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    <title>Linde News</title>
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        <title>RSS: Linde News - News aus unseren Zeitschriften</title>
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    <title>BMF versendet Begutachtungsentwurf zur Geldwäsche-Novelle 2010</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5140-BMF-versendet-Begutachtungsentwurf-zur-Geldwaesche-Novelle-2010.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Das BMF hat vor Kurzem den &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/RechtlicheGrundlage_753/GeldwscheNovelle/_start.htm&#039;);&quot;  href=&quot;https://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/RechtlicheGrundlage_753/GeldwscheNovelle/_start.htm&quot; title=&quot;https://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/RechtlicheGrundlage_753/GeldwscheNovelle/_start.htm&quot;&gt;Entwurf&lt;/a&gt; zu einem Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 1989, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Glücksspielgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden, zur Begutachtung versandt. Der Entwurf beinhaltet ein Transparenzpaket für den Finanzplatz Österreich. Dieses Transparenzpaket besteht aus einem umfassenden Maßnahmenkatalog und enthält für die im Vollzugsbereich des BMF befindlichen Vorschriften folgende Punkte: Ausweitung der Verdachtsmeldungen, mehr Kompetenzen für die Geldwäschemeldestelle, mehr Kompetenzen für die Finanzmarktaufsichtsbehörde, klarere Befugnisse für Geldwäschebeauftragte, mehr Kontrolle im Glücksspiel. Die Begutachtungsfrist endet mit 23. 3. 2010. 
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    <pubDate>Wed, 10 Mar 2010 16:04:39 +0100</pubDate>
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    <title>BVerfG: Mindesthebesatz von 200 % für Gewerbesteuer verfassungsgemäß</title>
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            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
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    Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Hebesatzrechts für Gemeinden lässt keine beliebigen Einschränkungen zu. Die Finanzhoheit muss den Gemeinden im Kern erhalten bleiben. Das Hebesatzrecht darf nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. Diesen Anforderungen wird der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer aber gerecht. Die Regelung dient dem legitimen Ziel, die Bildung von „Steueroasen“ zu verhindern und die Streuung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg zu fördern, sowie der Sicherung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Gewerbesteuerumlage. Da die Berechnung der Umlage vom Istaufkommen der Gewerbesteuer abhängt, kann sich eine Gemeinde durch Festsetzung des Hebesatzes auf null der Abführung der Umlage entziehen. Die Festlegung eines Mindesthebesatzes verhindert, dass Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer erhalten, ohne sich an der Gegenfinanzierung durch die Gewerbesteuerumlage zu beteiligen. Ein Mindesthebesatz von 200 % wahrt auch die Grenzen der Zumutbarkeit. Das Hebesatzrecht als solches bleibt den Gemeinden weiter erhalten. Bei dem maßvollen, weit unter dem Durchschnitt liegenden Mindesthebesatz von 200 % ist es ihnen weiterhin möglich, Standortnachteile auszugleichen und am interkommunalen Wettbewerb um Gewerbeansiedlungen teilzunehmen. Ihnen bleibt ein erheblicher Gestaltungsspielraum erhalten (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100127_2bvr218504.html&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100127_2bvr218504.html&quot; title=&quot;http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100127_2bvr218504.html&quot;&gt;BVerfG 27. 1. 2010, 2 BvR 2184/04, 2 BvR 2189/04&lt;/a&gt;). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 10 Mar 2010 12:01:54 +0100</pubDate>
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    <title>Abfertigung „alt“ nicht Teil des Altersteilzeitgeldes</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5138-Abfertigung-alt-nicht-Teil-des-Altersteilzeitgeldes.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Aus § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und dem darin enthaltenen Verweis auf die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG zeigt sich, dass § 27 AlVG und somit auch dessen Abs. 4 vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ausgehen. Gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG umfasst der Entgeltbegriff des § 49 ASVG nicht die Abfertigung. Sie ist somit auch nicht Teil der Beitragsgrundlage oder der Höchstbeitragsgrundlage. Auch in § 27 Abs. 4 AlVG, der die Höhe der Ansprüche auf Altersteilzeitgeld regelt, werden die Begriffe „Entgelt“ und „Lohnausgleich“ verwendet, und diese Bestimmung stellt ebenfalls auf die Höchstbeitragsgrundlage ab. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Abfertigung von den Begriffen „Lohnausgleich“ bzw. „Entgelt“ im Sinn des § 27 Abs. 4 AlVG nicht umfasst ist. Dieses Ergebnis wird auch durch § 27 Abs. 2 AlVG gestützt, worin der Lohnausgleich der Verpflichtung zur Leistung der vollen Abfertigung gegenübergestellt wird (VwGH 22. 12. 2009, 2007/08/0079). 
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    <pubDate>Wed, 10 Mar 2010 11:34:38 +0100</pubDate>
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    <title>Regierungsvorlage zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5137-Regierungsvorlage-zum-Insolvenzrechtsaenderungsgesetz-2010.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Seit Kurzem liegt dem Nationalrat die &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00612/pmh.shtml&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00612/pmh.shtml&quot; title=&quot;http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00612/pmh.shtml&quot;&gt;Regierungsvorlage&lt;/a&gt; (RV 612 BlgNR 24. GP) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010), zur Beschlussfassung vor. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise sollen Sanierungen erleichtert werden. Anstelle der Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren soll ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden, das bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans als Sanierungsverfahren, ansonsten als Konkursverfahren zu bezeichnen ist. Damit sollen die Schuldner zu einer früheren Antragstellung motiviert werden. Gleichzeitig soll durch die Bezeichnung als Sanierungsverfahren auch für die Vertragspartner des Schuldners die – positive – Ausrichtung des Verfahrens klargestellt werden. Sofern der Schuldner bei Verfahrenseröffnung qualifizierte Unterlagen vorlegt (etwa einen Finanzplan) und im Sanierungsplan eine Quote von zumindest 30 % anbietet, soll ihm überdies die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters belassen werden. Um die Sanierung im Insolvenzverfahren zu fördern, soll dem Schuldner für einen beschränkten Zeitraum der notwendige Spielraum zur Vorbereitung der notwendigen Maßnahmen gegeben werden: So soll die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners nur in Ausnahmefällen möglich sein und der Zugriff der gesicherten Gläubiger weiter aufgeschoben werden. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 09 Mar 2010 13:28:52 +0100</pubDate>
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    <title>Haftung des Handlungsbevollmächtigten für Abgaben einer GmbH</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5136-Haftung-des-Handlungsbevollmaechtigten-fuer-Abgaben-einer-GmbH.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
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    Der Handlungsbevollmächtigte im Sinn des § 54 UGB kommt dann als Vertreter im Sinn des § 80 Abs. 1 BAO und damit als potenziell Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO in Betracht, wenn er von der Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft vor den Abgabenbehörden besonders ermächtigt wurde (UFS 22. 1. 2010, RV/0094-L/09). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 09 Mar 2010 12:27:56 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Wann liegt eine vertretbare Rechtsansicht bei Verzug des Arbeitgebers vor?</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5135-Wann-liegt-eine-vertretbare-Rechtsansicht-bei-Verzug-des-Arbeitgebers-vor.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Entgelts in Verzug, hat er dem Arbeitnehmer Verzugszinsen von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank zu zahlen. Diese Sonderregelung des ASGG gilt nicht, wenn der Verzug auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Eine vertretbare Rechtsansicht kann vor allem vorliegen, wenn es um „komplexe Materien“ geht und keine oder keine einheitliche Rechtsprechung des OGH besteht (OGH 19. 11. 2009, 8 ObA 10/09t). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 09 Mar 2010 12:25:16 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Neuer Netto-Brutto-Rechner in Lindeonline</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5134-Neuer-Netto-Brutto-Rechner-in-Lindeonline.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Eleonore Breitegger)</author>
    <content:encoded>
    In Lindeonline steht ab sofort  ein &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?startbk=bibliothek&amp;amp;bk=bibliothek&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?startbk=bibliothek&amp;bk=bibliothek&quot;&gt;Netto-Brutto-Rechner &lt;/a&gt;zur Verfügung, der es ermöglicht, für einen bestimmten  Nettobezug den Bruttobezug unter Berücksichtigung der Beträge für die Sozialversicherung (wahlweise für Arbeiter oder Angestellte) und der  Lohnsteuer zu berechnen. Pendlerpauschale, Sachbezug und Kinder können dabei  berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse - z.B. steuerfreie Zulagen,  Zuschläge,  Gewerkschaftsbeiträge etc. ist  im Rahmen dieser Berechnung allerdings nicht möglich.  

