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Tuesday, June 7. 2011
Der für die Fortentwicklung von OECD-Musterabkommen (OECD-MA) samt Kommentar (OECD-MK) zuständige Fiskalausschuss der OECD arbeitet derzeit an einer Neukommentierung des in Art. 5 OECD-MA definierten Betriebsstättenbegriffs. Anlässlich einer internationalen Konferenz im April am Sitz der OECD wurden im Rahmen eines hochkarätig gesetzten Workshop Zweifelsfragen rund um die Auslegung des Betriebsstättenbegriffs erörtert und Entscheidungen der Höchstgerichte aus aller Welt zum Betriebsstättenbegriff unter der Leitung eines Vertreters der OECD kritisch analysiert und besprochen - mit zum Teil überraschenden Ergebnissen, die einen ersten Hinweis darauf geben, in welche Richtung die 2013 zu erwartende Neukommentierung des Art. 5 OECD-MA gehen wird. Dr. Stefan Bendlinger berichtet in seinem Beitrag in der Juni-Ausgabe der SWI, wie es mit der Betriebsstättendefinition weitergeht.
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Friday, June 3. 2011
Beim Kampf gegen Steuerbetrug verstößt die Schweiz laut einem Bericht der OECD weiter gegen internationale Standards. Allerdings sei das Land auf einem guten Weg und habe seine Haltung beim Austausch von Steuerdaten in den vergangenen beiden Jahren „erheblich“ geändert, heißt es in dem kürzlich bei einer Konferenz auf den Bermudas vorgestellten Bericht. Um zu verhindern, von der OECD auf eine schwarze Liste der Steueroasen gesetzt zu werden, begann die Schweiz 2009, mit Deutschland und zahlreichen anderen Ländern Steuerabkommen zu vereinbaren. Diese Abkommen entsprechen dem nun veröffentlichten Bericht zufolge aber „nicht komplett“ den erforderlichen Normen. So fordere die Schweiz von anfragenden Steuerbehörden anderer Länder zu detaillierte Informationen über betroffene Personen und Firmen an, bevor sie Bankdaten herausrücke. Außerdem gebe es im Zusammenhang mit älteren Abkommen noch zu große Einschränkungen beim Austausch von Bankinformationen. Auf den Bermuda-Inseln tagte das Globale Forum für Transparenz und den steuerlichen Informationsaustausch der OECD, bei dem sich mehr als 100 Staaten im Auftrag der G-20-Gruppe gegenseitig auf ihre Einhaltung internationaler Standards überprüfen. Das Globale Forum ermahnte die Schweiz, weitere Anstrengungen zu unternehmen. Das Land könne nur an der für 2012 geplanten nächsten Phase teilnehmen, wenn es eine „bedeutende Anzahl“ an Abkommen geschlossen habe, die den internationalen Vorgaben entsprächen. Insgesamt hat das Globale Forum 35 Staaten überprüft, 25 weitere Berichte sollen bis zum Gipfel der 20 führenden Industrie- und Schwellenländer (G-20) im November im französischen Cannes vorliegen. – (APA/AFP)
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Thursday, May 26. 2011
Im Mittelpunkt eines Arbeitsbesuchs von Staatssekretär Schieder bei der französischen Finanzministerin Lagarde in Paris stand die Unterzeichnung der Revision des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und Österreich. Da das aus dem Jahre 1994 stammende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Frankreich nicht mehr den neuen OECD-Standards der steuerlichen Transparenz und der Amtshilfebereitschaft entspricht, war eine Revision notwendig geworden. Österreich kommt damit seinen internationalen Verpflichtungen nach, um nachteilige Maßnahmen anderer Länder für Österreichs Wirtschaft abzuwenden.
