Zuverdienstes bei selbständigen Einkünften, Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft, die künftig an die Berechnungsmethode der unselbständigen Einkünfte angepasst wird. Damit sollen negative Auswirkungen für Selbständige, die sich für die einkommensabhängige Variante mit der niedrigen Zuverdienstgrenze entschieden haben, in Hinblick auf die Aufrechterhaltung der selbständigen Tätigkeit bzw. des Gewerbebetriebs vermieden werden. Es ist zudem geplant, eine geringe Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld vorzunehmen. Unselbstständig Erwerbstätige sollen nun bis zur ASVG-Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen dürfen.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 23 Nov 2011 09:48:07 +0100</pubDate>
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    <title>Kollektivverträge der Bauwirtschaft</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6286-Kollektivvertraege-der-Bauwirtschaft.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Vor Kurzem ist im Linde Verlag der Kurzkommentar &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeverlag.at/titel-45-45/kollektivvertraege_der_bauwirtschaft-4514/&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeverlag.at/titel-45-45/kollektivvertraege_der_bauwirtschaft-4514/&quot;&gt;„Kollektivverträge der Bauwirtschaft“&lt;/a&gt; von Dr. Christoph Wiesinger in bereits 3. Auflage erschienen.  Dem Arbeitsrecht der Bauwirtschaft eilt der Ruf voraus, besonders kompliziert zu sein. Tatsächlich unterscheidet sich das „Bauarbeitsrecht“ vom Arbeitsrecht anderer Branchen in zahlreichen Punkten. Der vorliegende Kommentar soll bei der Erforschung dieser Materie hilfreich sein, wobei jene Punkte besonders ausführlich gewürdigt werden, die in der Praxis häufig Fragen aufwerfen. In der 3. Auflage sind wieder beide Kollektivverträge (Bauarbeiter, Bauangestellte) in ihrer aktuellen Fassung (Stand: 1. 11. 2011) enthalten, die Anmerkungen sind, wo es notwendig war, überarbeitet worden. Auch das neue Dienstreiserecht der Bauangestellten ist bereits berücksichtigt. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 16 Nov 2011 16:57:36 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Die Vertretungsmacht von Gemeindeverbandsorganen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6280-Die-Vertretungsmacht-von-Gemeindeverbandsorganen-in-arbeitsrechtlichen-Angelegenheiten.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Gemeindeverbände als Dienstgeber bereiten dann Probleme, wenn die Beendigung von Dienstverhältnissen durch den nach außen Vertretungsbefugten nicht durch den Beschluss des zuständigen Organs gedeckt ist. In der November-Ausgabe der ASoK widmet sich Univ.-Ass. Mag. Elisabeth Kohlbacher dieser Problemstellung. Ihr &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2011-11-406%27%5D&amp;amp;startbk=asok&amp;amp;bk=asok&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2011-11-406%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok&quot;&gt;Beitrag&lt;/a&gt; geht dabei insb. auf die Bedeutung des § 867 ABGB, das Zusammenspiel zwischen öffentlich-rechtlichen Kompetenzvorschriften und zivilrechtlichen Vertretungsregeln sowie deren Anwendbarkeit auf Gemeindeverbände ein. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 14 Nov 2011 10:48:12 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Nachweispflicht im Krankenstand und Entgeltfortzahlung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6276-Nachweispflicht-im-Krankenstand-und-Entgeltfortzahlung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber eine Arbeitsverhinderung unverzüglich bekannt zu geben.  Auf Verlangen des Arbeitgebers hat er eine Bestätigung eines Vertragsarztes über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Dieses Verlangen kann nach angemessener Zeit wiederholt werden. Die unverschuldete Verletzung dieser Nachweispflicht führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung (OGH 29. 8. 2011, 9 ObA 97/10w). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 10 Nov 2011 15:06:34 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Beruf der zahnärztlichen Assistenz erfährt gesetzliche Regelung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6270-Beruf-der-zahnaerztlichen-Assistenz-erfaehrt-gesetzliche-Regelung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Der Beruf der zahnärztlichen Ordinationshilfe wurde in Österreich bislang nicht gesetzlich geregelt und ist damit nicht als Gesundheitsberuf anerkannt. Dementsprechend ist das in zahnärztlichen Ordinationen tätige Assistenzpersonal derzeit nur berechtigt, als „Hilfspersonen“ nach den genauen Anordnungen und unter ständiger Aufsicht der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs tätig zu werden. Ein dem Nationalrat dieser Tage zugeleiteter Entwurf eines Zahnärztlichen Assistenz-Gesetzes (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01499/index.shtml&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01499/index.shtml&quot;&gt;RV 1499 BlgNR 24. GP&lt;/a&gt;) sieht nun jedoch diesbezügliche Änderungen vor: Mit der nunmehr anvisierten Schaffung von Regelungen über Beruf und Ausbildung wird die zahnärztliche Assistenz erstmals als Gesundheitsberuf anerkannt. Damit möchte man nicht nur die Attraktivität einer solchen Beschäftigung, sondern auch die Verweildauer im Beruf erhöhen, heißt es im Entwurf. Da der überwiegende Anteil der Berufsangehörigen der zahnärztlichen Assistenz Frauen sind, rechnet man damit, mit einer Aufwertung dieser Berufsgruppe insbesondere auch positive frauenpolitische Auswirkungen zu erreichen. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 08 Nov 2011 08:54:52 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>VfGH beanstandet Schwerarbeiterpension nicht</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6263-VfGH-beanstandet-Schwerarbeiterpension-nicht.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Der VfGH hat die Anträge des OGH und des OLG Graz betreffend die Aufhebung von Regelungen zur Schwerarbeiterpension als verfassungs- bzw. gesetzwidrig  – im Einzelnen ging es um § 4 Abs. 3 und 4 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 i. d. F. BGBl. I Nr. 130/2006, sowie um § 1 Abs. 1 Z 4 und § 3 der Anlage zur Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006 – als unbegründet abgewiesen. Zum einen, so der VfGH, sei der Begriff „Schwerarbeit“ ausreichend präzise definiert. Zum anderen seien auch die Berechnungsmethoden nicht unsachlich (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/2/4/8/CH0003/CMS1319184647939/schwerarbeit_g20-11.pdf&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/2/4/8/CH0003/CMS1319184647939/schwerarbeit_g20-11.pdf&quot;&gt;VfGH 6. 10. 2011, G 20/11, V 13/11 u. a.&lt;/a&gt;). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 04 Nov 2011 09:05:34 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Wirtschaftsrecht als Instrument zur Durchsetzung kollektivvertraglicher Arbeitsbedingungen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6258-Wirtschaftsrecht-als-Instrument-zur-Durchsetzung-kollektivvertraglicher-Arbeitsbedingungen.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Inwieweit eignen sich die dem Wirtschaftsrecht zuordenbaren Disziplinen des Lauterkeits- und des Vergaberechts als Instrument zur Durchsetzung kollektivvertraglicher Arbeitsbedingungen? Begründet eine Unterschreitung kollektivvertraglicher Mindeststandards, beispielsweise die Bezahlung zu niedriger Arbeitsentgelte, etwa einen UWG-Verstoß? Und können darüber hinaus kollektivvertragsuntreue Anbieter von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden? Diesen Fragestellungen geht Univ.-Prof. Dr. Hartmut Oetker, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht der Universität Kiel, in einem Beitrag in der Ausgabe 5/2011 der GesRZ, der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift für Gesellschafts- und Unternehmensrecht, unter Berücksichtigung der österreichischen sowie der deutschen Rechtslage nach. Er liefert eine auch für den primär arbeitsrechtlich fokussierten Leser interessante Untersuchung, die diesen über den eigenen „Tellerrand“ blicken lässt! 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 02 Nov 2011 11:51:06 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Vorstandsmitglieder – hoch bezahlte Dienstnehmer ohne rechtliche Absicherung?