 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 08 Mar 2010 12:21:00 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Kurzzeitige Einzelbauaufträge auf Grund eines langfristigen Basisvertrages </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5133-Kurzzeitige-Einzelbauauftraege-auf-Grund-eines-langfristigen-Basisvertrages.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Eleonore Breitegger)</author>
    <content:encoded>
    Übernimmt eine deutsche GmbH auf der Grundlage eines Basisvertrages über einen Zeitraum von 2005 bis 2008 in einem Wiener Bürohochhaus die Innenausbauarbeiten, wobei die konkrete Auftragsvergabe jeweils durch Einzelaufträge erfolgt, die jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten abgearbeitet werden, dann hat dennoch eine Zusammenrechnung der einzelnen Arbeiten in den einzelnen Ausbauphasen zu erfolgen, weil diese eine geographische und wirtschaftliche Einheit bilden (Z 18 zweiter Satz des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA). 

Auf Grund der österreichisch-deutschen Verständigung vom 7. Juni 1991 bleiben in einem solchen Fall, bei dem eine Vergabe von Arbeiten in zeitlich getrennten Abschnitten erfolgt, lediglich die arbeitsfreien Zwischenzeiten für die Fristenberechnung außer Betracht(SWI 1991, 197; EAS 112, 451, 2298, 3063); es wird aber nicht die Zusammenrechnung der abschnittsweise erbrachten Ausbauleistungen unterbunden. Das deutsche Unternehmen unterliegt daher mit den erzielten Gewinnen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Österreich, wenn die zusammengerechnete Arbeitszeit in den einzelnen Ausbauphasen die Frist von 12 Monaten übersteigt.(EAS 3133 vom 17.2.2010) 
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 08 Mar 2010 12:10:50 +0100</pubDate>
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    <title>Entschädigungsanspruch des Mieters bei Beeinträchtigung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5132-Entschaedigungsanspruch-des-Mieters-bei-Beeintraechtigung.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
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    Wird der Mieter durch Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus in seinen Rechten beeinträchtigt (hier: Risse in der Wohnung aufgrund eines Dachbodenausbaus), steht ihm eine angemessene Entschädigung zu. Diese Entschädigung kann er aber nicht vom Vermieter, sondern nur von demjenigen verlangen, dem die Beeinträchtigung zuzurechnen ist (OGH 19. 11. 2009, 5 Ob 169/09b). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 05 Mar 2010 11:27:51 +0100</pubDate>
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    <title>e-cards werden ausgetauscht</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5131-e-cards-werden-ausgetauscht.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
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    Fünf Jahre nach der Einführung der sog. e-card kommt es nun zur ersten großen Tauschaktion. Dabei werden österreichweit rund 4 Mio. neue e-cards ausgegeben. Sie ersetzen jene e-cards, bei denen heuer die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) abläuft, deren Gültigkeitsdauer wegen internationaler Verträge begrenzt ist. Laut Plan werden die neuen Karten nach Postleitzahlen gestaffelt zwischen April und September 2010 zugestellt. Die neue e-card bekommen alle Personen, deren EKVK im laufenden Jahr ungültig wird. Die neuen Karten werden mit Braille-Schrift markiert, um Sehbehinderten zu helfen. Der Einsatz eines Schlüssels der neuesten Generation lässt zudem eine flexiblere Gestaltung der Bürgerkartenanwendungen zu. Seit Mai 2005 wurden insgesamt 8,55 Mio. e-cards ausgegeben. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 05 Mar 2010 11:18:50 +0100</pubDate>
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    <title>Kosten einer „Wohnung für Geschäftsreisen“ als verdeckte Ausschüttung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5130-Kosten-einer-Wohnung-fuer-Geschaeftsreisen-als-verdeckte-Ausschuettung.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
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    Wird die betriebliche Nutzung einer von einer GmbH angemieteten Wohnung vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen und gelingt ihm die Glaubhaftmachung nicht, kann die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung von einer rein gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Kostentragung und damit von einer offenkundigen verdeckten Ausschüttung im Sinn des § 1 der Verordnung des BMF zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995, ausgehen (UFS 19. 1. 2010, RV/0094-G/09). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 05 Mar 2010 10:43:36 +0100</pubDate>
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    <title>KV-Abschluss für Bauindustrie und Baugewerbe</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5129-KV-Abschluss-fuer-Bauindustrie-und-Baugewerbe.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
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    Am 3. 3. 2010 haben sich die Kollektivvertragsparteien auf folgenden Abschluss geeinigt: Erhöhung der Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen per 1. 5. 2010 um 1,1 % zzgl. Inflationsrate für eine Laufzeit von zwölf Monaten, per 1. 5. 2011 um 0,85 % zzgl. Inflationsrate für eine Laufzeit von zwölf Monaten, per 1. 5. 2012 um 0,9 % zzgl. Inflationsrate für eine Laufzeit von zwölf Monaten; Parallelverschiebungsklausel für Istlöhne bleibt aufrecht. Im Rahmenrecht gibt es u. a. folgende Änderungen: Erhöhung des Taggeldes per 1. 5. 2010 um 0,5 % zzgl. Inflationsrate, per 1. 5. 2011 um 0,5 % zzgl. Inflationsrate, per 1. 5. 2012 um 0,5 % zzgl. Inflationsrate; Erhöhung des Übernachtungsgeldes per 1. 5. 2010 um 0,5 %, per 1. 5. 2011 um den amtlichen VPI, per 1. 5. 2012 um den amtlichen VPI; Qualitätsprämie für Lehrlinge. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 04 Mar 2010 15:35:51 +0100</pubDate>
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    <title>Mindestpreis für Zigaretten verstößt gegen Unionsrecht</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5128-Mindestpreis-fuer-Zigaretten-verstoesst-gegen-Unionsrecht.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
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    Ein System von Kleinverkaufsmindestpreisen für Tabakwaren, dessen Ausgestaltung es nicht unter allen Umständen ausschließt, dass der Wettbewerbsvorteil, der sich für bestimmte Hersteller oder Einführer solcher Erzeugnisse aus niedrigeren Gestehungskosten ergeben könnte, beeinträchtigt wird und es dadurch zu einer Wettbewerbsverzerrung kommt, ist nicht mit der Richtlinie 95/59/EG (RL über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer) vereinbar. Das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation ist nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Frage zu stellen, da es den Vertragsparteien keine konkrete Verpflichtung hinsichtlich der Preispolitik für Tabakerzeugnisse auferlegt, aufgrund deren sie gegen die Bestimmungen der Richtlinie verstoßen dürften. Außerdem steht die Richtlinie einer Preispolitik nicht entgegen, solange diese nicht gegen die Ziele der Richtlinie verstößt. Das in Art. 30 EG vorgesehene Ziel des Gesundheitsschutzes kann zudem nur geltend gemacht werden, um die in den Art. 28 EG und 29 EG genannten Maßnahmen der mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkung und Maßnahmen gleicher Wirkung zu rechtfertigen. Steuervorschriften sind ein wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Konsums von Tabakwaren und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, da das Ziel, sicherzustellen, dass für diese Waren hohe Preise festgesetzt werden, in angemessener Weise durch eine erhöhte Besteuerung der Tabakwaren verfolgt werden kann, weil sich die Verbrauchsteuererhöhungen früher oder später in einer Erhöhung der Kleinverkaufspreise niederschlagen müssen, ohne dass dies den Grundsatz der freien Preisfestsetzung antasten würde. In weiteren Verfahren wurden auch die französischen und irischen Regelungen über Mindestpreise für bestimmte Tabakwaren für unionsrechtswidrig befunden (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&amp;amp;Submit=rechercher&amp;amp;numaff=C-198/08&#039;);&quot;  href=&quot;http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&amp;Submit=rechercher&amp;numaff=C-198/08&quot; title=&quot;http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&amp;Submit=rechercher&amp;numaff=C-198/08&quot;&gt;EuGH 4. 3. 2010, Rs. C-198/08, Kommission/Österreic&lt;/a&gt;h). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 04 Mar 2010 15:02:54 +0100</pubDate>