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Thursday, May 12. 2011
(OECD) - Der aktuelle Taxing Wages Report der OECD zeigt einen generellen Trend zu einer höheren Abgabenbelastung (Einkommensteuern und Sozialversicherungsbeiträge) im Jahr 2010: In 22 der 34 Mitgliedstaaten stieg die Abgabenbelastung; in den Niederlanden (+ 1,2 %), Spanien (+ 1,4 %) und Island (+ 3,3 %) waren die höchsten Zuwächse zu verzeichnen, wogegen die Belastung u. a. in Deutschland (- 1,8 %) und vor allem Ungarn (- 6,7 %) spürbar gesenkt wurde. Im OECD-Durchschnitt beträgt die Abgabenquote für unverheiratete Arbeitnehmer ohne Kinder 34,6 %; Belgien liegt hier mit 55,4 % an der Spitze, Österreich mit 47,9 % (Anstieg um 0,09 % gegenüber dem Vorjahr) auf dem vierten Rang. Bei Alleinverdienerpaaren erweisen sich Frankreich, Belgien und Italien als die Länder mit den höchsten Steuerbelastungen (42,1 %, 39,6 % bzw. 37,2 %); Österreich liegt hier mit 36,6 % auf Rang zehn immer noch beträchtlich über dem OECD-Schnitt von 24,8 %. Single-Spitzenverdiener (167 % des durchschnittlichen Gehalts) sehen sich in Österreich einer Abgabenlast von 50,4 % gegenüber (OECD-Schnitt: 39,4 %).
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Monday, April 4. 2011
Im Interesse der Vereinheitlichung des Rechtsvollzugs der völkerrechtlichen Regelungen über die Amtshilfe entsprechend dem neuen OECD-Standard sowie den Bestimmungen des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2009, gehen die durch den Erlass des BMF vom 21. 12. 2007, BMF-010221/2181-IV/4/2007, der Steuer- und Zollkoordination (SZK), bundesweiter Fachbereich Internationales Steuerrecht, eingeräumten Vollzugskompetenzen ab 1. 4. 2011 auf das Central Liaison Office (CLO) über. Seit 1. 1. 2008 obliegt der Vollzug des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenbereich (§ 17a Abs. 1 AVOG i. d. F. BGBl. I Nr. 105/2007, § 31 Abs. 1 AVOG 2010 i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010).
Durch den Erlass des BMF vom 21. 12. 2007, BMF-010221/2181-IV/4/2007, wurde jedoch die SZK, bundesweiter Fachbereich Internationales Steuerrecht, weiterhin mit der Funktion als zentrale Amtshilfeleitstelle zur Übermittlung und Entgegennahme von Amtshilfeersuchen betraut. Diese Funktion, einschließlich der Funktionen der SZK im Zusammenhang mit der Unterstützung der Finanzämter im Bereich der Vollstreckungsamtshilfe, geht mit Wirkung ab 1. 4. 2011 auf das CLO über. Der Schriftverkehr ist an das CLO, Außenstelle Salzburg, Aignerstraße 10, 5026 Salzburg-Aigen, zu richten. Die oben angeführten Zuständigkeiten der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich bleiben dadurch unberührt. Dieser Erlass ist ab 1. 4. 2011 anzuwenden. Über die Bestimmungen des innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden (BMF-Erlass vom 30. 3. 2011, BMF-010221/0868-IV/4/2011).
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Wednesday, March 23. 2011
Ein dem Nationalrat zur Genehmigung vorgelegtes Doppelbesteuerungsabkommen mit Bosnien-Herzegowina hat nun den Finanzausschuss passiert. Es soll die Doppelbesteuerung bei Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen den beiden Staaten beseitigen und entspricht den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis ebenso wie den OECD-Standards betreffend Transparenz, Amtshilfebereitschaft und Amtshilfeunterstützung bei Sachverhaltserhebungen. Durch das Abkommen wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Andererseits werden aber auch von österreichischen Unternehmen in Bosnien und Herzegowina geplante Investitionen ermöglicht.
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Thursday, March 10. 2011
Das österreichische Doppelbesteuerungsabkommen mit Finnland aus dem Jahr 2001 entspricht nicht den neuen OECD-Standards. Im Frühjahr 2010 fanden daher Verhandlungen zum Abschluss eines Abänderungsprotokolls statt, mit dem der neue OECD-Standard implementiert wird. Das Änderungsprotokoll wurde vom finnischen und österreichischen Finanzminister Anfang März unterzeichnet. Hinsichtlich der Auslegung des Abkommens wurde im Protokoll die Maßgeblichkeit des OECD-Musterkommentars vereinbart.
