<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   >
<channel>
    <title>Linde News</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/</link>
    <description>News aus unseren Zeitschriften</description>
    <dc:language>en</dc:language>
    <generator>Serendipity 1.3 - http://www.s9y.org/</generator>
    
    <image>
        <url>http://news.lindeonline.at/lindepix/logo_linde-rss.gif</url>
        <title>RSS: Linde News - News aus unseren Zeitschriften</title>
        <link>http://news.lindeonline.at/</link>
        <width>144</width>
        <height>48</height>
    </image>

<item>
    <title>BFH: Zuteilung der Identifikationsnummer und Datenspeicherung verfassungskonform</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6420-BFH-Zuteilung-der-Identifikationsnummer-und-Datenspeicherung-verfassungskonform.html</link>
            <category>SWI</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6420-BFH-Zuteilung-der-Identifikationsnummer-und-Datenspeicherung-verfassungskonform.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6420</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6420</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung sind laut BFH mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern, anders als die bisherigen Steuernummern, den steuerpflichtigen natürlichen Personen auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden (BFH 18. 1. 2012, II R 49/10). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 03 Feb 2012 11:02:34 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6420-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Mietzinsanhebung wegen Unternehmensverpachtung und Wertsicherung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6419-Mietzinsanhebung-wegen-Unternehmensverpachtung-und-Wertsicherung.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6419-Mietzinsanhebung-wegen-Unternehmensverpachtung-und-Wertsicherung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6419</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6419</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Die Verpachtung des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens berechtigt den Vermieter, den gemäß § 12a MRG angehobenen Hauptmietzins wertgesichert zu begehren, auch wenn im Mietvertrag dessen Wertsicherung nicht vereinbart war. Weil das Recht des Vermieters zur Anhebung des Mietzinses wegen Verpachtung (§ 12a Abs. 5 MRG) nicht befristet ist, kann die Wertsicherung des erhöhten Hauptmietzinses auch noch begehrt werden, wenn zuvor die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem erhöhten Hauptmietzins mit Leistungsklage begehrt worden war (OGH 13. 10. 2011, 1 Ob 129/11v).
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 03 Feb 2012 10:22:02 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6419-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Vollzug und Wirkungen der Kurzarbeit seit 2009</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6418-Vollzug-und-Wirkungen-der-Kurzarbeit-seit-2009.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6418-Vollzug-und-Wirkungen-der-Kurzarbeit-seit-2009.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6418</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6418</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Der Sozialminister hat dem Nationalrat einen &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/III/III_00281/index.shtml&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/III/III_00281/index.shtml&quot;&gt;Bericht über Vollzug und Wirkungen der Kurzarbeit seit dem Jahr 2009&lt;/a&gt; vorgelegt, der darüber informiert, dass dieses arbeitspolitische Instrument in 500 Unternehmen für rund 66.500 Beschäftigte zum Einsatz kam. Auch im Jahr 2010, als sich die Konjunktur langsam wieder erholte, übten 23.700 Personen in 260 Betrieben Kurzarbeit aus. Die gesamten Ausgabenvolumen beliefen sich dabei auf 113,52 Mio. Euro (2009) bzw. 54,9 Mio. Euro (2010). Nach Branchen betrachtet betrafen die Kurzarbeitshilfen in beiden Jahren in erster Linie die Automobilindustrie und ihre Zulieferbetriebe sowie den Maschinenbau. Hinsichtlich der arbeitsmarktpolitischen Wirkung des Einsatzes von Kurzarbeitshilfen zur Überbrückung der im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise aufgetretenen Beschäftigungsschwierigkeiten könne eine eindeutig positive Bilanz gezogen werden. Auch das österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) habe bestätigt, dass die Kurzarbeit in Österreich ihre intendierte beschäftigungsstabilisierende Funktion erfüllt hat. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 03 Feb 2012 09:28:21 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6418-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Onlinekartenbüros müssen über Vermittlungsgebühren informieren</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6417-Onlinekartenbueros-muessen-ueber-Vermittlungsgebuehren-informieren.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6417-Onlinekartenbueros-muessen-ueber-Vermittlungsgebuehren-informieren.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6417</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6417</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Nach einem aktuellen Urteil des OLG Wien müssen Onlinekartenbüros über die Höhe der zu zahlenden Vermittlungsgebühr in zumindest prozentueller Angabe bereits während des Buchungsvorganges informieren, damit Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleiches mit anderen Kartenanbietern haben. Der bloße Hinweis auf eine Buchungsgebühr in den kurz vor Abschluss des Buchungsvorganges anzuklickenden AGB wird dem Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG nicht gerecht. Damit bekommen Kunden nur ein unvollständiges Bild von der Zusammensetzung des von ihnen zu leistenden Gesamtpreises, das sie erst mühsam vervollständigen müssen. Die ordentliche Revision wurde zugelassen, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (OLG Wien 27. 12. 2011, 4 R 419/11h). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 02 Feb 2012 10:47:37 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6417-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Neues VwGH-Judikat zu Scheingewerbetreibenden</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6416-Neues-VwGH-Judikat-zu-Scheingewerbetreibenden.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6416-Neues-VwGH-Judikat-zu-Scheingewerbetreibenden.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6416</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6416</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Mit einem Gewerbeschein (im vorliegenden Fall zum „Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“) kann ein tatsächlich bestehendes Dienstverhältnis nicht verschleiert werden. Die Innehabung solcher Gewerbescheine ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der GewO, der zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient. Das Vorliegen eines (ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausschließenden) Werkvertrages ist schon aufgrund der Unbestimmtheit der Leistungsumschreibung zu verneinen. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu zweifelsohne auch die vorliegenden Verspachtelungsarbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Dazu kommt, dass das Baumaterial vom Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde. Die Behörde ist somit zu Recht vom Vorliegen meldepflichtiger Dienstverhältnisse ausgegangen, weshalb die Bestrafung des Geschäftsführers zu Recht erfolgt ist (VwGH 21. 12. 2011, 2010/08/0129). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 02 Feb 2012 10:37:59 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6416-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Keine Anonymisierung des Namens eines Rechtsanwalts im RIS</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6415-Keine-Anonymisierung-des-Namens-eines-Rechtsanwalts-im-RIS.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6415-Keine-Anonymisierung-des-Namens-eines-Rechtsanwalts-im-RIS.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6415</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6415</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Nach § 15 Abs. 1 Z 1 OGHG sind Entscheidungen des OGH, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs. 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Anordnungen über die Anonymisierung sind nach § 15 Abs. 5 OGHG vom erkennenden Senat zu treffen. Nach der ständigen Praxis des OGH werden in der Entscheidungsdokumentation Justiz zwar u. a. die Namen der Parteien, nicht aber jene der als berufsmäßige Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwälte anonymisiert, deren Angebot sich an die Öffentlichkeit richtet und deren Auftreten regelmäßig auch nicht i. S. d. § 15 Abs. 4 OGHG „Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache“ zulässt. Auf den Ausgang des jeweiligen Rechtsstreits wird dabei nicht abgestellt. Mit dem bloßen (in keiner Weise konkretisierten) Hinweis, dass das Unterbleiben der Anonymisierung seines Namens dem Ansehen seiner Kanzlei „abträglich“ sein könnte, stellt der Antragsteller nicht dar, warum in seinem Fall von der ständigen Praxis des OGH abgegangen werden sollte (OGH 20. 12. 2011, 8 ObA 35/11x).