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    <title>Neue europäische Wirtschaftsstrategie Europa 2020</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5127-Neue-europaeische-Wirtschaftsstrategie-Europa-2020.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Die Europäische Kommission hat am 3. 3. 2010 die &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/ec.europa.eu/eu2020/index_de.htm&#039;);&quot;  href=&quot;http://ec.europa.eu/eu2020/index_de.htm&quot; title=&quot;http://ec.europa.eu/eu2020/index_de.htm&quot;&gt;Strategie Europa 2020&lt;/a&gt; vorgestellt, in deren Zentrum die Überwindung der Krise und die Vorbereitung der EU-Wirtschaft auf das nächste Jahrzehnt stehen. Die Kommission betont drei Schlüsselelemente für das Wachstum, die durch konkrete Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen: intelligentes Wachstum (Förderung von Wissen, Innovation und Bildung sowie der digitalen Gesellschaft), nachhaltiges Wachstum (ressourceneffizientere Produktion bei gleichzeitiger Steigerung unserer Wettbewerbsfähigkeit) und integratives Wachstum (Erhöhung der Beschäftigungsquote, Qualifizierung und Bekämpfung der Armut). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 04 Mar 2010 10:18:18 +0100</pubDate>
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    <title>Maßnahmen bei vertragswidrigem Verhalten von Profifußballern</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5115-Massnahmen-bei-vertragswidrigem-Verhalten-von-Profifussballern.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
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    Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Profifußballer bei unsportlichem Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig werden. In der &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/plink/asok/art-asok-2010-13-064.html&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/plink/asok/art-asok-2010-13-064.html&quot; title=&quot;ASoK 2010, 64&quot;&gt;Februar-Ausgabe der ASoK&lt;/a&gt; untersucht Mag. Sebastian Zankel die haftungs-, disziplinar- und beendigungsrechtlichen Konsequenzen von Regelverstößen eines Profifußballers, welche im Ausgangsfall für seinen Verein erhebliche sportliche und finanzielle Nachteile nach sich gezogen haben. Konkret hat ein aufgrund eines Fouls gegebener Strafstoß zu einem Tor der gegnerischen Mannschaft geführt. Infolge der dadurch verpassten Champions-League-Qualifikation des Vereins kam es zu erheblichen Mindereinnahmen, da ein bereits abgeschlossener Sponsorvertrag über 3 Mio. Euro die Bezahlung dieser Summe im Falle der erfolgreichen Champions-League-Qualifikation vorsah.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 12:01:44 +0100</pubDate>
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    <title>Abfertigungszusage als verdeckte Gewinnausschüttung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5103-Abfertigungszusage-als-verdeckte-Gewinnausschuettung.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
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    Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Im Zuge einer Umwandlung wurden dem Geschäftsführer einen Monat vor Vollendung seines 60. Lebensjahres alle Vordienstzeiten angerechnet, sodass dieser nach nur zehn Monaten Tätigkeit mit der vollen Abfertigung seine Tätigkeit beenden konnte. Dies wurde als nicht fremdüblich angesehen (VwGH 16. 11. 2009, 2005/15/0058). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 22 Feb 2010 12:06:05 +0100</pubDate>
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    <title>Landwirtschaft und Liebhabereibeurteilung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5125-Landwirtschaft-und-Liebhabereibeurteilung.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Die Frage, ob Tätigkeiten typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, ist abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht anhand der subjektiven Verhältnisse zu beurteilen. Ob die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft typischerweise einer Privatneigung entspricht, hängt wesentlich von der Größe der Landwirtschaft ab. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 21. 5. 1997, 92/14/0185, im Betrieb einer Kleinlandwirtschaft mit 1,8 ha eine solche Liebhabereibetätigung gesehen. Im konkreten Fall kann eine Landwirtschaft mit insgesamt 16 ha nicht mehr als Kleinlandwirtschaft angesehen werden, weshalb deren Bewirtschaftung abstrakt nach der Verkehrsauffassung unter § 1 Abs. 1 der Liebhaberei-VO subsumiert werden muss (VwGH 16. 11. 2009, 2008/15/0059). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 03 Mar 2010 15:23:05 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Zustellung von Tiefkühlwaren: OGH konkretisiert Anforderungen an Schwerarbeit</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5126-Zustellung-von-Tiefkuehlwaren-OGH-konkretisiert-Anforderungen-an-Schwerarbeit.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Durch die Formulierung „psychisch oder physisch besonders belastende Arbeitsbedingungen“ soll die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden, dass nur die Formen von besonders belastender Schwerarbeit – und nicht jede Schwerarbeit schlechthin – in diesem Bereich berücksichtigt werden. Die Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, bestimmt u. a., dass alle Tätigkeiten, die regelmäßig unter Kälte i. S. d. Art. VII Abs. 2 Z 3 NSchG geleistet werden, als Tätigkeiten gelten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden. Als Schwerarbeit im Sinn des § 4 Abs. 3 APG und des § 607 Abs. 14 ASVG gilt – mit Bezug auf den Anlassfall – eine Tätigkeit, die regelmäßig in einem Arbeitsablauf, der einen ständigen Wechsel zwischen begehbaren Kühlräumen mit einer niedrigeren Raumtemperatur als –21° Celsius und sonstigen Arbeitsräumen erfordert, oder bei überwiegendem Aufenthalt in solchen Kühlräumen geleistet wird. Wenn der „Arbeitsablauf“ also den „ständigen Wechsel“ erfordern muss, damit Schwerarbeit gegeben ist, bedeutet dies weiters, dass der Wechsel zwischen Tiefkühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen bestimmend für den Arbeitsablauf ist, also zumindest sehr häufig vorkommt. Der Ablauf der Tätigkeit als Zusteller von Tiefkühlprodukten erfordert indes wesentlich und zeitlich bei Weitem überwiegend das Fahren mit dem LKW und die Übergabe der Waren beim Kunden, sodass der Wechsel vom Tiefkühlraum zu sonstigen Arbeitsräumen die Gesamttätigkeit nicht bestimmt. Somit liegt keine Tätigkeit im Sinn der Schwerarbeitsverordnung vor (OGH 29. 9. 2009, 10 ObS 128/09k). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 03 Mar 2010 15:40:01 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Monatliche Auszahlung von Sonderzahlungen: laufender oder sonstiger Bezug?</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5124-Monatliche-Auszahlung-von-Sonderzahlungen-laufender-oder-sonstiger-Bezug.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
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    Wird das Weihnachts- und Urlaubsgeld auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume aufgeteilt und monatlich mit dem laufenden Bezug ausbezahlt, verliert es die Qualifikation als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 EStG und ist nach dem Tarif als laufender Bezug zu versteuern (UFS 8. 2. 2010, RV/0540-G/07). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 03 Mar 2010 13:03:58 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Regierung paktiert Mindestsicherung und Transparenzdatenbank</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5123-Regierung-paktiert-Mindestsicherung-und-Transparenzdatenbank.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
