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    <title>Linde News</title>
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        <title>RSS: Linde News - News aus unseren Zeitschriften</title>
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    <title>Arbeitsleistungen in Erwartung einer späteren Anstellung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6635-Arbeitsleistungen-in-Erwartung-einer-spaeteren-Anstellung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Zwischen den Parteien gab es in der Zeit von Mai 2008 und Februar 2009 Vertragsverhandlungen über eine Beschäftigung des Klägers als Verkaufs- und Marketingleiter bei der Beklagten. Im Hinblick darauf verrichtete der Kläger für die Beklagte ab September 2008 diverse Arbeiten, mit denen er vom Geschäftsführer der Beklagten beauftragt wurde. Letztlich kam es aus bei der Beklagten gelegenen Gründen zu keinem Vertragsabschluss zwischen den Parteien. Derjenige, der eine Leistung, die in der Natur nicht mehr zurückgenommen werden kann, vor allem eine Arbeitsleistung, in Anspruch nimmt, hat diese aufgrund des in § 1152 ABGB zum Ausdruck kommenden Prinzips angemessen zu entlohnen, außer er braucht nicht damit zu rechnen, dass er sie besonders zu vergüten hat. Für den Bereich der außergeschäftlichen Erbringung von Arbeitsleistungen ist es daher entscheidend, ob der Empfänger die Leistungen bewusst entgegengenommen hat. Es liegt dann beim Empfänger, die Unentgeltlichkeit der Leistungen zu beweisen. Für das Entstehen eines Kondiktionsanspruchs im Sinn des § 1435 i. V. m. § 1152 ABGB ist aber jedenfalls notwendig, dass sich der Leistungsempfänger darüber im Klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im Klaren sein müssen, dass die Arbeitsleistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgten. Sofern den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung trifft, ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig (OGH 21. 12. 2011, 7 Ob 236/11y). 
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    <pubDate>Fri, 18 May 2012 08:14:12 +0200</pubDate>
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    <title>Keine Rückforderung von Dienstgeberbeiträgen bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6634-Keine-Rueckforderung-von-Dienstgeberbeitraegen-bei-UEberschreitung-der-Hoechstbeitragsgrundlage.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen nach § 69 ASVG ist die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet wurden. Bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten tritt eine sog. Doppel- oder Mehrfachversicherung ein, wobei nach § 45 Abs. 2 ASVG bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen ist. Dass für einen Dienstnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen von mehreren Dienstgebern Beiträge ausgehend von einer Beitragsgrundlage geleistet werden, die insgesamt über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgeht, macht die von einem Dienstgeber geleisteten Beiträge (welche jeweils höchstens auf der Höchstbeitragsgrundlage basieren) nicht ungebührlich i. S. d. § 69 Abs. 6 ASVG. Auch die über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus geleisteten Dienstnehmeranteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung sind insoweit nicht ungebührlich i. S. d. § 69 ASVG. Der Gesetzgeber hat aber hierfür eine Rückerstattung von Beitragsleistungen vorgesehen. Eine Rückerstattung von Dienstgeberbeiträgen ist hingegen nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (VwGH 28. 3. 2012, 2012/08/0041). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 18 May 2012 07:59:15 +0200</pubDate>
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    <title>Begutachtungsentwurf zum Transparenzdatenbankgesetz 2012 versandt</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6633-Begutachtungsentwurf-zum-Transparenzdatenbankgesetz-2012-versandt.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Das BMF hat am 15. 5. den Entwurf zum &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/Transparenzdatenban_13060/_start.htm&#039;);&quot;  href=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/Transparenzdatenban_13060/_start.htm&quot; title=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/Transparenzdatenban_13060/_start.htm&quot;&gt;Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank&lt;/a&gt; (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012) zur Begutachtung versandt. Über ein Transparenzportal sollen alle in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote (der öffentlichen Hand) allgemein zugänglich gemacht werden. Die öffentliche Hand erhält durch die Leistungsangebotsdatenbank die Möglichkeit, die öffentlichen Leistungen nach unterschiedlichen Kriterien systematisch abzufragen, und kann mit diesem neuen Instrument die einzelnen Leistungsangebote noch besser aufeinander abstimmen. Zusätzlich zur Leistungsangebotsdatenbank sollen personenbezogene Leistungen für Angebote von
Bundesleistungen in der Transparentdatenbank erfasst werden: Die Einrichtung eines Transparenzportals soll die von der öffentlichen Hand erhaltenen Leistungen übersichtlich darstellen. Das Transparenzportal kann dazu verwendet werden, bestimmte Nachweiserfordernisse unkompliziert zu erfüllen. Durch anonymisierte Auswertungen können Leistungen der öffentlichen Hand analysiert werden. Durch die Abfrage von Daten durch abfrageberechtigte Stellen soll die Überprüfbarkeit der Leistungsvoraussetzungen ermöglicht bzw. verbessert werden. Die Begutachtungsfrist endet am 31. 5. 2012. 