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 01 Feb 2012 10:49:39 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6415-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6414-Ermittlung-des-Verkehrswerts-einer-Liegenschaft.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6414-Ermittlung-des-Verkehrswerts-einer-Liegenschaft.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6414</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6414</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Bei einer Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft ist es zulässig, auch länger zurückliegende Kaufpreise zu berücksichtigen. Auch derartige Verkäufe können daher (noch) als „zeitnahe“ beurteilt werden. Aus dem im Jahr 2004 erzielten Verkaufserlös kann sohin auf den Wert des Wirtschaftsgutes mit Ende 2000 geschlossen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Wert des Grund und Bodens und des Gebäudes zum Stichtag 31. 12. 2000 höchstens dem im Jahr 2004 erzielten Verkaufspreis (zuzüglich der Absetzung für Abnutzung) entsprach; dabei wird schon davon ausgegangen, dass es in diesen Jahren zu keiner Wertsteigerung der Liegenschaft gekommen ist. Bei einer Ermittlung des Verkehrswerts nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz sind – bei Ermittlung des Sachwerts – auch Abschläge betreffend ein auf der Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen (VwGH 24. 11. 2011, 2009/15/0115). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 01 Feb 2012 07:38:52 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6414-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>EU-Mitgliedstaaten einigen sich auf neuen Finanzpakt</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6413-EU-Mitgliedstaaten-einigen-sich-auf-neuen-Finanzpakt.html</link>
            <category>SWI</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6413-EU-Mitgliedstaaten-einigen-sich-auf-neuen-Finanzpakt.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6413</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6413</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Beim informellen Gipfel der Staats- und Regierungschefs am 30. 1. 2012 haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf einen neuen Vertrag für Stabilität, Koordination und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion geeinigt. Alle Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und der Tschechischen Republik werden den Pakt im März beim nächsten EU-Gipfel unterzeichnen. Der Vertrag sieht insbesondere vor, dass alle Staaten eine Schuldenbremse auf Verfassungsebene oder in gleichwertigem Rang verankern. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald zwölf Mitgliedstaaten der Eurozone ihn ratifiziert haben. Darüber hinaus wurden die neuen Regeln des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fixiert, den die Finanzminister beim nächsten Euroländer-Meeting unterzeichnen sollen, sodass der ESM mit Juli 2012 in Kraft treten kann. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 01 Feb 2012 07:16:41 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6413-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Zur Erinnerung: Termine zum Abschluss der Lohnverrechnung für 2011</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6412-Zur-Erinnerung-Termine-zum-Abschluss-der-Lohnverrechnung-fuer-2011.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6412-Zur-Erinnerung-Termine-zum-Abschluss-der-Lohnverrechnung-fuer-2011.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6412</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6412</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    (M. K.) - Folgende Termine sind zum Abschluss der Lohnverrechnung für 2011 zu beachten:&lt;br /&gt;
15. 2. 2012: Abfuhr der Abgaben aufgrund des 13. Laufs;&lt;br /&gt;
29. 2. 2012: Jahreslohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L 16);&lt;br /&gt;
29. 2. 2012: Meldung der Schwerarbeitszeiten; &lt;br /&gt;
29. 2. 2012: Mitteilung gemäß § 109a EStG (E 18) für Leistungen bestimmter Gruppen von Selbständigen;&lt;br /&gt;
29. 2. 2012: Mitteilung gemäß § 109b EStG, wenn für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland getätigt werden;&lt;br /&gt;
31. 3. 2012: Kommunalsteuererklärung;&lt;br /&gt;
31. 3. 2012: Wiener Dienstgeberabgabeerklärung.
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 01 Feb 2012 07:08:42 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6412-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Entschuldbarkeit einer verspätet eingereichten Abgabenerklärung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6411-Entschuldbarkeit-einer-verspaetet-eingereichten-Abgabenerklaerung.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6411-Entschuldbarkeit-einer-verspaetet-eingereichten-Abgabenerklaerung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6411</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6411</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Die Verspätung bei der Einreichung einer Abgabenerklärung ist nicht entschuldbar, wenn der Steuerpflichtige eine unternehmerische Tätigkeit in einem solchen Ausmaß entwickelt hat, das ihm die rechtzeitige Erfüllung der daraus folgenden abgabenrechtlichen Pflichten – hier jene der rechtzeitigen Umsatzsteuererklärung – unmöglich gemacht hat (UFS 2. 11. 2011, RV/0340-G/11). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 01 Feb 2012 07:03:02 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6411-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Christoph Urtz neuer Professor in Salzburg</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6410-Christoph-Urtz-neuer-Professor-in-Salzburg.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6410-Christoph-Urtz-neuer-Professor-in-Salzburg.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6410</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6410</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    MMag. Dr. Christoph Urtz wird ab 1. März neuer Professor und Leiter des Instituts für Finanzrecht an der Universität Salzburg. Er folgt damit Sabine Kirchmayr nach bzw. Gerald Toifl, der die Professur befristet innehatte. Davor war Christoph Urtz u. a. als assoziierter Professor an diesem Institut tätig, als wissenschaftlicher Mitarbeiter des VwGH sowie als Assistent bei den Professoren Wolfgang Gassner (†) und Michael Lang an der WU Wien. 2009 habilitierte er sich zu den „Anwendungsvoraussetzungen der Gruppenbesteuerung“ und erhielt einen Ruf an das International Tax Institute der Universität Hamburg. Christoph Urtz ist außerdem seit Dezember 2011 als Anwalt bei Binder Grösswang Rechtsanwälte tätig und verstärkt dort das Tax Team rund um Christian Wimpissinger. Seine Forschungs- und Beratungsschwerpunkte sind Unternehmenssteuerrecht, internationales Steuerrecht, Umgründungen, Abgabenverfahrensrecht, Finanzstrafrecht sowie das Verfahren vor dem VwGH und VfGH. In diesen Bereichen hat er mehr als 200 Publikationen verfasst. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 31 Jan 2012 13:35:36 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6410-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Lohnpfändungstabellen für 2012</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6409-Lohnpfaendungstabellen-fuer-2012.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6409-Lohnpfaendungstabellen-fuer-2012.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6409</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6409</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Das Justizministerium gibt jährlich eine aktualisierte Informationsbroschüre heraus, die wichtige Hinweise und Berechnungsbeispiele für Arbeitgeber als Drittschuldner enthält. Im Anhang werden die Existenzminimumtabellen 2012 wiedergegeben. Diese Broschüre steht auf der Homepage des BMJ (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.justiz.gv.at/internet/html/default/2c9484852308c2a60123ec387738064b.de.html&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/2c9484852308c2a60123ec387738064b.de.html&quot; title=&quot;http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/2c9484852308c2a60123ec387738064b.de.html&quot;&gt;www.justiz.gv.at&lt;/a&gt;; Pfad: Bürgerservice -&gt; Publikationen) zum Download zur Verfügung. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 30 Jan 2012 14:35:07 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6409-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>2011 deutlich weniger Euro-Falschgeld im Umlauf</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6408-2011-deutlich-weniger-Euro-Falschgeld-im-Umlauf.html</link>
            <category>SWI</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6408-2011-deutlich-weniger-Euro-Falschgeld-im-Umlauf.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6408</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6408</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Die Zahl der 2011 aus dem Umlauf genommenen Euro-Falschmünzen ist um 15 % auf 157.000 Münzen zurückgegangen (186.000 im Jahr 2010). Mit einem Anteil von fast zwei Dritteln aller entdeckten Euro-Falschmünzen wird die 2-Euro-Münze nach wie vor mit Abstand am häufigsten gefälscht. Die Gesamtzahl der gefälschten Münzen ist im Vergleich zu den rund 16 Mrd. echten Euro-Münzen, die derzeit von den drei größten Stückelungen (50 Cent, 1 Euro, 2 Euro) im Umlauf sind, sehr gering. Auf 100.000 echte Münzen kommt eine Fälschung. Was gefälschte Euro-Banknoten angeht, wurden im Jahr 2011 nach Angaben der EZB, die für den Fälschungsschutz von Banknoten verantwortlich ist, rund 606.000 Noten aus dem Verkehr gezogen. Die Gesamtanzahl der gefälschten Banknoten, die im Jahr 2011 aus dem Umlauf genommen wurden, war im Vergleich zu 2010 um 19,3 % niedriger. Die am häufigsten gefälschten Banknoten sind weiterhin 20-Euro- und 50-Euro-Scheine. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 30 Jan 2012 14:30:50 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6408-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>VO zur Meldung von (Steuer-)Daten bei Fonds in Begutachtung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6407-VO-zur-Meldung-von-Steuer-Daten-bei-Fonds-in-Begutachtung.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6407-VO-zur-Meldung-von-Steuer-Daten-bei-Fonds-in-Begutachtung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6407</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6407</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Ende Jänner hat das BMF eine &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/FondsMeldeVO/_start.htm&#039;);&quot;  href=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/FondsMeldeVO/_start.htm&quot; title=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/FondsMeldeVO/_start.htm&quot;&gt;Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds und Immobilienfonds (Fonds-Melde-VO) &lt;/a&gt;zur Begutachtung versendet. Die Begutachtungsfrist endet am 22. Februar. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 30 Jan 2012 14:16:58 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6407-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Honrorare für technische Beratung sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6406-Honrorare-fuer-technische-Beratung-sind-Einkuenfte-aus-Gewerbebetrieb.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6406-Honrorare-fuer-technische-Beratung-sind-Einkuenfte-aus-Gewerbebetrieb.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6406</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6406</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Honorare für technische Beratung anhand von Produktionsplänen für Maschinen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Einlage der Produktionspläne aus der Privatsphäre ist mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Einlage gewinnmindernd zu berücksichtigen (UFS 13. 12. 2011, RV/1406-W/10). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 30 Jan 2012 09:05:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6406-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz endgültiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit?</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6405-Beitragspflicht-gemaess-2-Abs.-1-Z-4-GSVG-trotz-endgueltiger-Aufgabe-der-Erwerbstaetigkeit.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6405-Beitragspflicht-gemaess-2-Abs.-1-Z-4-GSVG-trotz-endgueltiger-Aufgabe-der-Erwerbstaetigkeit.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6405</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6405</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    In der Praxis der Sozialversicherung tritt gelegentlich der Fall auf, dass ein Versicherter zwar seine selbständige Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben hat, aber als Folge der aufgegebenen Erwerbstätigkeit für einen späteren Zeitraum durch die Abgabenbehörden selbständige Einkünfte aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit i. S. d. § 22 Z 1 bis 3 und 5 und § 23 EStG 1988 festgestellt werden. Fraglich ist, ob daraus eine Pflichtversicherung nach GSVG entsteht. Ein in der Jänner-Ausgabe der ASoK veröffentlichter &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2012-01-029%27%5D&amp;amp;startbk=asok&amp;amp;bk=asok&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2012-01-029%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok&quot;&gt;Beitrag&lt;/a&gt; von Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch geht dieser Frage nach.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 30 Jan 2012 09:34:09 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6405-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>EuGH lässt Kettenarbeitsvertrag auch bei ständigem Vertretungsbedarf zu</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6404-EuGH-laesst-Kettenarbeitsvertrag-auch-bei-staendigem-Vertretungsbedarf-zu.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6404-EuGH-laesst-Kettenarbeitsvertrag-auch-bei-staendigem-Vertretungsbedarf-zu.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6404</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6404</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Zwar betrachtet das Unionsrecht unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse und die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden, wozu insb. die Festlegung „sachlicher Gründe“ gehört, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können. Nach Ansicht des EuGH folgt aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, jedoch weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Im Anlassfall war das Arbeitsverhältnis einer Kölner Justizangestellten unter Berufung auf vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in einem Zeitraum von 11 Jahren insgesamt 13 Mal (!) nahtlos aneinander folgend befristet verlängert worden (EuGH 26. 1. 2012, Rs. C-586/10, Kücük).
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 27 Jan 2012 09:03:08 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6404-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Verkehrsstrafen (Geldstrafen) sind grundsätzlich nicht abzugsfähig</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6403-Verkehrsstrafen-Geldstrafen-sind-grundsaetzlich-nicht-abzugsfaehig.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6403-Verkehrsstrafen-Geldstrafen-sind-grundsaetzlich-nicht-abzugsfaehig.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6403</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6403</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen beruflicher Verrichtungen ein Fehlverhalten setzen. Geldstrafen sind in der Regel der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuzählen. Ausnahmen hat der VwGH bei Vorliegen eines engen Zusammenhangs mit der Einkunftserzielung anerkannt, wenn die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig sind oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0235). &lt;em&gt;(Anmerkung: Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, sind gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG [eingefügt durch das Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011] seit 2. 8. 2011 nichtabzugsfähige Aufwendungen.)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 27 Jan 2012 07:04:32 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6403-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Zulässigkeit einer separaten Bescheidbegründung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6402-Zulaessigkeit-einer-separaten-Bescheidbegruendung.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6402-Zulaessigkeit-einer-separaten-Bescheidbegruendung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6402</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6402</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Der mithilfe einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage erstellte Aufhebungsbescheid beschränkte sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts und enthielt keine weitere Begründung und auch keinen Hinweis auf eine separate Begründung. Der Berufungswerberin ist zeitnah zum EDV-Bescheid eine vom Finanzamt ausgefertigte Begründung (Formular Verf. 67 PC) zugegangen, aus deren Betreff eindeutig der Bezug zum Aufhebungsbescheid zu entnehmen war. Nach Ansicht des UFS war daher davon auszugehen, dass nach dem objektiven Erklärungsinhalt dieser Begründung der Aufhebungsbescheid für die Berufungswerberin nachvollziehbar und kontrollierbar war, auch wenn sich im Aufhebungsbescheid kein dezidierter Hinweis auf eine separat zugehende Begründung befand (UFS 28. 10. 2011, RV/1094-L/05). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 27 Jan 2012 07:01:35 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6402-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>BFH zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6401-BFH-zur-Neuregelung-der-Abzugsbeschraenkung-beim-haeuslichen-Arbeitszimmer.html</link>
            <category>SWI</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6401-BFH-zur-Neuregelung-der-Abzugsbeschraenkung-beim-haeuslichen-Arbeitszimmer.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6401</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6401</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der deutsche Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt. Ein Abzug wegen fehlenden Arbeitsplatzes kommt weder bei einem Hochschullehrer noch bei einem Richter in Betracht, weil beide einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen können. Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung ist – wie bisher – qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt. Somit wurde auch nach der neuen Rechtslage in beiden Fällen (BFH 27. 10. 2011, VI R 71/10 [Hochschullehrer]; 8. 12. 2011, VI R 13/11 [Richter]) ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten versagt.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 26 Jan 2012 10:54:54 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6401-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>BMF veröffentlicht Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6400-BMF-veroeffentlicht-Richtlinien-zur-Zustaendigkeit-der-Finanzaemter.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6400-BMF-veroeffentlicht-Richtlinien-zur-Zustaendigkeit-der-Finanzaemter.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6400</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6400</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Mit &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010103%2F0189-VI%2F2011%22&amp;amp;gueltig=20111216&amp;amp;bereich=eas-info,er &#039;);&quot;  href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010103%2F0189-VI%2F2011%22&amp;gueltig=20111216&amp;bereich=eas-info,er &quot; title=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010103%2F0189-VI%2F2011%22&amp;gueltig=20111216&amp;bereich=eas-info,er &quot;&gt;Erlass vom 16. 12. 2011, BMF-010103/0189-VI/2011&lt;/a&gt;, hat das BMF Richtlinien zur Zuständigkeit von Finanzämtern veröffentlicht. Darin werden Grundbegriffe wie sachliche und örtliche Zuständigkeit erläutert und anschließend die Finanzamtszuständigkeiten gegliedert nach Abgaben- bzw. Bescheidarten (Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Feststellungsbescheide, grundlagenbescheidähnliche Bescheide/Rechtsgestaltungsbescheide/Bescheinigungen, Nebenansprüche, weitere Abgaben) präzisiert.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 26 Jan 2012 10:46:51 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6400-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Abschlagszahlung an ausscheidendes Vorstandsmitglied</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6399-Abschlagszahlung-an-ausscheidendes-Vorstandsmitglied.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6399-Abschlagszahlung-an-ausscheidendes-Vorstandsmitglied.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6399</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6399</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Wird einem Vorstandsmitglied, um ihn zum vorzeitigen Ausscheiden aus einem befristeten Anstellungsvertrag zu bewegen, eine „freiwillige Abfertigung“ gewährt, dann handelt es sich um eine Zahlung gem. § 67 Abs. 8 lit. b EStG (Kündigungsentschädigung bzw. Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen: ein Fünftel ist steuerfrei) und keine Zahlung gem. § 67 Abs. 6 EStG, der im betraglich begrenzten Ausmaß eine 6%ige Besteuerung ermöglicht (VwGH 15. 