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    Die Bundesregierung hat sich bei ihrer Klausursitzung in Graz darauf verständigt, die bereits seit längerer Zeit diskutierte neue Mindestsicherung nun mit 1. 9. 2010 in Kraft treten zu lassen. Um etwaige Doppelgleisigkeiten bei Unterstützungen seitens des Bundes, der Länder und der Gemeinden zu vermeiden, wurde ebenfalls paktiert, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die Methoden entwickeln soll, um die Leistungen der öffentlichen Hand transparent zu machen. Diese sog. Transparenzdatenbank solle dazu dienen, alle öffentlichen Förderungen, neben sozialen auch jene an Unternehmen oder Kulturinstitutionen, offenzulegen. Es sei allerdings nicht daran gedacht, die gesammelten Daten öffentlich zugänglich zu machen. Nur Behörden und die betroffenen Staatsbürger würden Zugang zu diesen Daten erhalten. Die Arbeitsgruppe soll bis Ende des Jahres beschlussfähige Ergebnisse liefern. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 03 Mar 2010 09:18:49 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Pflegekosten durch Angehörige bei verwertbarem Vermögen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5122-Pflegekosten-durch-Angehoerige-bei-verwertbarem-Vermoegen.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Erfolgt die Unterbringung in einem Alters-(Pflege-)Heim wegen Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit, können die Kosten, die ein Angehöriger als Unterhaltsverpflichteter trägt, nach § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden, sofern die pflegebedürftige Person über kein entsprechendes Einkommen bzw. verwertbares Vermögen verfügt. Kein verwertbares Vermögen liegt hinsichtlich der bisherigen Wohnräumlichkeiten des Pflegebedürftigen vor, sofern diese Räumlichkeiten von jenen Personen bewohnt werden, die bisher mit dem Pflegebedürftigen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben (Rz. 869 i. d. F. LStR-Wartungserlass 2009). Weitere Highlights des LStR-Wartungserlasses 2009 finden Sie in zwei Beiträgen von Roman Fragner, dem stellvertretenden Leiter des bundesweiten Fachbereichs Lohnsteuer in der Steuer- und Zollkoordination des BMF (einerseits zu insbesondere für die Personalverrechnung bedeutsamen Änderungen in &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/plink/swk/art-swk-2010-06-S-280a.html&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/plink/swk/art-swk-2010-06-S-280a.html&quot; title=&quot;http://www.lindeonline.at/plink/swk/art-swk-2010-06-S-280a.html&quot;&gt;SWK-Heft 6/2010, S 280&lt;/a&gt;, andererseits zu für alle Steuerpflichtigen wichtigen Neuerungen in &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/plink/swk/art-swk-2010-07-S-307a.html&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/plink/swk/art-swk-2010-07-S-307a.html&quot; title=&quot;http://www.lindeonline.at/plink/swk/art-swk-2010-07-S-307a.html&quot;&gt;SWK-Heft 7/2010, S 307&lt;/a&gt;). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 02 Mar 2010 17:03:33 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Angemessenheit von Schmutzzulagen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5121-Angemessenheit-von-Schmutzzulagen.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Eine Schmutzzulage entspricht systematisch einer (pauschalen) Aufwandsentschädigung (vgl. dazu auch § 20 Gehaltsgesetz und § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG). Es ist daher bei der Prüfung der Angemessenheit einer solchen Zulage auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber für die Reinigung der Arbeitskleidung aufkommt (UFS 3. 2. 2010, RV/0012-G/07). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 02 Mar 2010 12:16:50 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Anonyme Korruptions- und Betrugsanzeigen via Internet möglich</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5120-Anonyme-Korruptions-und-Betrugsanzeigen-via-Internet-moeglich.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Das neue elektronische Fraud Notification System (FNS) macht es für aufmerksame Bürger und EU-Bedienstete künftig noch einfacher und sicherer, Verdachtsfälle an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu melden. Das neue Portal ist seit 1. 3. 2010 online. Das internetbasierte Betrugsmeldesystem bietet den Hinweisgebern ein strukturiertes Formular, das sie bei der Anzeigeerstattung unterstützt und leitet. Neuartige technische Vorkehrungen garantieren dem Hinweisgeber nunmehr absolute Anonymität, erlauben es ihm aber zugleich, mit einem OLAF-Ermittler in einen Dialog zu treten, wenn er dies wünscht. Dabei ist es niemandem – weder innerhalb noch außerhalb von OLAF – möglich, die Identität des Hinweisgebers zu erfahren, wenn dieser sich zur Geheimhaltung entschlossen hat. Das System funktioniert ähnlich einem anonymen Briefkasten, in dem beide Seiten Nachrichten hinterlegen. Das neue Betrugsmeldesystem ist während einer Pilotphase zunächst in den Sprachen Englisch, Französisch, Deutsch und Niederländisch verfügbar. Schon jetzt können aber die Hinweise selbst in allen EU-Sprachen in das Online-Formular eingegeben werden. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 02 Mar 2010 11:05:01 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>USt und Hubschrauberrettungsflüge </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5119-USt-und-Hubschrauberrettungsfluege.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Eleonore Breitegger)</author>
    <content:encoded>
    Nach § 6 Abs. 1 Z 22 UStG ist die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die dafür besonders eingerichtet sind, steuerfrei. Nach der EuGH-Rechtsprechung und der 6. MwSt-Richtlinie ist darauf abzustellen, ob diese Transporte von ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen durchgeführt werden. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BM für Verkehr, Innovation und Technologie die Konzession zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr erteilt. Diese Konzession schließt auch die Berechtigung zur Durchführung von Krankentransporten ein. Damit liegt eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung vor, und die Rettungsflüge sind von der Umsatzsteuer befreit; für die Anschaffung und den Betrieb der Hubschrauber etc. steht damit kein Vorsteuerabzug zu (VwGH 25. 11. 2009, 2005/15/0109).  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 01 Mar 2010 14:21:45 +0100</pubDate>
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    <title>Kein Arbeitsverhältnis bei Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5118-Kein-Arbeitsverhaeltnis-bei-Beschaeftigung-in-einer-geschuetzten-Werkstaette.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
    <content:encoded>
    Nach dieser erstmalig zur Rechtsnatur der Beschäftigungsverhältnisse in geschützten Werkstätten ergangenen Rechtsprechung liegt kein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 1151 ABGB vor, wenn der nicht ökonomische (austauschfremde) Zweck dominiert und die Tätigkeit nicht primär &quot;für einen anderen&quot;, sondern im Eigeninteresse der tätigen Person im Rahmen eines nicht auf den Erwerbszweck gerichteten Betriebes bzw. Projektes erbracht wird. Der in der geschützten Werkstätte Beschäftigte kann daher nicht geltend machen, dass ihm eine Entlohnung nach dem BAGS-KV (Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/-innen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind) zusteht (OGH 29. 10. 2009, 9 ObA 105/09w). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 01 Mar 2010 09:05:59 +0100</pubDate>
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    <title>Verdeckte Ausschüttung aufgrund von Unsicherheitszuschlägen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5117-Verdeckte-Ausschuettung-aufgrund-von-Unsicherheitszuschlaegen.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Eleonore Breitegger)</author>
    <content:encoded>
    Die Schätzungsmethode der Anwendung eines Unsicherheitszuschlages kommt
dann in Betracht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles nicht
wahrscheinlich ist, dass die vorrangig angestellten Ermittlungen
sämtliche steuerlich relevanten Vorgänge ans Tageslicht gebracht
haben. Es ist daher im Sinne der Gleichbehandlung aller
Abgabepflichtigen nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das Finanzamt
bei mangelhaften Aufzeichnungen, wie sie im Berufungsfall vorliegen, den
bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Zuflusses geldwerter
Vorteile an Gesellschafter dadurch Rechnung trägt, dass es die
Unsicherheitszuschläge auch der Kapitalertragsteuer unterzieht (UFS 27. 1. 2010, RV/0395-G/09).