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    <pubDate>Fri, 18 May 2012 07:48:17 +0200</pubDate>
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    <title>Ergebniszurechnung bei zwischengeschalteteter Enkelgesellschaft (BMF-Info zu § 9 KStG)</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6632-Ergebniszurechnung-bei-zwischengeschalteteter-Enkelgesellschaft-BMF-Info-zu-9-KStG.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Im Sinne der Rechtsprechung des EuGh in der Rs. Papillon ist es unzulässig, die Zurechnung der Ergebnisse einer inländischen Enkelgesellschaft nach Maßgabe des § 9 KStG  zu verwehren, wenn die Beteiligung an dieser Enkelgesellschaft nicht über eine inländische, sondern über eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft gehalten wird. Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 erster Teilstrich KStG wird daher dahingehend verdrängt, dass die Ergebnisse inländischer Enkelgesellschaften, die über ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Gruppenmitglied gehalten werden, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können. Aus den Ausführungen des EuGH ist jedoch nicht abzuleiten, diesen inländischen Enkelgesellschaften den Status eines Vollmitglieds der Unternehmensgruppe zuzuerkennen, weshalb mit ihnen finanziell verbundene in- und ausländische Körperschaften nicht in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können. Die Ergebnisse der inländischen Enkelgesellschaft gehen zu 100 % zeitgleich mit den Ergebnissen des ausländischen Gruppenmitglieds in die Unternehmensgruppe ein. Auf die Gewinnermittlung des ausländischen Gruppenmitglieds hat diese Auslegung folgende Auswirkungen: Da die steuerliche Erfassung von (Gewinnen und) Verlusten der inländischen Enkelgesellschaft bei der die finanzielle Verbindung zum ausländischen Gruppenmitglied vermittelnden inländischen Muttergesellschaft erfolgt, ist eine steuerwirksame Teilwertabschreibung der Beteiligung an der inländischen Enkelgesellschaft ausgeschlossen. Somit wird eine doppelte Verlustberücksichtigung vermieden. Die Vornahme einer Firmenwertabschreibung durch das ausländische Gruppenmitglied ist nicht möglich. Für die Einbeziehung der Ergebnisse einer inländischen Enkelgesellschaft gelten die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 8 KStG sinngemäß (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010216%2F0021-VI%2F6%2F2012%22&amp;amp;gueltig=20120516&amp;amp;segid=%2259385.1.1+16.05.2012+11%3A38%3A02%3A52%22&#039;);&quot;  href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010216%2F0021-VI%2F6%2F2012%22&amp;gueltig=20120516&amp;segid=%2259385.1.1+16.05.2012+11%3A38%3A02%3A52%22&quot; title=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010216%2F0021-VI%2F6%2F2012%22&amp;gueltig=20120516&amp;segid=%2259385.1.1+16.05.2012+11%3A38%3A02%3A52%22&quot;&gt;BMF-Information vom 16. 5. 2012, BMF-010216/0021-VI/6/2012&lt;/a&gt;). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 18 May 2012 07:39:35 +0200</pubDate>
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    <title>Keine KESt-Befreiungserklärung für einen Liebhabereibetrieb </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6631-Keine-KESt-Befreiungserklaerung-fuer-einen-Liebhabereibetrieb.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Eine KESt-Befreiungserklärung i. S. d. § 94 Z 5 EStG ist nur zulässig, wenn eine GmbH schriftlich erklärt, dass Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines Betriebs zu erfassen sind. Mit der Feststellung von Liebhaberei fällt das zwingende gesetzliche Erfordernis für die Befreiung der KESt, nämlich dass Zinserträge als Betriebseinnahmen eines Betriebs zu erfassen sind, weg. Die KESt ist daher gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 EStG dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben (UFS 5. 3. 2012, RV/0757-L/10). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 18 May 2012 07:36:41 +0200</pubDate>
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    <title>Nationalrat beschließt Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6630-Nationalrat-beschliesst-Reform-der-Verwaltungsgerichtsbarkeit.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
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    Das Plenum des Nationalrats hat am 15. 5. 2012 einstimmig ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden - Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 - beschlossen. Mit 1. 1. 2014 wird es ein 9+2-Modell geben: je ein Landesverwaltungsgericht erster Instanz in den neun Bundesländern und zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund (Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzgericht). Insgesamt kommt es dadurch zur Auflösung von rund 120 Verwaltungsbehörden. 