</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6253-Vorstandsmitglieder-hoch-bezahlte-Dienstnehmer-ohne-rechtliche-Absicherung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6253-Vorstandsmitglieder-hoch-bezahlte-Dienstnehmer-ohne-rechtliche-Absicherung.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Eine jahrzehntelang gefestigte Judiktur qualifiziert Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften unter Verweis auf ihre in § 70 AktG verankerte Weisungsfreiheit nicht als Arbeitnehmer. In der Oktober-Ausgabe der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift GesRZ geht Hon.-Prof. RA Dr. Georg Schima, M.B.l. (HSG) in einem ausführlichen Beitrag detailliert auf deren Rechtsstellung ein. Untersucht wird darin, wie es um die rechtliche Absicherung von Vorstandsmitgliedern bestellt ist, ob der derzeitige Rechtszustand befriedigend ist und – nicht zuletzt – ob die Entwicklungen der letzten Zeit auf legistischem und regulatorischem Gebiet i. V. m. der Judikatur mit dem gesetzlichen Leitbild des unabhängig und weisungsfrei agierenden Vorstandes und Vorstandsmitgliedes schlüssig zusammenpassen. Dabei wird auch auf die Rolle des Aufsichtsrates eingegangen. Denn dieser trägt die Verantwortung nicht nur für die Auswahl des bestgeeigneten Vorstandes, sondern auch für die Gestaltung der Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder, und es ist letztlich das latente und in letzter Zeit immer stärker artikulierte gesetzgeberische Misstrauen in dessen Fähigkeiten, das zu Regelungen geführt hat, welche unmittelbar auch in die Rechtsstellung des einzelnen Vorstandsmitgliedes eingreifen. 
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    <pubDate>Thu, 27 Oct 2011 13:02:22 +0200</pubDate>
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    <title>EuGH: Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Pensionsanpassung 2008</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6248-EuGH-Gleichbehandlung-von-Maennern-und-Frauen-bei-der-Pensionsanpassung-2008.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (EB)</author>
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    In einem Vorabentscheidungsverfahren stellt der EuGH fest, dass eine nationale Regelung, die dazu führt, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen wird, in Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit steht. Der Ausschluss der Kleinstpensionen von der außerordentlichen Erhöhung benachteiligt einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher, wobei diese Benachteiligung weder mit dem früheren Pensionsanfallsalter erwerbstätiger Frauen noch mit der bei ihnen längeren Bezugsdauer der Pension oder damit gerechtfertigt werden kann, dass auch der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2008 überproportional erhöht wurde. &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010CJ0123:DE:HTML&#039;);&quot;  href=&quot;http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010CJ0123:DE:HTML&quot;&gt;( EuGH 20. 10. 2011, C-123/10, Brachner) &lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 24 Oct 2011 11:05:48 +0200</pubDate>
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    <title>Erleichterter Zugang zur Bildungskarenz wird Dauerrecht</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6241-Erleichterter-Zugang-zur-Bildungskarenz-wird-Dauerrecht.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Im Zuge der Wirtschaftskrise 2009 hat der Nationalrat unter anderem beschlossen, den Zugang zur Bildungskarenz vorübergehend zu erleichtern. Wie eine Evaluierung dieser Maßnahme durch das Sozialministerium ergeben hat, wurde der erleichterte Zugang positiv aufgenommen und soll nun einem Gesetzentwurf der Regierung zufolge unbefristet verankert werden (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01467/index.shtml&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01467/index.shtml&quot;&gt;RV 1467 BlgNR 24. GP&lt;/a&gt;). Ursprünglich wären die entsprechenden Regelungen im AVRAG und LAG mit 31. 12. 2011 ausgelaufen. Demnach reicht auch in Zukunft eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung aus, um Bildungskarenz in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig bleibt die Mindestdauer der Bildungskarenz bei zwei Monaten. Die Mehraufwendungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung werden gegenüber der alten Rechtslage (mindestens einjährige Beschäftigung und drei Monate Bildungskarenz) vom Sozialministerium auf rund 2,5 Mio. Euro jährlich geschätzt. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 19 Oct 2011 09:00:08 +0200</pubDate>