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 01 Mar 2010 07:45:00 +0100</pubDate>
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    <title>Hotelgästeunterhaltung durch ein deutsches Musiktrio</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5116-Hotelgaesteunterhaltung-durch-ein-deutsches-Musiktrio.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Eleonore Breitegger)</author>
    <content:encoded>
    Engagiert ein österreichischer Hotelier einen deutschen Alleinunterhalter und ein deutsches Musiktrio für die Gästeunterhaltung und ist davon auszugehen, dass die in Deutschland ansässigen und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Unterhaltungskünstler nicht als Dienstnehmer, sondern als gewerblich Tätige ihre inländischen Unterhaltungsdarbietungen erbringen, trifft den Hotelier gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG die Verpflichtung, die gezahlten Vergütungen dem 20%igen Steuerabzug zu unterwerfen. Diese Verpflichtung wird durch das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen nicht aufgehoben, da nach Artikel 17 des Abkommens die Einkünfte von Unterhaltungskünstlern in jenem Staat zu besteuern sind, in dem die Darbietungen erbracht werden. Der Umstand, dass die österreichischen Einkünfte nachweislich in Deutschland der Besteuerung unterzogen worden sind, entbindet nicht vom österreichischen Steuerabzug. Denn in dem ab 2003 wirksam gewordenen Doppelbesteuerungsabkommen ist auf deutscher Seite das Anrechnungsverfahren auf die unter Artikel 17 fallenden Künstlern ausgeweitet worden, sodass Deutschland - unter Anrechnungsverpflichtung - ebenfalls steuerberechtigt bleibt.(EAS 3135 vom 17. 2. 2010) 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 13:10:37 +0100</pubDate>
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    <title>KV für Angestellte des Baugewerbes: Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausland?</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5110-KV-fuer-Angestellte-des-Baugewerbes-Anrechnung-von-Vordienstzeiten-im-Ausland.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Der normative Teil eines Kollektivvertrags (KV) ist nach den Regeln der §§ 6, 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Zu den Motiven für Regelungen über die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten gehört jedenfalls auch die Überlegung, dass frühere Beschäftigungszeiten bei der Einstufung berücksichtigt werden sollen, wenn und soweit sie zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im nunmehrigen Beruf geeignet waren. Dafür ist aber nicht unbedingt entscheidend, ob Tätigkeiten, die dieses Kriterium erfüllen, im Bereich eines bestimmten KV zurückgelegt worden sind. Die tätigkeitsbezogenen Umschreibungen im anzuwendenden KV sind so angelegt, dass ihr Nachweis regelmäßig durch (Dienst-)Zeugnisse oder andere Bestätigungen nachgewiesen werden kann. Versteht man § 10 Abs. 2 KV für Angestellte im Baugewerbe und der Bauindustrie im hier vertretenen Sinn, steht der Anrechnung auch nicht der Umstand entgegen, dass die in Betracht kommenden Vordienstzeiten im Ausland erworben wurden: Wenn sich die kollektivvertragliche Entlohnung nach Jahren der Verwendung im Beruf richtet, sind die maßgebenden KV-Bestimmungen im Zweifel dahin auszulegen, dass auch die bei ausländischen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiten dann zu berücksichtigen sind, wenn sie in gleicher Weise wie die entsprechenden Tätigkeiten bei einem inländischen Arbeitgeber zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf geeignet sind. Daher sind sämtliche in Rede stehenden Vordienstzeiten für das Gruppenalter anzurechnen (OGH 15. 12. 2009, 9 ObA 39/09i). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 25 Feb 2010 10:54:04 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Unentgeltlichkeit bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften?</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5114-Unentgeltlichkeit-bei-unternehmensbezogenen-Rechtsgeschaeften.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Eine GmbH ist Unternehmer aufgrund ihrer Rechtsform. Ihre Rechtsgeschäfte sind „stets unternehmensbezogen“ im Sinn des UGB. Für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte ist nach dem UGB ein angemessenes Entgelt zu zahlen, auch wenn insoweit keine Vereinbarung besteht. Ein unentgeltliches Rechtsgeschäft muss im Gegensatz dazu (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbart sein (OGH 25. 11. 2009, 3 Ob 219/09s). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 10:46:48 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Unternehmereigenschaft durch Vorbereitungshandlungen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5113-Unternehmereigenschaft-durch-Vorbereitungshandlungen.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug muss die Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt der Leistungserbringung an den Unternehmer vorliegen. Die Unternehmereigenschaft kann mit Vorbereitungshandlungen zur Erzielung künftiger Umsätze erworben werden. Dazu müssen jedoch Aktivitäten (Leistungen) vorliegen, die dem (möglichen) Unternehmer zuordenbar sind und die sich als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Der tatsächliche Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ist für die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht maßgeblich (UFS 26. 1. 2010, RV/2971-W/08). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 08:39:28 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf von Non-Performing Loans?</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5112-Umsatzsteuerpflicht-beim-Verkauf-von-Non-Performing-Loans.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Erbringt der Käufer mit dem Erwerb zahlungsgestörter Darlehensforderungen („non-performing loans“) an den Verkäufer der Forderungen, eine Bank, umsatzsteuerpflichtige Leistungen? Die deutsche Finanzverwaltung bejaht dies unter Berufung auf die sog. Factoring-Rechtsprechung des EuGH. Der BFH hat demgegenüber Zweifel, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch zu einer Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen führen. Zwar werden auch hier, wie beim Factoring, Forderungen durch den Erwerber eingezogen, sodass eine steuerpflichtige Inkassoleistung vorliegen könnte. Fraglich ist aber, ob der Erwerber an die veräußernde Bank eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Im Hinblick auf die hohe Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert der Forderungen und die damit verbundene Risikoübernahme könnte auch eine nicht steuerbare oder steuerfreie Tätigkeit des Forderungserwerbers vorliegen. Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Frage, wie – bei unterstellter Steuerpflicht – das Entgelt für eine Leistung des Erwerbers an die Bank zu bestimmen ist. Der BFH richtet zur Klärung dieser Fragen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.24/5R1808.html&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.24/5R1808.html&quot; title=&quot;http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.24/5R1808.html&quot;&gt;BFH 10. 12. 2009, V R 18/08&lt;/a&gt;). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 25 Feb 2010 15:50:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Verpflichtung einer Wertpapierfirma zur Bekanntgabe von Kundendaten verletzt Datenschutz</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5111-Verpflichtung-einer-Wertpapierfirma-zur-Bekanntgabe-von-Kundendaten-verletzt-Datenschutz.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Die FMA hatte einer Wertpapierfirma vorgeschrieben, eine Liste von Daten der letzten 1.000 Kunden zu übermitteln. Diese Liste sollte Daten wie vollständigen Namen, Anschrift, Anlagevolumen, Vertragsabschlüsse etc. enthalten. Die FMA erklärte, diese „aufsichtsrechtliche Maßnahme“ sei notwendig, um „präventiv die Interessen der Anleger effektiv schützen zu können“. Diese Vorgangsweise der FMA ist indes verfassungswidrig, weil die Verpflichtung, diese Kundendaten zu übermitteln, die Wertpapierfirma in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt: Mit der angestrebten Datensammlung sollte Material für eine Stichprobe gewonnen werden. Aus dieser Stichprobe werden dann Kunden für eine „Befragung“ gezogen. Die Teilnahme an dieser Befragung ist freiwillig. Damit ist aber die Vorgangsweise der FMA von vornherein ungeeignet, das Aufsichtsziel zu erreichen, denn die Daten aus der Stichprobe wären ja überhaupt nur dann verwertbar, wenn die betroffenen Kunden bereit wären, sich dieser anschließenden – freiwilligen – Befragung zu stellen. Die beabsichtigte Datensammlung und die weitere Verarbeitung der Kundendaten sind jedenfalls ungeeignete bzw. unverhältnismäßige Maßnahmen und führen schon aus diesem Grund zu einem unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/4/1/8/CH0003/CMS1267085417695/datenuebermittlung_fma_b504-09.pdf&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/4/1/8/CH0003/CMS1267085417695/datenuebermittlung_fma_b504-09.pdf&quot; title=&quot;http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/4/1/8/CH0003/CMS1267085417695/datenuebermittlung_fma_b504-09.pdf&quot;&gt;VfGH 17. 12. 2009, B 504/09&lt;/a&gt;). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 25 Feb 2010 12:03:24 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Vereinfachung der GSVG-Beitragsvorschreibung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5109-Vereinfachung-der-GSVG-Beitragsvorschreibung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