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 16 May 2012 09:28:16 +0200</pubDate>
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    <title>Emissionshandel: Jährliche Prüfung weist für 2011 Emissionsrückgang aus</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6629-Emissionshandel-Jaehrliche-Pruefung-weist-fuer-2011-Emissionsrueckgang-aus.html</link>
            <category>SWI</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
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    Die Emissionen von Treibhausgasen aus Industrieanlagen, die am EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) teilnehmen, sind im letzten Jahr um mehr als 2 % zurückgegangen, wie aus den Informationen hervorgeht, die die Register der Mitgliedstaaten bereitgestellt haben. Das EU-EHS umfasst mehr als 12.000 Kraftwerke und Industrieanlagen in den 27 EU-Mitgliedstaaten, Norwegen und Liechtenstein sowie zusätzlich ab diesem Jahr die Emissionen von Fluggesellschaften, die Flughäfen in diesen Ländern anfliegen. Trotz des Wachstums der europäischen Wirtschaft sind die geprüften Treibhausgasemissionen dieser Anlagen im letzten Jahr auf 1.889 Mrd. Tonnen CO2-Äquivalent zurückgegangen. Die Betriebe haben auch diesmal wieder die EU-EHS-Vorschriften sehr genau eingehalten. Weniger als 1 % dieser Anlagen haben bis zum Stichtag 30. 4. 2012 ihre Zertifikate nicht für alle ihre Emissionen im Jahr 2011 zurückgegeben. Durch die außergewöhnlich starke Inanspruchnahme internationaler Gutschriften im vergangenen Jahr ist der Vorrat an ungenutzten Zertifikaten um etwa 450 Mio. angewachsen. Damit wurden über 900 Mio. Zertifikate mehr in Umlauf gebracht, als zur vorschriftsmäßigen Nutzung im Zeitraum 2008 bis 2011 abgegeben wurden. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 16 May 2012 08:47:19 +0200</pubDate>
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    <title>KV-Abschluss für die chemische Industrie</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6628-KV-Abschluss-fuer-die-chemische-Industrie.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
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    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Die Gewerkschaft der Privatangestellten und die Gewerkschaft PRO-GE berichten vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Beschäftigten der chemischen Industrie mit folgendem Ergebnis: Erhöhung der KV-Gehälter um 4,5 %; Erhöhung der Ist-Gehälter um 4,35 %, mindestens jedoch um 90 Euro; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 4,5 %; Erhöhung der Schicht- und Nachtarbeitszulagen um 4,5 % (Arbeiter); Erhöhung der Aufwandsentschädigungen (niedrigster Satz) um 3,2 % (Arbeiter); Erhöhung der Messegelder (niedrigster Satz) um 3,2 % (Arbeiter); beim Tod von unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, Erhöhung des Freistellungsanspruches auf drei Tage; Karenzurlaube werden bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten pro Kind als Verwendungsgruppenjahr angerechnet, Anrechnung gilt für Karenzen, die nach dem 30. 4. 2012 beginnen (Angestellte). Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2012 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 16 May 2012 08:37:14 +0200</pubDate>
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    <title>Zeitliche Zuordnung bei Forderung des Mehrheitsgesellschafters gegen GmbH</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6627-Zeitliche-Zuordnung-bei-Forderung-des-Mehrheitsgesellschafters-gegen-GmbH.html</link>
            <category>SWK</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Ein Betrag ist gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Ist der Abgabenpflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist nach ständiger Rechtsprechung der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH (VwGH 25. 1. 2012, 2008/13/0139). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 15 May 2012 15:20:59 +0200</pubDate>
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    <title>Gehsteigerrichtungskosten als Sonderausgaben</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6626-Gehsteigerrichtungskosten-als-Sonderausgaben.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
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    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind sog. nachträgliche Errichtungskosten, das sind Kosten, deren Rechtsgrund erst nach der baulichen Fertigstellung des Eigenheimes bzw. Eigentumswohnhauses (nach Erteilung der Benützungsbewilligung) entstanden ist. Die Errichtung eines Eigenheimes ist mit dem Erreichen der Benutzbarkeit abgeschlossen. Da die Verpflichtung zur Gehsteigerrichtung aber bereits im Baubewilligungsbescheid für die Errichtung des Einfamilienhauses festgelegt wurde, stellen die damit verbundenen Kosten in voller Höhe Sonderausgaben für Wohnraumschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 dar, auch wenn sie erst viele Jahre nach Errichtung des Eigenheimes angefallen sind (UFS 25. 4. 2012, RV/0837-W/12). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 14 May 2012 11:21:36 +0200</pubDate>
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