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    <title>Reger Zulauf zur Rot-Weiß-Rot-Karte</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6235-Reger-Zulauf-zur-Rot-Weiss-Rot-Karte.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Mit 1. 7. 2011 war die bisherige Regelung für Schlüsselkräfte (Quotensystem) durch ein kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem ersetzt worden, das qualifizierten Arbeitskräften nach einem mit Punkten bewerteten Kriterienkatalog und klar definierten arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen eine qualifizierte Beschäftigung und einen dauerhaften Arbeitsmarktzugang in Österreich ermöglicht. Die sog. Rot-Weiß-Rot-Karte erfreut sich dabei anscheinend größter Beliebtheit, ziehen die zuständigen Regierungsmitglieder in einem ersten Resümee Bilanz. Demnach wurden mit Stichtag 30. 9. 2011 bereits 255 Karten an Ausländer ausgestellt. Die meisten Bezieher stammen dabei nach Regierungsangaben aus Kanada, den USA, Kroatien, der Russischen Föderation und Serbien. Für Schlüsselkräfte wie Wissenschafter und Forscher würden derzeit mehr Karten ausgestellt als für Zuwanderer in Mangelberufen, heißt es. Da das System derzeit noch neu sei, rechnet man damit, dass die Zahl der Anträge künftig steigen wird. 
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    <pubDate>Mon, 17 Oct 2011 14:31:45 +0200</pubDate>
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    <title>Arbeitnehmer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6233-Arbeitnehmer-als-verwaltungsstrafrechtlich-verantwortliche-Beauftragte.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Arbeitnehmer können als verantwortliche Beauftragte gem. § 9 Abs. 2 VStG bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 leg. cit. grundsätzlich nur in Bezug auf räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens bestellt werden, außer sie gehören zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen. Werden Arbeitnehmer für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bzw. von Bestimmungen des ArbIG bestellt, müssen sie (neben der zwingend erforderlichen Meldung an das Arbeitsinspektorat) zudem leitende Angestellte i. S. d. § 23 Abs. 2 ArbIG sein. Vor allem die Wortfolge „räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche“ in § 9 Abs. 2 VStG ist in der Praxis von großer Bedeutung und bedarf einer näheren Betrachtung. Diese nehmen Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner und Mag. Michael Haider in einem &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2011-10-366%27%5D&amp;amp;startbk=asok&amp;amp;bk=asok&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2011-10-366%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok&quot;&gt;Artikel in der Oktober-Ausgabe der ASoK&lt;/a&gt; vor und erörtern die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Bestellung. 
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    <pubDate>Fri, 14 Oct 2011 09:18:09 +0200</pubDate>
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    <title>Zur Lage des heimischen Arbeitsmarktes</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6224-Zur-Lage-des-heimischen-Arbeitsmarktes.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Das BMASK hat die Arbeitsmarktdaten für September 2011 veröffentlicht. Danach sinkt die Zahl der arbeitslosen Menschen inklusive Schulungsteilnehmer um 3.523 – das sind 1,2 % – auf 280.127. Dabei steht eine steigende Zahl an Arbeitslosen (+4.040 oder +1,9 % auf 218.207) einer sinkenden Zahl an Schulungsteilnehmern (–7.563 oder –10,9 % auf 61.920) gegenüber. Gleichzeitig steigt die Zahl der aktiv Beschäftigten um 68.000. Im EU-Vergleich ist Österreich wieder das Land mit der niedrigsten Arbeitslosenquote und wie schon im letzten Monat verzeichnet Österreich mit 3,7 % als einziges Land der EU eine Arbeitslosenquote von unter 4 % vor den Niederlanden (4,4 %) und Luxemburg (4,9 %). Die durchschnittliche Arbeitslosenquote der EU-27 beträgt 9,5 %. 