    <content:encoded>
    Mit dem 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 (4. SRÄG 2009) wurde die Vereinfachung der GSVG-Beitragsvorschreibung beschlossen. Mit 1. 1. 2010 wird dadurch die GSVG-Beitragsvorschreibung kalkulierbarer, weil unterjährige Nachbemessungen auf das nächste Kalenderjahr verschoben werden. Die Höhe der Beitragsvorschreibung bleibt damit für das gesamte Kalenderjahr grundsätzlich unverändert. Gleichzeitig wurde mit dem 4. SRÄG 2009 beschlossen, dass ab 1. 1. 2010 die Stundung von GSVG-Beiträgen durch eine echte Herabsetzung der Beitragsgrundlage abgelöst wird. Hohe Beitragsnachforderungen vor Pensionsantritt aufgrund von Stundungen und der Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlage gehören somit der Vergangenheit an. Näheres hierzu in der Februar-Ausgabe der ASoK in einem &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2010-13-042%27%5D&amp;amp;startbk=asok&amp;amp;bk=asok&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2010-13-042%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok&quot;&gt;Beitrag von Dr. Thomas Neumann&lt;/a&gt;, dem Direktor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 24 Feb 2010 09:22:56 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Umsatzsteuerfreiheit von Goldmünzen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5108-Umsatzsteuerfreiheit-von-Goldmuenzen.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Die &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_II_49/BGBLA_2010_II_49.pdf&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_II_49/BGBLA_2010_II_49.pdf&quot; title=&quot;http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_II_49/BGBLA_2010_II_49.pdf&quot;&gt;VO BGBl. II Nr. 49/2010&lt;/a&gt;, ausgegeben am 11. 2. 2010, enthält ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994 im Kalenderjahr 2010 jedenfalls erfüllen. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 24 Feb 2010 07:47:37 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Notarhonorare sind als Steuerberatungskosten Sonderausgaben</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5107-Notarhonorare-sind-als-Steuerberatungskosten-Sonderausgaben.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Honorare eines Notars für die steuerliche Beratung betreffend Grunderwerbsteuer und Gebühren im Zusammenhang mit einem Vergleich über eine Eigentumswohnung bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft stellen als Steuerberatungskosten Sonderausgaben i. S. d. § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dar (UFS 15. 1. 2010, RV/2740-W/09). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 24 Feb 2010 07:43:34 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Mietkosten für Parkplatz sind keine Werbungskosten</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5106-Mietkosten-fuer-Parkplatz-sind-keine-Werbungskosten.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Fahrtkosten eines Arbeitnehmers abschließend durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie das Pendlerpauschale abgegolten. Mietkosten für einen Parkplatz am Arbeitsort kann ein Arbeitnehmer daher nicht zusätzlich als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen (UFS 19. 1. 2010, RV/2526-W/09). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 23 Feb 2010 15:12:11 +0100</pubDate>
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    <title>Österreichisches Glücksspielmonopol verstößt laut Generalanwalt gegen Gemeinschaftsrecht</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5105-OEsterreichisches-Gluecksspielmonopol-verstoesst-laut-Generalanwalt-gegen-Gemeinschaftsrecht.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der AG mit Sitz im Inland vorschreiben, sind nach Auffassung von Generalanwalt Mazák gemeinschaftsrechtswidrig: In der an die Gesellschaften gestellten Anforderung, ihren Sitz in Österreich zu begründen, sieht er eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, mit der eine unmittelbare Diskriminierung dadurch eingeführt werde, dass sie Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwehre, Inhaber einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank zu sein. Eine Rechtfertigung durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit scheide aus, weil jedes in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen unabhängig vom Wohnsitz seiner Führungskräfte kontrolliert und zudem Sanktionen unterworfen werden könne. Zweitens steht nach Auffassung des Generalanwalts der freie Dienstleistungsverkehr der österreichischen Vorschrift entgegen, wonach sämtliche Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, die nicht diesem Mitgliedstaat angehörige Mitbewerber des Gemeinschaftsraums von der Ausschreibung ausgeschlossen hat. Eine solche Maßnahme sei eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, weil das nationale Recht für die Teilnahme am Verfahren eine Zweigniederlassung in Österreich nicht genügen lasse (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&amp;amp;Submit=rechercher&amp;amp;numaff=C-64/08&#039;);&quot;  href=&quot;http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&amp;Submit=rechercher&amp;numaff=C-64/08&quot; title=&quot;http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&amp;Submit=rechercher&amp;numaff=C-64/08&quot;&gt;Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 23. 2. 2010, Rs. C-64/08, Staatsanwaltschaft Linz/Engelmann&lt;/a&gt;). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 23 Feb 2010 15:03:54 +0100</pubDate>
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    <title>BVerfG: Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren gleichheitswidrig</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5104-BVerfG-UEbergangsregeln-vom-Anrechnungs-zum-Halbeinkuenfteverfahren-gleichheitswidrig.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Es ist mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar, dass die Übergangsregelungen vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei einzelnen Unternehmen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen, der bei einer anderen Ausgestaltung des Übergangs ohne Abstriche an den gesetzgeberischen Zielen vermieden werden könnte. Der Erste Senat des BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens mit Wirkung zum 1. 1. 2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen. Diese hat den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials gleichheitsgerecht sicherzustellen (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20091117_1bvr219205.html&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20091117_1bvr219205.html&quot; title=&quot;http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20091117_1bvr219205.html&quot;&gt;BVerfG 17. 11. 2009, 1 BvR 2192/05&lt;/a&gt;). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 22 Feb 2010 12:14:09 +0100</pubDate>
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    <title>Berechnung der Höhe der Alterspension nach Geschlechtsumwandlung </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5101-Berechnung-der-Hoehe-der-Alterspension-nach-Geschlechtsumwandlung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