9. 2011, 2007/15/0231). Siehe dazu im Detail auch den &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-pvinfo-2011-11-19%27%5D&amp;amp;startbk=pvinfo&amp;amp;bk=pvinfo&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-pvinfo-2011-11-19%27%5D&amp;startbk=pvinfo&amp;bk=pvinfo&quot;&gt;Beitrag von Mag. Martin Kuprian&lt;/a&gt; in PV-Info 11/2011. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 26 Jan 2012 08:39:18 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6399-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Aufwendungen für einen Computer eines Bürgermeisters keine Werbungskosten</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6398-Aufwendungen-fuer-einen-Computer-eines-Buergermeisters-keine-Werbungskosten.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6398-Aufwendungen-fuer-einen-Computer-eines-Buergermeisters-keine-Werbungskosten.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6398</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6398</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Der Berufungswerber hat dargelegt, dass er seinen Computer für Arbeiten für eine politische Partei benutzt hat. Die Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen führt für sich allein noch nicht dazu, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen. Aufwendungen für eine politische Partei stellen solche typischerweise durch die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Aufwendungen der Lebensführung dar. Lediglich Wahlkampfkosten oder aus einer politischen Funktion resultierende Parteisteuern sind Werbungskosten. Keine Werbungskosten sind aber Aufwendungen in Zusammenhang mit einem politischen Engagement außerhalb eines Wahlkampfs (UFS 21. 12. 2011, RV/1125-L/09). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 25 Jan 2012 14:10:24 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6398-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Bemessungsgrundlage bei Grundstückskauf mit Darlehensübernahme</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6397-Bemessungsgrundlage-bei-Grundstueckskauf-mit-Darlehensuebernahme.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6397-Bemessungsgrundlage-bei-Grundstueckskauf-mit-Darlehensuebernahme.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6397</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6397</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Unter einer Gegenleistung ist daher jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des Grundstücks zu zahlen ist. Ergibt sich, dass der Verkäufer den als (Gesamt-)Kaufpreis ausgewiesenen Betrag aufgrund des Kaufvertrags fordern könnte, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme entfallenden Teils kein Raum. Im Beschwerdefall beträgt nach dem Parteiwillen der Kaufpreis 215.000 Euro. Die Aufteilung in einen Barkaufpreis und die beabsichtigte Entschuldung des Verkäufers gegenüber dem Darlehensgläubiger ist rechnerisch variabel gestaltet, wodurch sich aber an dem vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreis nichts ändern sollte. Die belangte Behörde durfte daher die Nennung des Gesamtkaufpreises als entscheidungswesentlich ansehen (VwGH 24. 11. 2011, 2010/16/0246). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 25 Jan 2012 14:07:53 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6397-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Schulbuchaktion: Limit-Verordnung 2012/13 erlassen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6396-Schulbuchaktion-Limit-Verordnung-201213-erlassen.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6396-Schulbuchaktion-Limit-Verordnung-201213-erlassen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6396</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6396</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern sind gemäß § 31a Abs. 4 FLAG jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) für Selbstbehalte durch Verordnung festzusetzen. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler in den jeweiligen Schulformen im kommenden Schuljahr 2012/13 wurden durch Verordnung der Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2012/13 (Limit-Verordnung 2012/13), &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_II_20/BGBLA_2012_II_20.pdf&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_II_20/BGBLA_2012_II_20.pdf&quot;&gt;BGBl. II Nr. 20/2012&lt;/a&gt;, ausgegeben am 23. 1. 2012, bestimmt. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 25 Jan 2012 08:44:58 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6396-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Italien verschärft Kampf gegen Steuerhinterziehung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6395-Italien-verschaerft-Kampf-gegen-Steuerhinterziehung.html</link>
            <category>SWI</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6395-Italien-verschaerft-Kampf-gegen-Steuerhinterziehung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6395</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6395</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    (APA) - Italienische Steuerfahnder haben im vergangenen Jahr Fälle von Steuerhinterziehung im Wert von mehr als 50 Mrd. Euro aufgedeckt. Wie die Finanzpolizei mitteilte, seien davon allein 21 Mrd. Euro im Ausland deponiert gewesen. Demnach wurden Verfahren wegen Betrugs gegen mehr als 12.000 Menschen eingeleitet. Die Finanzpolizei meldete überdies den Hinterzug von Mehrwertsteuer in einer Höhe von mehr als acht Mrd. Euro. Schätzungen zufolge verliert Italien jährlich zwischen 120 und 150 Mrd. Euro durch Steuerbetrug. Das Land gilt europaweit als eines der Länder mit der höchsten Steuerhinterziehungsrate. Seit 1. Jänner werden Konto- und Depotauszüge in regelmäßigen Abständen an die Steuerbehörden geschickt. Damit kann der Fiskus Widersprüche zwischen dem deklarierten Einkommen und den Beträgen auf den Bankkonten aufdecken.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 24 Jan 2012 10:40:30 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6395-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Verlustvortrag bei vereinfachter Gewinnermittlung bereits mit der Vorbereitungsphase</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6394-Verlustvortrag-bei-vereinfachter-Gewinnermittlung-bereits-mit-der-Vorbereitungsphase.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6394-Verlustvortrag-bei-vereinfachter-Gewinnermittlung-bereits-mit-der-Vorbereitungsphase.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6394</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6394</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Der Zweck des § 18 Abs. 7 EStG besteht darin, dem Unternehmer, der eine betriebliche Tätigkeit beginnt, für die in der ersten Phase seiner betrieblichen Tätigkeit anfallenden Verluste einen Vortrag in spätere Gewinnjahre (Jahre positiver Einkünfte) auch dann zu ermöglichen, wenn er sich für diese Gründungsphase der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 bedient. Eine am Zweck des § 18 Abs. 7 EStG orientierte Interpretation erhellt, dass mit dem Veranlagungszeitraum ab „Eröffnung eines Betriebes“ im Sinne dieser Bestimmung jenes Jahr gemeint ist, in dem im Zuge der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit erstmalig Aufwendungen angefallen sind. Typischerweise fallen im Rahmen einer Betriebsgründung Aufwendungen bereits an, bevor der Betrieb in der Lage ist, Leistungen am Markt anzubieten und Betriebseinnahmen zu erzielen. Der Gesetzgeber wollte bewirken, dass gerade für diese Aufwendungen ein Verlustvortrag zur Verfügung steht, auch wenn der Steuerpflichtige für den in Gründung befindlichen Betrieb die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 wählt. Da das Gesetz in § 18 Abs. 7 EStG in der Stammfassung für Verluste, die nicht in den „ersten drei Veranlagungszeiträumen“ entstanden sind, einen Verlustvortrag jedenfalls nicht einräumte, würde die von der belangten Behörde vertretene Auffassung dazu führen, dass für Verluste der Vorbereitungsphase regelmäßig keine Vortragsmöglichkeit bestünde (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0298). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 24 Jan 2012 08:35:27 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6394-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Sind Einfamilienhaus und der angrenzende Wald eine wirtschaftliche Einheit?</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6393-Sind-Einfamilienhaus-und-der-angrenzende-Wald-eine-wirtschaftliche-Einheit.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6393-Sind-Einfamilienhaus-und-der-angrenzende-Wald-eine-wirtschaftliche-Einheit.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6393</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6393</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Die nach § 2 Abs. 1 BewG 1955 maßgebliche Verkehrsanschauung spricht nicht für die Vermutung, dass ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück und ein angrenzendes Waldgrundstück jedenfalls eine wirtschaftliche Einheit bilden. Vielmehr würde das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit voraussetzen, dass solche Grundstücke zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck zusammengefasst sind, der sich äußerlich in einer entsprechend einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, wodurch die selbständige Funktion des einzelnen Grundstückes nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird (UFS 22. 12. 2011, RV/0325-I/11). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 23 Jan 2012 14:22:02 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6393-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Doppelte Haushaltsführung für Alleinstehenden bei befristeter Beschäftigung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6392-Doppelte-Haushaltsfuehrung-fuer-Alleinstehenden-bei-befristeter-Beschaeftigung.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6392-Doppelte-Haushaltsfuehrung-fuer-Alleinstehenden-bei-befristeter-Beschaeftigung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6392</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6392</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Die Beibehaltung eines (Familien-)Wohnsitzes ist aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben. Die Wohnsitzverlegung ist auch einem alleinstehenden Steuerpflichtigen unzumutbar, wenn der Verbleib am Tätigkeitsort nur von (nach den Umständen gemessen) kurzer Dauer (hier: zwei Jahre) sein wird, weil das Beschäftigungsverhältnis zeitlich befristet und nach den Umständen des Einzelfalls von einer Rückkehr an den Hauptwohnsitz auszugehen ist (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0296).