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    <pubDate>Wed, 12 Oct 2011 10:34:13 +0200</pubDate>
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    <title>OGH: Duschunfall auf Dienstreise ist kein Arbeitsunfall</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6218-OGH-Duschunfall-auf-Dienstreise-ist-kein-Arbeitsunfall.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Der Unfallversicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind (z. B. Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche udgl.), wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Unfall der Klägerin sei nicht durch besondere Gefahrenelemente verursacht worden, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen seien, weil von der am Unfallsort vorhandenen Duschwanne aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe zwar eine größere Gefahr als von handelsüblichen Duschwannen ausgegangen sei, nasse Plastikfliesen vor einer Dusche aber nicht ungewöhnlich seien. Wenn man weiters berücksichtigt, dass die latent vorhandene Gefahr, in Duschräumen auf nassen Fliesen auszurutschen, allgemein bekannt ist, kann in der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sei, keine vom OGH i. S. d. § 502 Abs. 1 ZPO im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden (OGH 21. 7. 2011, 10 ObS 63/11d). 
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    <pubDate>Mon, 10 Oct 2011 09:48:50 +0200</pubDate>
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    <title>Online-Gehaltsrechner für mehr Transparenz bei Einkommen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6213-Online-Gehaltsrechner-fuer-mehr-Transparenz-bei-Einkommen.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Unter der Internetadresse &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.gehaltsrechner.gv.at&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.gehaltsrechner.gv.at&quot;&gt;http://www.gehaltsrechner.gv.at&lt;/a&gt; steht seit einigen Tagen allen Interessierten ein frei nutzbarer Online-Gehaltsrechner zur Verfügung. Dieser von der Sektion II – Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlung des Bundeskanzleramtes lancierte Service ermöglicht einen Überblick über die in Österreich durchschnittlich bezahlten Löhne und Gehälter. Mit Hilfe des Gehaltsrechners können Arbeitnehmer einschätzen, wie viel sie in Gehaltsverhandlungen verlangen können oder ob sie gleich viel verdienen wie ihre Kollegen in vergleichbaren Positionen. Die Berechnungsbasis bilden dabei  reale Löhne und Gehälter aus österreichischen Verwaltungsdaten und Lohnsteuerstatistiken von 2009. Der Gehaltsrechner berechnet für Frauen und Männer durchschnittliche Richtwerte für Löhne und Gehälter, auf eine Branche oder Berufsgruppe bezogen. Relevante Kriterien wie Ausbildung, Arbeitserfahrung oder auch die Art der Tätigkeit werden bei der Berechnung berücksichtigt. Durch die Erhöhung der Transparenz soll der Gehaltsrechner auch dazu beitragen, die Einkommensschere zwischen Frauen und Männern zu verringern. Daher wird bei der Ausgabe der Berechnungsergebnisse auch der durchschnittliche Einkommensnachteil von Frauen ausgewiesen. 
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    <pubDate>Thu, 06 Oct 2011 08:55:43 +0200</pubDate>
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    <title>Ausländerbeschäftigung kompakt</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6206-Auslaenderbeschaeftigung-kompakt.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Die jüngste Novelle des AuslBG passte das Gesetz an die mit 1. 5. 2011 erfolgte Öffnung des Arbeitsmarkts für Bürger der „EU-8-Staaten“ (Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn) an. Damit wurde der Zuzug von hochqualifizierten Ausländern, Schlüsselkräften und Fachkräften nach Österreich neu geregelt. Mit dem kürzlich im Linde Verlag erschienenen Werk &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeverlag.at/titel-45-45/auslaenderbeschaeftigung_kompakt-4364/&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeverlag.at/titel-45-45/auslaenderbeschaeftigung_kompakt-4364/&quot;&gt;„Ausländerbeschäftigung kompakt“&lt;/a&gt; von ASoK-Autor DDr. Hans Trattner steht dem interessierten Publikum ein kompakter und übersichtlicher Leitfaden auf neuestem Stand zur Verfügung, der einen praxisbezogenen Überblick über die komplexe Materie bietet. 