    <content:encoded>
    Die klagende Partei begehrt nach einer Geschlechtsumwandlung die Zuerkennung einer höheren Alterspension im Wesentlichen mit der Begründung, es stehe ihr aufgrund ihres im Hinblick auf das für Frauen geltende Regelpensionsalter von 60 Jahren erst späteren Pensionsantrittes (mit rund 61,5 Jahren) eine Bonifikation nach § 261 c ASVG zu. Ein solcher Anspruch besteht nach Ansicht des OGH nicht zu Recht. Unabhängig davon, ob man vom Zeitpunkt der operativen Geschlechtsumwandlung (5. 12. 2006) oder vom Zeitpunkt der Eintragung der Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch im Jänner 2007 als dem maßgebenden Zeitpunkt der rechtlichen Wirksamkeit der Änderung des Geschlechts bei der klagenden Partei ausgehe, erfülle dieser Pensionsaufschub von lediglich zwei Monaten bzw. einem Monat zum Pensionsstichtag 1. 2. 2007 jedenfalls nicht die Voraussetzungen für die von der klagenden Partei begehrte Bonifikation gem. § 261c ASVG. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei könne ein von ihr bereits im Jahr 2003 „im Alltag gelebtes Zugehörigkeitsempfinden als Frau“ nicht als Kriterium für die Anerkennung einer Änderung des Geschlechts herangezogen werden, weil an das Geschlecht eines Menschen eine Vielzahl von rechtlichen Folgen (Pensionsalter, Heiratsmöglichkeiten, Wehrpflicht usw.) geknüpft sei. Somit könne die Tatsache der Änderung des Geschlechts nicht allein von der subjektiven Einschätzung der betroffenen Person abhängig sein. Gegen dieses Verfahrensergebnis bestehen auch im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht sowie die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR keine Bedenken (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;amp;Dokumentnummer=JJT_20090421_OGH0002_010OBS00029_09A0000_000&amp;amp;ResultFunctionToken=39d41f41-898c-40fe-8497-520ad2edfa49&amp;amp;Gericht=&amp;amp;Rechtssatznummer=&amp;amp;Rechtssatz=&amp;amp;Fundstelle=&amp;amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;amp;SucheNach&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20090421_OGH0002_010OBS00029_09A0000_000&amp;ResultFunctionToken=39d41f41-898c-40fe-8497-520ad2edfa49&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNach&quot;&gt;OGH 21. 4. 2009, 10 ObS 29/09a&lt;/a&gt;). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 22 Feb 2010 09:00:05 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5102-Adoptionskosten-als-aussergewoehnliche-Belastung.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
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    Im Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern können Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt worden ist (UFS 28. 1. 2010, RV/0361-I/09). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 22 Feb 2010 08:55:00 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Konsolidierungsmaßnahmen der Krankenkassen zeigen erste Wirkung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5100-Konsolidierungsmassnahmen-der-Krankenkassen-zeigen-erste-Wirkung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
    <content:encoded>
    Wie der Hauptverband der Sozialversicherungsträger berichtet, verzeichnen die Krankenversicherungsträger mit plus 146,9 Mio. Euro erstmals seit 2005 in Summe wieder einen Gebarungsüberschuss. Der erzielte Überschuss beruht einerseits auf den eingeleiteten Konsolidierungsbemühungen, insbesondere im Bereich der Heilmittelausgaben, und andererseits auf zusätzlichen Einnahmen in Höhe von 60 Mio. Euro aufgrund des von der Bundesregierung beschlossenen Budgetbegleitgesetzes. Für heuer rechnen die 19 Krankenversicherungsträger nach der nun vorliegenden Prognose mit einem Gesamt-Abgang von rund 45 Mio. Euro. Damit befinden sich die Krankenversicherungsträger auf dem vorgegebenen Konsolidierungspfad. Ziel des der Bundesregierung im Juni 2009 übergebenen Sanierungskonzeptes sei es, dass alle Kassen bis Ende 2013 einen ausgeglichenen Rechnungsabschluss ausweisen können, so der Hauptverband. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 19 Feb 2010 09:03:45 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Abzugsfähigkeit gemischter Reiseaufwendungen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5099-Abzugsfaehigkeit-gemischter-Reiseaufwendungen.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
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    Nach der Rechtsprechung des VwGH können Reisekosten nur bei ausschließlicher beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden. Kosten für privat mitveranlasste Reisen sollen hingegen unter das aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG abgeleitete Aufteilungsverbot fallen: Ihnen wird als Aufwendungen der Lebensführung der Abzug versagt. Diese bis dato auch in Deutschland vertretene Rechtsauffassung revidierte der Große Senat des BFH nunmehr im Beschluss vom 21. 9. 2009, GrS 1/06. In einem Beitrag in SWK-Heft 6/2010 erläutert DDr. Thomas Kühbacher die Hintergründe dieser Rechtsprechungsänderung und zeigt insbesondere mögliche Auswirkungen für die österreichische Rechtslage auf. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 19 Feb 2010 08:23:08 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>Steuerliche Folgen ertragloser Immobilienvermietung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5098-Steuerliche-Folgen-ertragloser-Immobilienvermietung.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Werden bei einer Betätigung, wie etwa der Vermietung und Verpachtung von Immobilien, permanente Werbungskostenüberschüsse erklärt, stellt sich die Frage, ob diese (auf Dauer) Berücksichtigung finden oder nicht (mehr) anerkannt werden können. Oft wird in derartigen Fällen vorschnell eine verfahrensrechtlich aufwendige Liebhabereiuntersuchung angestellt. Tatsächlich aber ist zunächst zu klären, ob die Werbungskosten bzw. negativen Ergebnisse überhaupt einen Konnex zu einer Einkunftsquelle aufweisen. Im Schwerpunktbeitrag in der Februarausgabe des UFSjournals widmet sich Mag. Bernhard Renner vom UFS Linz – unter Berücksichtigung der umfangreichen Spruchpraxis des UFS – den steuerlichen Folgen ertragloser Immobilienvermietung. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 19 Feb 2010 07:49:44 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Vereinsstatuten und Aufnahmezwang</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5097-Vereinsstatuten-und-Aufnahmezwang.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nicht nach den §§ 914 f. ABGB, sondern nach den §§ 6 f. ABGB auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. Einer der Anwendungsfälle des Kontrahierungszwangs im Sinne der Pflicht zum Vertragsabschluss ist die allfällige Pflicht zur Aufnahme eines neuen Mitglieds in einen bestehenden Verein. Eine „Durchbrechung des Kontrahierungszwangs“ ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund besteht, einen bestimmten Vertragsabschluss abzulehnen oder einen Bewerber nicht aufzunehmen. Ergibt die Interessenabwägung ein Überwiegen der Interessen des beklagten Verbands, ist die sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung der Aufnahme zu bejahen (OGH 13. 10. 2009, 1 Ob 125/09b). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 18 Feb 2010 11:22:19 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>BFH: Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5096-BFH-Studiengebuehren-sind-keine-aussergewoehnlichen-Belastungen.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar. Der BFH hat zunächst geprüft, ob Studiengebühren von dem in § 33a Abs. 2 dEStG normierten Sonderbedarfsfreibetrag erfasst und damit abgegolten werden. Eine solch weitgehende Abgeltungswirkung wird jedoch jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2002 verneint, weil damals der frühere Ausbildungsfreibetrag zu einem Sonderbedarfsfreibetrag für auswärtige Unterbringung abgeschmolzen worden ist. Gleichwohl hat der BFH die geltend gemachten Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 dEStG zum Abzug zugelassen. Bei derartigen Aufwendungen handelt es sich nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf, und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar sind. Der übliche Ausbildungsbedarf wird in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit ist eine Berücksichtigung zusätzlicher Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist der BFH nicht gefolgt (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.17/6R6308.html&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.17/6R6308.html&quot; title=&quot;http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.17/6R6308.html&quot;&gt;BFH 17. 