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 23 Jan 2012 14:14:25 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6392-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>ASoK-Spezial „Arbeitsrecht 2012“ ist erschienen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6391-ASoK-Spezial-Arbeitsrecht-2012-ist-erschienen.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6391-ASoK-Spezial-Arbeitsrecht-2012-ist-erschienen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6391</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6391</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Dieses von Dr. Thomas Rauch verfasste &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeverlag.at/titel-45-45/asok_spezial_arbeitsrecht_2012-4576/&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeverlag.at/titel-45-45/asok_spezial_arbeitsrecht_2012-4576/&quot;&gt;Sonderheft&lt;/a&gt; vermittelt einen Überblick zu den letzten Gesetzesänderungen, zur neuesten Judikatur des OGH und zu aktuell in der Praxis diskutierten Themen. Im Jahr 2011 haben insb. der Ablauf der siebenjährigen Übergangsfrist für acht EU-Staaten und die Einführung eines krisengeleiteten Zuwanderungsmodells wesentliche Änderungen zum Ausländerbeschäftigungsrecht gebracht. Zudem wurde das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz erlassen. Weitere wichtige Änderungen betreffen das BEinstG, das GIBG und das BUAG. Zusätzlich gibt das Werk Einblick in neue Judikatur betreffend Elternteilzeit, Zustellung von Kündigungen, Sonderzahlungen und Einstufung nach dem Handels-KV. Das zentrale Anliegen der vorliegenden Spezialausgabe der ASoK ist es, die oftmals schwierigen Personalangelegenheiten auf der Grundlage der neuesten Gesetzgebung und Rechtsprechung wahrnehmen zu können. Durch eine gegliederte Darstellung, durch Muster und Empfehlungen soll dies erleichtert werden.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 23 Jan 2012 09:01:46 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6391-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Einstufung von Ladenkassierinnen an Scanner-Kassen nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6390-Einstufung-von-Ladenkassierinnen-an-Scanner-Kassen-nach-dem-Kollektivvertrag-fuer-Handelsangestellte.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6390-Einstufung-von-Ladenkassierinnen-an-Scanner-Kassen-nach-dem-Kollektivvertrag-fuer-Handelsangestellte.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6390</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6390</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Da es sich bei der Tätigkeit einer Ladenkassierin in Selbstbedingungsläden an einer Scanner-Kasse nicht um eine atypische Tätigkeit dieses Berufsbildes handelt, diese nach dem klaren Wortlaut des Kollektivvertrages in Beschäftigungsgruppe 3 eingeordnet ist und keine hinreichenden Gründe dafür vorliegen, die Wertung der Kollektivvertragsparteien in Zweifel zu ziehen, ist die Einstufung der Arbeitnehmerin in die Beschäftigungsgruppe 3 vorzunehmen. Eine allfällige Änderung der Einstufung von an Scanner-Kassen tätigen Ladenkassierinnen in Selbstbedingungsläden ist den Kollektivvertragsparteien vorbehalten (OGH 28. 6. 2011, 9 ObA 33/11k). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 23 Jan 2012 08:52:27 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6390-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Kein automatisches Erlöschen des Krankengeldes bei anderweitiger Beschäftigung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6389-Kein-automatisches-Erloeschen-des-Krankengeldes-bei-anderweitiger-Beschaeftigung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6389-Kein-automatisches-Erloeschen-des-Krankengeldes-bei-anderweitiger-Beschaeftigung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6389</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6389</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Ein automatisches Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld für den Fall, dass der Versicherte eine weitere Tätigkeit ausübt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. So kann bspw. bei Vorliegen von zwei rechtlich voneinander unabhängigen Beschäftigungsverhältnissen der Versicherte unter Umständen in dem einen Beschäftigungsverhältnis für arbeitsunfähig angesehen werden und als Arbeitsunfähiger Krankengeld beziehen, während er in dem anderen Beschäftigungsverhältnis als arbeitsfähig anzusehen ist und Arbeitsentgelt bezieht. Verzögert ein Versicherter, der zu keiner geregelten durchgehenden Arbeitsleistung in der Lage ist, durch gelegentliche Tätigkeiten seinen Gesundungsprozess nicht, sondern fördert er ihn im Rahmen eines therapeutischen Konzepts mit dem Ziel einer Wiedereingliederung sogar, sieht das Gesetz ein Ruhen oder eine Versagung des Krankengeldanspruches nach den §§ 142 und 143 ASVG nicht vor (OGH 28. 6. 2011, 10 ObS 64/11a). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 20 Jan 2012 08:44:19 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6389-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>BMF veröffentlicht Liebhabereirichtlinien 2012</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6388-BMF-veroeffentlicht-Liebhabereirichtlinien-2012.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6388-BMF-veroeffentlicht-Liebhabereirichtlinien-2012.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6388</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6388</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Die &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010203%2F0599-VI%2F6%2F2011%22&amp;amp;gueltig=20120101&amp;amp;bereich=rl&#039;);&quot;  href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010203%2F0599-VI%2F6%2F2011%22&amp;gueltig=20120101&amp;bereich=rl&quot; title=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010203%2F0599-VI%2F6%2F2011%22&amp;gueltig=20120101&amp;bereich=rl&quot;&gt;Liebhabereirichtlinien (LRL) 2012&lt;/a&gt;, BMF 1. 1. 2012,  BMF-010203/0599-VI/6/2011, stellen einen Auslegungsbehelf zur Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 i. d. F. BGBl. II Nr. 358/1997, dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die überarbeiteten LRL fassen die geltenden Rechtsansichten zur Liebhabereibeurteilung zusammen. Sie basieren auf den LRL 1997 und berücksichtigen die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen durch Gesetze, Verordnung, Rechtsprechung und Erlässe (Richtlinien). Ab der Veranlagung 2012 sind die LRL 2012 generell anzuwenden. Bei Außenprüfungen für vergangene Veranlagungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 2011) sind die LRL 2012 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hatten oder die LRL 1997 bzw. andere Erlässe, die Aussagen zur Liebhabereibeurteilung getroffen haben, günstigere Regelungen vorsahen. Aus den LRL 2012 können keine über die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der Liebhabereiverordnung hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 20 Jan 2012 07:02:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6388-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Mehrwertsteuer</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6387-Zentrale-Anlaufstelle-fuer-grenzueberschreitende-Mehrwertsteuer.html</link>
            <category>SWI</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6387-Zentrale-Anlaufstelle-fuer-grenzueberschreitende-Mehrwertsteuer.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6387</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6387</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Um Änderungen der Regeln über den Ort der Dienstleistung Rechnung zu tragen, wird ab
dem 1. 1. 2015 eine Reihe wesentlicher Änderungen der MwStSyst-RL wirksam, die
sich auf die Sonderregelungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder
elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, beziehen (sog.
„Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle“). Bei dieser Regelung nutzt der
Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem er erfasst ist, ein Webportal für die
Erklärung der Mehrwertsteuer, die er in anderen Mitgliedstaaten auf Leistungen an
Privatkunden zu entrichten hat. Für Nicht-EU-Unternehmen, die elektronische
Dienstleistungen erbringen, ist eine solche Regelung bereits in Betrieb. Durch die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderungen (VO zur Änderung der VO [EU] Nr. 282/2011) wird diese Regelung für Nicht-EU-Unternehmen, die zurzeit nur für die Erbringung elektronischer Dienstleistungen gilt, auf Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ausgeweitet. Gleichzeitig wird für die gleichen
Dienstleistungen eine zweite Sonderregelung für EU-Unternehmen eingeführt. Der Geltungsbereich der derzeitigen Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) wird erheblich erweitert, sodass deutlich mehr Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, eine dieser Sonderregelungen in Anspruch zu nehmen. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 19 Jan 2012 09:51:23 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6387-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Fünfjahresfrist für Verzicht auf Kleinunternehmerregelung unabdingbar</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6386-Fuenfjahresfrist-fuer-Verzicht-auf-Kleinunternehmerregelung-unabdingbar.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6386-Fuenfjahresfrist-fuer-Verzicht-auf-Kleinunternehmerregelung-unabdingbar.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6386</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6386</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Auch wenn sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für den Abgabepflichtigen im Nachhinein als ungünstig erweist, muss die Fünfjahresfrist vor einem allfällig möglichen Zurückwechsel auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung eingehalten werden (UFS 7. 12. 2011, RV/2015-W/10). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 19 Jan 2012 09:43:24 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6386-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6385-Pendlerpauschale-bei-mehreren-Wohnsitzen.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6385-Pendlerpauschale-bei-mehreren-Wohnsitzen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6385</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6385</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Verfügt ein Steuerpflichtiger über mehrere Wohnsitze, liegt es innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er überwiegend vom nächstgelegenen Wohnsitz zur Arbeitsstätte fährt. Es liegt in der Beweisführungspflicht des Steuerpflichtigen, diesen Anscheinsbeweis durch geeignete Nachweise zu widerlegen. Der mit Vorhalt aufgetragenen Nachweispflicht wird nicht dadurch entsprochen, dass mit dem Pkw gefahrene Kilometerleistungen oder der Energieverbrauch im Zweithaushalt mit der Bemerkung behauptet wird, dass entsprechende Belegnachweise – wenn es die Abgabenbehörde wolle – vorgelegt werden könnten. 
Einem behördlichen Vorhalteverlangen wird nämlich durch ein Beweisanbot in derselben Sache keinesfalls entsprochen. Die Behörde ist aus Gründen der Verfahrenseffizienz nicht dazu verhalten, ein Vorhalteverlangen gegenüber der Partei zu wiederholen, indem sie nochmals erklärt, der strittige Sachverhalt möge durch den angebotenen Beweis nun nachgewiesen werden. In Massenverfahren - wie der Arbeitnehmerveranlagung – ist das Vermeiden von auch bewusst taktisch eingesetzten Verfahrensverzögerungen funktionsrelevant (UFS 22. 12. 2011, RV/3257-W/10). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 19 Jan 2012 09:41:16 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6385-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Wiederaufnahmsklage gegen rechtskräftigen Zahlungsbefehl</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6384-Wiederaufnahmsklage-gegen-rechtskraeftigen-Zahlungsbefehl.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6384-Wiederaufnahmsklage-gegen-rechtskraeftigen-Zahlungsbefehl.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6384</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6384</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Die Möglichkeit der Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen einen rechtskräftig gewordenen Zahlungsbefehl wurde vom Rekursgericht zu Recht bejaht. Gemäß § 530 Abs. 2 ZPO ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. Die Behauptungs- und Beweislast für den Mangel des Verschuldens trägt der Wiederaufnahmskläger. Ein Verschulden kann auch in einem Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht liegen. Er ist gegeben, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen. Eine Wiederaufnahmsklage ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können. Allerdings ist nicht zu verlangen, dass sie Urkunden auch an Orten zu suchen hätte, an denen sie nicht vermutet werden können. Ein Vergessen kann nur in Ausnahmefällen nicht als Verschulden angesehen werden (OGH 25. 10. 2011, 9 Ob 52/11d).
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 19 Jan 2012 09:36:15 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6384-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Zinsen aus deutschen Wandelanleihen – Wege und Irrwege aus der Doppelbesteuerung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6383-Zinsen-aus-deutschen-Wandelanleihen-Wege-und-Irrwege-aus-der-Doppelbesteuerung.html</link>
            <category>SWI</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6383-Zinsen-aus-deutschen-Wandelanleihen-Wege-und-Irrwege-aus-der-Doppelbesteuerung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6383</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6383</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (EB)</author>
    <content:encoded>
    Zinsen aus deutschen Wandelanleihen unterliegen – gehen sie im Wege einer inländischen auszahlenden Bank in Österreich steuerpflichtigen natürlichen Personen zu – zunächst einem (liquiditätswirksamen) doppelten Steuerabzug. Materiell ändert sich daran grundsätzlich auch durch die jüngste gesetzliche Totalreform der Kapitalbesteuerung in Österreich nichts. Eine DBA-gestützte Steuerentlastung ist weiterhin in der Praxis nur nachträglich, d. h. auf Initiative des Steuerpflichtigen, möglich. Strittig könnte in diesem Zusammenhang jedoch die konkret anzuwendende Zuteilungsregel des DBA mit Deutschland und daher auch Art und Umfang einer möglichen Steuerentlastung sein. Mag. Rainer Obermann kommt im Rahmen eines &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swi-2012-01-004%27%5D&amp;amp;startbk=swi&amp;amp;bk=swi&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swi-2012-01-004%27%5D&amp;startbk=swi&amp;bk=swi&quot;&gt;Beitrags in der Jänner-Ausgabe der SWI  &lt;/a&gt;dabei zum Schluss, dass in Bezug auf den dem Beitrag zugrunde liegenden Sachverhalt eine vollständige Steuerentlastung ausschließlich im Wege des Quellenstaates Deutschland zu erfolgen hat.
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 18 Jan 2012 18:40:47 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6383-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6382-Verguetungssatz-fuer-die-Taetigkeit-von-Ordensangehoerigen-in-ordenseigenen-Betrieben.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6382-Verguetungssatz-fuer-die-Taetigkeit-von-Ordensangehoerigen-in-ordenseigenen-Betrieben.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6382</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6382</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (EB)</author>
    <content:encoded>
    Zwischen Orden und Kongregationen nach Kirchenrecht und ihren Angehörigen besteht ein von der Ordensregel normiertes eigenständiges Rechtsverhältnis, das grundsätzlich eine Entlohnung der Ordensangehörigen für Dienstleistungen gegenüber dem Orden bzw. der Kongregation nicht vorsieht, sondern den Ordensangehörigen lediglich einen Alimentationsanspruch einräumt. Die Tätigkeit von Ordensangehörigen in Betrieben gewerblicher Art des Ordens schlägt sich daher nicht, wie bei anderen Betrieben in einem Lohnaufwand nieder, sodass insoweit eine Verzerrung der Betriebsergebnisse stattfände. Zum Ausgleich dafür werden den Orden fiktive Betriebsausgaben (Lohnaufwand) für die Beschäftigung von Ordensangehörigen zugestanden. Diese bemessen sich nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Ordensangehörigen unter Berücksichtigung einer Sozialversicherungskomponente und einer Komponente für die Altersversorgung, mit einem Abschlag für den Privatbereich. 