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    <pubDate>Mon, 03 Oct 2011 08:59:37 +0200</pubDate>
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    <title>Sozialabkommen mit Moldawien</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6201-Sozialabkommen-mit-Moldawien.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Die Bundesregierung hat dem Nationalrat ein mit der Republik Moldau abgeschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit zur Ratifizierung vorgelegt (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01408/index.shtml&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01408/index.shtml&quot;&gt;RV 1408 BlgNR 24. GP&lt;/a&gt;). Es bezieht sich, anders als ähnliche Abkommen mit anderen Ländern, ausschließlich auf den Bereich der Pensionsversicherung und zielt unter anderem auf die gegenseitige Anerkennung von erworbenen Pensionsansprüchen und die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten ab. Damit soll die soziale Sicherheit von Personen und ihren Familienangehörigen gewährleistet sein, die ihr Erwerbsleben zum Teil in Österreich und zum Teil in der Republik Moldau zurückgelegt haben oder im jeweils anderen Staat wohnen. Die Bereiche Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sind auf ausdrücklichen Wunsch Moldawiens nicht Teil des Abkommens. Die Regierung rechnet Kosten von rund 138.800 Euro in der Pensionsversicherung in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens. 
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    <pubDate>Wed, 28 Sep 2011 12:36:26 +0200</pubDate>
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    <title>Unverbindlichkeitsoptionen im Arbeitsrecht</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6196-Unverbindlichkeitsoptionen-im-Arbeitsrecht.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Unverbindlichkeitsoptionen spielen im Arbeitsrecht eine große praktische Rolle. Obwohl die dazu bestehende Judikatur und Literatur gerade in letzter Zeit angewachsen sind, sind viele Rechtsfragen nach wie vor ungeklärt. In der September-Ausgabe der ASoK unternimmt Dr. Andreas Gerhartl den Versuch, diese Lücke im Schrifttum zu schließen. Sein &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2011-09-339%27%5D&amp;amp;startbk=asok&amp;amp;bk=asok&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2011-09-339%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok&quot;&gt;Beitrag&lt;/a&gt; möchte einerseits einen gerafften Überblick über den derzeitigen Diskussionsstand bieten, zum anderen aber auch einige eigene Inputs einbringen. Dabei wird auch versucht, die in neuerer Zeit vorgeschlagene Differenzierung zwischen Unverbindlichkeitsvorbehalt und Unverbindlichkeitsklausel nutzbar zu machen. 
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    <pubDate>Mon, 26 Sep 2011 09:30:58 +0200</pubDate>
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    <title>VfGH prüft Schwerarbeiterregelung </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6192-VfGH-prueft-Schwerarbeiterregelung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Der VfGH ist Anfang dieser Woche in seine diesjährige Herbst-Session gestartet, welche bis zum 8. 10. 2010 dauern wird. Auf der Tagesordnung des Höchstgerichts stehen diesmal unter anderem die Regelungen zur Schwerarbeiterpension. Deren Prüfung durch den VfGH geht auf eine Initiative des OGH zurück. Der OGH hatte an den VfGH den Antrag gestellt, die Bestimmungen betreffend die Schwerarbeiterpension als verfassungswidrig bzw. als gesetzwidrig aufzuheben. Zusammengefasst hat er Bedenken, dass die Berechnungsmethode für den Kalorienverbrauch – dieser gilt wiederum als ein Kriterium für den Anspruch auf Schwerarbeiterpension – zu unpräzise geregelt ist, somit gegen das verfassungsgesetzliche Bestimmtheitsgebot und damit gegen das Legalitätsprinzip verstößt. Zu diesem Verfahren findet morgen, am Freitag, 23. 9. 2011, eine öffentliche Verhandlung statt. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 22 Sep 2011 08:57:39 +0200</pubDate>
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    <title>Beschäftigerhaftung bei Arbeitskräfteüberlassung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6186-Beschaeftigerhaftung-bei-Arbeitskraefteueberlassung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Ein Beschäftiger, der das Überlassungshonorar an den Überlasser nachweislich beglichen hat, haftet hinsichtlich der Entgelte der überlassenen Dienstnehmer nur mehr als Ausfallsbürge, auch wenn mit der gegenüber dem Überlasser beglichen Forderung die Entgelte einzelner überlassener Arbeitnehmer nicht zur Gänze abgedeckt werden (OGH 26. 5. 2011, 9 ObA 55/11w). 