12. 2009, VI R 63/08&lt;/a&gt;). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 18 Feb 2010 09:46:45 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Getränkesteuerrückzahlungen: 10 Mio. Euro Zuschuss für Gemeinden</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5095-Getraenkesteuerrueckzahlungen-10-Mio.-Euro-Zuschuss-fuer-Gemeinden.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Die Gemeinden erhalten im Rahmen des Finanzausgleichs eine einmalige Bedarfszuweisung in der Höhe von 11,47 Mio. Euro. Damit sollen sie bei der Rückzahlung der Getränkesteuer an den Handel entlastet werden. Ein entsprechende &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00600/pmh.shtml&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00600/pmh.shtml&quot; title=&quot;http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00600/pmh.shtml&quot;&gt;Regierungsvorlage&lt;/a&gt; wurde vom Finanzausschuss des Nationalrats einhellig gebilligt. Die Finanzierung des Zuschusses erfolgt über die Körperschaftsteuer – Bund und Länder verzichten auf Einnahmen in der Höhe von 7,68 Mio. Euro bzw. 2,45 Mio. Euro. Abzüglich ihres eigenen Ertragsanteils (1,34 Mio. Euro) bleibt für die Gemeinden damit ein positiver Saldo von 10,13 Mio. Euro. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 17 Feb 2010 13:27:43 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Gemeinnützige Leistungen anstelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe?</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5094-Gemeinnuetzige-Leistungen-anstelle-des-Vollzugs-der-Ersatzfreiheitsstrafe.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/5094-Gemeinnuetzige-Leistungen-anstelle-des-Vollzugs-der-Ersatzfreiheitsstrafe.html#comments</comments>
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    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=5094</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kommt für den Vollzug der (Ersatz-)Freiheitsstrafen die eigenständige Regelung des § 175 FinStrG zur Anwendung. Eine gesetzliche Möglichkeit für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch den Bestraften an Stelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe (wie in § 3 StVG) besteht dabei nicht (UFS 7. 1. 2010, FSRV/0036-G/09). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 17 Feb 2010 13:22:42 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/5094-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines Chefredakteurs</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5093-Sozialversicherungsrechtliche-Einstufung-eines-Chefredakteurs.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Roman Krammer)</author>
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    Ein Chefredakteur einer Agentur für die Erstellung individueller Pressespiegel für Unternehmen ist als durchgehend beschäftigter Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 1 Z 1 i. V. m. Abs. 2 ASVG anzusehen, wenn er sich (auch aufgrund einer vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht) nicht durch Betriebsfremde vertreten lassen kann und als Zwischenvorgesetzter in die Organisation und die Abläufe des Betriebes eingegliedert ist. Die Dienstnehmereigenschaft wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass keine durchgehende Bindung an den Arbeitsplatz und eine gewisse zeitliche Flexibilität besteht (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&amp;amp;Dokumentnummer=JWT_2006080333_20091222X00&amp;amp;ResultFunctionToken=e226f2dd-44c9-4a0e-8ae1-36d6063337fa&amp;amp;Entscheidungsart=Undefined&amp;amp;Sammlungsnummer=&amp;amp;Index=&amp;amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;amp;SucheNachText=True&amp;amp;GZ=2006%2f08%2f0333&amp;amp;VonDatum=&amp;amp;BisDatum=17.02.2010&amp;amp;Norm=&amp;amp;ImRisSeit=Undefined&amp;amp;ResultPageSize=50&amp;amp;Suchworte=&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&amp;Dokumentnummer=JWT_2006080333_20091222X00&amp;ResultFunctionToken=e226f2dd-44c9-4a0e-8ae1-36d6063337fa&amp;Entscheidungsart=Undefined&amp;Sammlungsnummer=&amp;Index=&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=2006%2f08%2f0333&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=17.02.2010&amp;Norm=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=50&amp;Suchworte=&quot;&gt;VwGH 22. 12. 2009, 2006/08/0333&lt;/a&gt;). 
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    <pubDate>Wed, 17 Feb 2010 08:38:09 +0100</pubDate>
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    <title>OGH zum Kostenersatz für Pflegeheimunterbringung der Mutter</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5090-OGH-zum-Kostenersatz-fuer-Pflegeheimunterbringung-der-Mutter.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
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    Gemäß § 43 Krnt. Sozialhilfegesetz (ab 1. 7. 2007: § 48 Krnt. Mindestsicherungsgesetz) haben Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, die Kosten der Sozialhilfe/Mindestsicherung im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen. Allerdings wäre es notwendig gewesen, festzustellen, ob die Möglichkeit einer alternativen, kostengünstigeren und der Sozialhilfeempfängerin zumutbaren Unterbringung bestanden hätte, wie etwa das Belassen der Mutter in ihrer Wohnung mit Inanspruchnahme von Heimhilfe. Weiters ist zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall der Übergabevertrag zugunsten einer Schwester der Beklagten eine (mehrfach eingeschränkte) Pflegeverpflichtung vorsieht (OGH 15. 12. 2009, 9 Ob 18/09a). 
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    <pubDate>Mon, 15 Feb 2010 12:50:44 +0100</pubDate>
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    <title>Kein NoVA-Erhöhungsbeitrag bei Eigenimport von Neufahrzeugen aus übrigem Gemeinschaftsgebiet</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/5092-Kein-NoVA-Erhoehungsbeitrag-bei-Eigenimport-von-Neufahrzeugen-aus-uebrigem-Gemeinschaftsgebiet.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Stefan Menhofer)</author>
    <content:encoded>
    Mit Erlass vom &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010220%2F0074-IV%2F9%2F2010%22&amp;amp;gueltig=20100215&amp;amp;segid=%2245476.1.1+15.02.2010+11%3A54%3A00%3A92%22&#039;);&quot;  href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010220%2F0074-IV%2F9%2F2010%22&amp;gueltig=20100215&amp;segid=%2245476.1.1+15.02.2010+11%3A54%3A00%3A92%22&quot; title=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010220%2F0074-IV%2F9%2F2010%22&amp;gueltig=20100215&amp;segid=%2245476.1.1+15.02.2010+11%3A54%3A00%3A92%22&quot;&gt;15. 2. 2010, BMF-010220/0074-IV/9/2010&lt;/a&gt;, hält das BMF fest, dass die Finanzämter ersucht werden, nunmehr in sämtlichen Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland bei der Vorschreibung der NoVA nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 den 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag i. S. d. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 außer Ansatz zu lassen. Demgegenüber ist in Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus dem Drittland der 20-prozentige NoVA-Erhöhungsbetrag i. S. d. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in Hinkunft zu erheben. Anträgen von Abgabepflichtigen auf Rückerstattung des (zu Unrecht) entrichteten 20-prozentigen Erhöhungsbetrages ist bei einer Selbstberechung der NoVA mit Festsetzungsbescheid nach § 201 Abs. 2 Z 2 BAO unter Beachtung der Jahresfrist und bei einer bereits rechtskräftig festgesetzten Normverbrauchsabgabe (§ 201 BAO) gemäß § 299 Abs. 1 BAO i. V. m. § 302 Abs. 1 BAO unter Beachtung der Jahresfrist im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise stattzugeben. 
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    <pubDate>Tue, 16 Feb 2010 14:56:53 +0100</pubDate>
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