Dieser als Vergütungssatz bezeichnete fiktive Lohnaufwand wird vom Bundesministerium für Finanzen, über Vorschlag der Orden und Kongregationen, unter Berücksichtigung von Indexsteigerungen, für jedes Jahr festgesetzt. Dabei wird auf den jeweils letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex abgestellt (d.h. für die Jahre bis 2011 auf den VPI 2005, ab 2012 auf den VPI 2011). Der VPI 2011 sieht für das Jahr 2011 eine Steigerung 3,3% vor. Daraus ergibt sich für das Jahr 2012 ein Vergütungssatz von 2.604 Euro.(BMF- Erlass vom 17. 1. 2012, BMF-010216/0055-VI/6/2011)

 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 18 Jan 2012 18:27:24 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6382-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Bewirtungskosten und berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6381-Bewirtungskosten-und-berufsrechtliche-Verschwiegenheitspflicht.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6381-Bewirtungskosten-und-berufsrechtliche-Verschwiegenheitspflicht.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6381</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6381</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Repräsentationsaufwendungen sind bei den Einkünften nicht abziehbar. Steuerpflichtige müssen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG den Nachweis führen, dass im Rahmen der Bewirtung eine Produkt- oder Leistungsinformation stattgefunden hat und betriebliches oder berufliches Überwiegen gegeben war. Diesen Nachweisverpflichtungen kann die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 91 WTBG nicht entgegengehalten werden. Eine Auslegung dergestalt, dass Freiberufler jegliche Bewirtung aufgrund der ihnen auferlegten Verschwiegenheitsverpflichtung ohne weiteren Nachweis glaubhaft machen und absetzen können, würde sowohl dem Gleichheitsprinzip als auch dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechen (UFS 3. 1. 2012, RV/1207-L/11). Im &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/plink/ufsjournal/art-ufsjournal-2012-01-5a.html&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/plink/ufsjournal/art-ufsjournal-2012-01-5a.html&quot; title=&quot;http://www.lindeonline.at/plink/ufsjournal/art-ufsjournal-2012-01-5a.html&quot;&gt;Schwerpunktbeitrag der UFSjournal-Jännerausgabe&lt;/a&gt; setzt sich Mag. Marco Laudacher vom UFS Linz eingehend mit Bewirtungsspesen und berufsrechtlicher (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt) Verschwiegenheitsverpflichtung auseinander. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 18 Jan 2012 12:21:51 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6381-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Stellungnahmefrist des Betriebsrats zur Kündigung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6380-Stellungnahmefrist-des-Betriebsrats-zur-Kuendigung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6380-Stellungnahmefrist-des-Betriebsrats-zur-Kuendigung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6380</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6380</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    In betriebsratspflichtigen Betrieben ist für Arbeitnehmer i. S. d. ArbVG, die keinem besonderen Bestandschutz unterliegen, der allgemeine Bestandschutz der §§ 105 ff. ArbVG zu beachten. Dieser sieht unter anderem Mitwirkungsrechte des Betriebsrats anlässlich einer Kündigung bzw. Entlassung vor. Anfang 2011 trat eine Neuregelung bezüglich der Fristen zur Stellungnahme des Betriebsrats zu einer geplanten Kündigung in Kraft. Sie sollte der Vereinfachung des Verfahrens dienen, hat aber im Einzelfall (vor allem i. Z. m. Betriebsurlauben) zu einigen Unsicherheiten in der Praxis geführt. In der Jänner-Ausgabe der ASoK untersucht ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Monika Drs vom Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien in einem &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2012-01-002%27%5D&amp;amp;startbk=asok&amp;amp;bk=asok&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2012-01-002%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok&quot;&gt;Beitrag&lt;/a&gt; die erwähnte Novellierung und beleuchtet insbesondere auch die Auswirkungen eines Betriebsurlaubs auf die 2011 in Kraft getretene Neuregelung. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 18 Jan 2012 08:40:41 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6380-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Aktuelle Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 6b KStG</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6379-Aktuelle-Liste-der-Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-gemaess-6b-KStG.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6379-Aktuelle-Liste-der-Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-gemaess-6b-KStG.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6379</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6379</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 KStG 1988 genannten Umfang bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6b KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen. Sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind gemäß § 6b Abs. 3 KStG 1988 einmal jährlich im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen. Die &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Krperschaftsteuer/Mittelstandsfinanzi_5536/_start.htm&#039;);&quot;  href=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Krperschaftsteuer/Mittelstandsfinanzi_5536/_start.htm&quot; title=&quot;https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Krperschaftsteuer/Mittelstandsfinanzi_5536/_start.htm&quot;&gt;Liste für das Jahr 2011&lt;/a&gt; findet sich auf der BMF-Homepage.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 17 Jan 2012 13:48:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6379-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>KV-Abschluss für Angestellte der Wirtschaftstreuhänder</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6378-KV-Abschluss-fuer-Angestellte-der-Wirtschaftstreuhaender.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6378-KV-Abschluss-fuer-Angestellte-der-Wirtschaftstreuhaender.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6378</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6378</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Die Gewerkschaft der Privatangestellten meldet den Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Angestellten von Wirtschaftstreuhänderkanzleien mit folgendem Resultat: Erhöhung der KV-Gehälter um 2,95 %, mindestens aber um 50 Euro unter Aufrechterhaltung der Überzahlung; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,4 %; Zeiten von im Angestelltenverhältnis in Anspruch genommenen gesetzlichen Elternkarenzen, die am 1. 1. 2012 bereits bestehen bzw. ab 1. 1. 2012 beginnen, sind im Ausmaß von 10 Monaten für eine Vorrückung in das nächst höhere Berufsjahr bzw. in die nächst höhere Beschäftigungsgruppe anzurechnen; Reduzierung der Berufsjahre in Berufsgruppe I. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 1. 2012. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 17 Jan 2012 08:44:13 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6378-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Neuerungen im Bereich des Neugründungsförderungsgesetzes</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6377-Neuerungen-im-Bereich-des-Neugruendungsfoerderungsgesetzes.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6377-Neuerungen-im-Bereich-des-Neugruendungsfoerderungsgesetzes.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6377</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6377</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (EB)</author>
    <content:encoded>
    Die auch bislang schon bestehende Bestimmung im NeuFöG, wonach der Neugründer von bestimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) von beschäftigten Arbeitnehmern für die Dauer von 12 Monaten ab dem Monat der Neugründung befreit war, ging in der Praxis oftmals ins Leere, weil Neugründer nicht sofort ab Neugründung Arbeitnehmer beschäftigen konnten. Dieses Manko hat der Gesetzgeber erkannt und nunmehr diese Befreiungsbestimmung adjustiert. Die gegenständliche Befreiungsbestimmung kann nunmehr in den ersten 36 Monaten ab dem Gründungsmonat in Anspruch genommen werden. Die Befreiung von den lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen steht weiter nur für 12 Monate zu, beginnt aber erst mit dem Monat der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wird der erste Arbeitnehmer erst  ab dem 12. Monat nach der Neugründung beschäftigt, reduziert sich die Begünstigung auf die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer. Weitere Hinweise zu den steuerlichen Neuerungen ab 2012 in einem &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swk-2012-02-T-41a%27%5D&amp;amp;startbk=swk&amp;amp;bk=swk&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swk-2012-02-T-41a%27%5D&amp;startbk=swk&amp;bk=swk&quot;&gt;Beitrag von Prof. Dr. Thomas Keppert &lt;/a&gt;in SWK-Heft 3/2012. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 16 Jan 2012 13:12:55 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6377-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Strengere Regelungen für Erhebung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6376-Strengere-Regelungen-fuer-Erhebung-von-Gesundheitsdaten-durch-Versicherungen.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6376-Strengere-Regelungen-fuer-Erhebung-von-Gesundheitsdaten-durch-Versicherungen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6376</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6376</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Die Zulässigkeit der Erhebung von Gesundheitsdaten durch private Versicherungen soll nun im Rahmen eines VersRÄG 2012 ausführlicher geregelt und an die Anforderungen des Datenschutzes angepasst werden. Eine entsprechende Regierungsvorlage (&lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01632/index.shtml&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01632/index.shtml&quot;&gt;1632 BlgNR 24. GP&lt;/a&gt;) sieht besondere Kautelen für das im Gesetz enthaltene Zustimmungserfordernis vor, die von der Möglichkeit einer Einzelzustimmung bis hin zum Widerspruch gehen. Klargestellt wird weiters auch, dass die Datenerhebung nur zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall zulässig ist. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 16 Jan 2012 09:27:02 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6376-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Neuer Sektionschef im BMF</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6375-Neuer-Sektionschef-im-BMF.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6375-Neuer-Sektionschef-im-BMF.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6375</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6375</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (EB)</author>
    <content:encoded>
    Jetzt ist es offiziell: Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, bisher Gruppenleiter der Gruppe VI/B, wurde  zum Leiter der Sektion VI (Steuerpolitik und Materielles Steuerrecht) ernannt. Die Kernaufgaben der Sektion VI mit ihren sieben Abteilungen im BMF und den fünf Fachbereichen in der Steuer- und Zollkoordination sind die Steuerpolitik, Einkommen- und Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Gebühren und Verkehrsteuern, Steuerschätzung, Finanzstrafrecht und Abgabeneinhebung. Gunter Mayr ist promovierter Jurist sowie Betriebswirt und wechselte nach seiner Habilitation an der Universität Innsbruck 2003 in die steuerpolitische Abteilung des BMF. 2009 wurde Mayr zum Professor am Juridicum der Universität Wien ernannt. SWK-Redaktion und Linde-Verlag gratulieren  dem neuen Sektionschef sehr herzlich und wünschen viel Erfolg für die neuen Aufgaben.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 12 Jan 2012 16:50:02 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6375-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Sanktionen bei unterlassenen Entgeltangaben in Stelleninseraten zeigen Wirkung</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6374-Sanktionen-bei-unterlassenen-Entgeltangaben-in-Stelleninseraten-zeigen-Wirkung.html</link>
            <category>ASoK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6374-Sanktionen-bei-unterlassenen-Entgeltangaben-in-Stelleninseraten-zeigen-Wirkung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6374</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6374</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Die Pflicht zur Angabe des Mindestgehalts in Ausschreibungen wurde mit der Novelle des GlBG im März 2011 eingeführt und beginnt nun zu wirken. Nach Gewerkschaftsuntersuchungen wird  der neuen gesetzlichen Verpflichtung von 82,7 % der Anzeigen entsprochen und das zu erwartende Mindestgehalt angegeben.  Im Vorjahr, als das Gesetz zwar bereits in Kraft war, bei Nichteinhaltung aber noch nicht gestraft wurde, waren es lediglich 5 %. Die Frauenorganisation des ÖGB hatte am ersten Jänner-Wochenende Inserate in vier überregionalen Tageszeitungen genauer unter die Lupe genommen. Die mangelhaften Ausschreibungen wurden an die Gleichbehandlungsanwaltschaft weitergeleitet. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 12 Jan 2012 12:48:16 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6374-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>BMF-Information zum Kommunalsteuergesetz </title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6373-BMF-Information-zum-Kommunalsteuergesetz.html</link>
            <category>SWK</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6373-BMF-Information-zum-Kommunalsteuergesetz.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6373</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6373</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Mit &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010222%2F0260-VI%2F7%2F2011%22&amp;amp;gueltig=20111228&amp;amp;bereich=eas-info,er &#039;);&quot;  href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010222%2F0260-VI%2F7%2F2011%22&amp;gueltig=20111228&amp;bereich=eas-info,er &quot; title=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010222%2F0260-VI%2F7%2F2011%22&amp;gueltig=20111228&amp;bereich=eas-info,er &quot;&gt;Information vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011&lt;/a&gt;, hat das BMF die Information zum Kommunalsteuergesetz aktualisiert: Der Gemeindebund, der Städtebund und das BMF geben in dieser Information ihre Rechtsansicht basierend auf der Rechtsprechung sowie den Gesetzesmaterialien wieder. Behandelte Themen sind: Steuergegenstand, Dienstnehmer i. S. d. KommStG, Unternehmen/Unternehmer, Betriebsstätte, Bemessungsgrundlage, Steuerschuldner, Haftung, erhebungsberechtigte Gemeinde, Befreiungen, Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze, Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage, Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Zuständigkeit des Finanzamtes, Kommunalsteuerprüfung, Strafbestimmungen, inländische/ausländische Unternehmen, inländische/ausländische Betriebsstätten. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diese Information nicht begründet. Diese Information ersetzt die bisher ergangenen Informationen.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 11 Jan 2012 11:56:03 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6373-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Berufsausbildung zum frühestmöglichen Termin</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6372-Berufsausbildung-zum-fruehestmoeglichen-Termin.html</link>
            <category>UFSjournal</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6372-Berufsausbildung-zum-fruehestmoeglichen-Termin.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6372</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6372</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (SM)</author>
    <content:encoded>
    Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG erfordert den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz- oder Zivildienstes. Unterbleibt das im Oktober angestrebte Medizinstudium, weil der Aufnahmetest negativ war, und wird statt dessen ein Ersatzstudium inskribiert, so erfolgt die tatsächliche Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes, wenn eine Inskription des Ersatzstudiums bereits im Sommersemester möglich gewesen wäre (UFS 7. 12. 2011, RV/3278-W/11). 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 11 Jan 2012 11:52:54 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6372-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>KV-Abschluss für Angestellte bei Immobilienverwaltern</title>
    <link>http://news.lindeonline.at/archives/6371-KV-Abschluss-fuer-Angestellte-bei-Immobilienverwaltern.html</link>
            <category>PV-Info</category>
    
    <comments>http://news.lindeonline.at/archives/6371-KV-Abschluss-fuer-Angestellte-bei-Immobilienverwaltern.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://news.lindeonline.at/wfwcomment.php?cid=6371</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://news.lindeonline.at/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6371</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (RK)</author>
    <content:encoded>
    Die Gewerkschaft der Privatangestellten meldet den Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Angestellten bei Immobilienverwaltern mit folgendem Resultat: Erhöhung der KV-Gehälter (Verwendungsgruppen 1 und 2 um 4,0 %, kaufmännische Rundung; Verwendungsgruppe 3 um 3,5 %, kaufmännische Rundung; Verwendungsgruppen 4 und 5 um 3,0 %, kaufmännische Rundung); Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 4,0 %, kaufmännische Rundung; die erste Karenz i. S. d. MSchG bzw. VKG im bestehenden Dienstverhältnis wird im Ausmaß von 10 Monaten für eine Vorrückung in das nächst höhere Verwendungsgruppenjahr bzw. in die nächst höhere Verwendungsgruppe angerechnet; eingetragene Partnerschaften werden gleichgestellt. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 1. 2012. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 11 Jan 2012 08:46:28 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://news.lindeonline.at/archives/6371-guid.html</guid>
    
</item>

</channel>
</rss>