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    <pubDate>Tue, 20 Sep 2011 08:37:14 +0200</pubDate>
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    <title>Neue Förderungskriterien für die AMS-Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen</title>
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            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Die Förderungskriterien der seit 1. 9. 2009 bestehenden Beihilfe des AMS für Ein-Personen-Unternehmen in Form eines pauschalierten Ersatzes des Dienstgeberanteiles zur Sozialversicherung wurde mit 11. 7. 2011 geändert (siehe Bundesrichtlinie Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen, BGS/AMF/0722/9991/2011). Durch die geänderten Förderungskriterien wurde der bisherige Anwendungsbereich der Förderung für Dienstverhältnisse, die ab dem 11. 7. 2011 neu begründet werden, erheblich erweitert. In der September-Ausgabe der ASoK erläutert Mag. Karin Blasl, Mitarbeiterin einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Linz, in einem ausführlichen &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2011-09-336%27%5D&amp;amp;startbk=asok&amp;amp;bk=asok&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2011-09-336%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok&quot;&gt;Fachbeitrag&lt;/a&gt; den neuen Rechtsrahmen. 
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    <pubDate>Fri, 16 Sep 2011 12:27:51 +0200</pubDate>
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    <title>EuGH: Altersdiskriminierung bei Verkehrspiloten</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6175-EuGH-Altersdiskriminierung-bei-Verkehrspiloten.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Der im deutschen Recht anerkannte Tarifvertrag für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa untersagt deren Piloten, ihrer Tätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres nachzugehen. Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, stellt nach Ansicht des EuGH eine Diskriminierung wegen des Alters dar und widerspricht insofern dem Unionsrecht. Ab diesem Alter könne zwar das Recht, dieser Tätigkeit nachzugehen, beschränkt werden (in dem Sinn, dass Piloten zwischen dem vollendeten 60. und dem vollendeten 65. Lebensjahr ihren Beruf nur als Mitglied einer Besatzung ausüben dürfen, deren andere Piloten jünger als 60 Jahre sind); ein vollständiges Verbot gehe aber über das zum Schutz der Flugsicherheit Notwendige hinaus (EuGH 13. 9. 2011, Rs. C-447/09, Prigge). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 14 Sep 2011 09:07:05 +0200</pubDate>
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    <title>WIFO-Studie zur privaten und betrieblichen Pensionsvorsorge</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6169-WIFO-Studie-zur-privaten-und-betrieblichen-Pensionsvorsorge.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Auch die private und die betriebliche Pensionsvorsorge kommen nicht ohne massive staatliche Unterstützung aus. So sind die privaten und betrieblichen Altersvorsorgeprodukte steuerlich begünstigt, wodurch der Staat im Jahr 2008 1,36 Mrd. Euro zur Finanzierung dieser Produkte beitrug. Das geht aus einer &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bmask.gv.at/cms/site/attachments/3/3/1/CH2081/CMS1315208951326/band6_cover_kern.pdf&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.bmask.gv.at/cms/site/attachments/3/3/1/CH2081/CMS1315208951326/band6_cover_kern.pdf&quot;&gt;Studie&lt;/a&gt; hervor, die das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung im Auftrag des BMASK durchgeführt hat. Im Jahr 2008 wurden 8,8 Mrd. Euro an Beiträgen in verschiedene betriebliche oder private Altersvorsorgemodelle einbezahlt. Das sind 3 % des BIP oder ein Drittel der Versicherungsbeiträge der gesetzlichen Pensionsversicherung. Die vorliegende Studie vergleicht die wichtigsten betrieblichen und privaten Altersvorsorgeformen nach ihren steuerlichen Anreizen und führt erstmals eine Schätzung der direkten und indirekten Kosten der steuerlichen Förderung in Österreich durch. 
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    <pubDate>Mon, 12 Sep 2011 13:36:14 +0200</pubDate>
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