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Thursday, February 17. 2011
Die Schweiz will auf Druck der OECD ihre restriktiven Standards bei der Steuer-Amtshilfe lockern. Ausländische Staaten sollen auch dann Informationen erhalten, wenn sie in einem Amtshilfe-Antrag Namen und Adresse eines mutmaßlichen Steuersünders nicht nennen können. Genügen sollen künftig auch „andere Mittel zur Identifikation“ wie etwa eine Kontonummer und die Bank, bei der ein Konto geführt wird, erklärte die Schweizer Finanzministerin kürzlich. Die Schweiz hatte erst im März 2009 unter dem Druck der OECD und vor allem Deutschlands die OECD-Steuerstandards übernommen. Seitdem sind die Eidgenossen nicht nur bei schwerem Steuerbetrug, sondern im Grundsatz auch in den viel häufigeren Fällen von Steuerhinterziehung zu Amtshilfe bereit. Eine OECD-Kommission kam nun aber zu dem Schluss, dass die Schweiz bei der Bearbeitung vom Amtshilfe-Anträgen zu restriktiv vorgehe. Die Regierung ist nach den Worten der Finanzministerin bereit, die neuen Vorgaben der OECD zu übernehmen. Schließlich wolle die Schweiz nicht wieder auf Sanktionslisten geraten oder mit Vergeltungsmaßnahmen rechnen müssen, die vor allem die Schweizer Industrie treffen würden. Das letzte Wort hat allerdings das Parlament: Die neue Regelung muss in eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen eingearbeitet werden und solche Abkommen müssen den Gesetzgebungsprozess durchlaufen. Theoretisch sind sogar Volksabstimmungen dazu möglich. In der Praxis sei der Veränderungsbedarf aber nicht so groß, sagte die Ministerin. In etwa 95 % der Amtshilfe-Anträge seien Namen und Adresse des Verdächtigen aufgeführt. In einigen Doppelbesteuerungsabkommen, etwa mit Deutschland, sei die neue Regel bereits enthalten. Das Abkommen mit Deutschland liegt mit neun anderen im Parlament und soll im Sommer verabschiedet werden. (APA/Reuters)
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Wednesday, February 2. 2011
Am 29. 12. 2010 haben Österreich und Deutschland ein Revisionsprotokoll zum DBA Deutschland unterzeichnet. Dabei geht es um die Umsetzung des OECD-Standards für Transparenz und effektiven Informationsaustausch in Steuersachen durch Anpassung der Informationsaustauschklausel des DBA an Art. 26 OECD-MA. Danach sind auf Ersuchen die Informationen zu übermitteln, die für die Besteuerung im ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind. Österreich wird nach dem Inkrafttreten des Revisionsprotokolls auf deutsche Ersuchen steuererhebliche Bankinformationen übermitteln, ohne dass die bisher von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung der förmlichen Einleitung eines Strafverfahrens in Deutschland erfüllt sein muss. Die konkreten Anforderungen an ein Auskunftsersuchen sind im Revisionsprotokoll festgehalten. Nach seinem Inkrafttreten wird der erweiterte Informationsaustausch zu Bankinformationen für Steuerjahre bzw. Veranlagungszeiträume anzuwenden sein, die am oder nach dem 1. 1. 2011 beginnen.
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Wednesday, January 26. 2011
Der Begriff der “Bauausführung” ist nicht eng auszulegen (EAS 1750). Tiefbohrarbeiten können eine Baubetriebstätte begründen (EAS 3120). Übernimmt eine auf Tiefbohrleistungen spezialisierte italienische Gesellschaft unter Beaufsichtigung durch die österreichische Montanbehörde nach dem MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, Tiefbohrarbeiten, so wird dadurch eine inländische Betriebstätte (Baubetriebstätte) im Sinn von Artikel 5 Abs. 2 lit. g DBA-Italien begründet, wenn die Arbeiten in einem geographisch zusammengehörigen Aufsuchungsgebiet länger als 12 Monate andauern (siehe auch VwGH 26.10.1962, 1022/62, betr. inländische Tiefbohrarbeiten einer schweizerischen Gesellschaft).
Die Begründung dieser Betriebstätte wird nicht dadurch umgangen werden können, dass die Bohrarbeiten von der italienischen Gesellschaft formal mit Werkvertrag an österreichische Unternehmen weitergegeben und von diesen “im Namen und für Rechnung” der italienischen Gesellschaft durchgeführt werden. Denn der Umstand, dass die Aufträge durch Fachkräfte ausgeführt werden, die unter der Leitung des italienischen Unternehmens stehen, dass das eingesetzte italienische und geleaste rumänische Personal von dem italienischen Unternehmen ausgewählt wird und dass die Betriebsmittel vom italienischen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, spricht für das Vorliegen besonderer Gegebenheiten, die dazu führen, dass die bloß formal mit Werkverträgen unter Vertrag genommenen österreichischen Unternehmen als “abhängige Vertreter” im Sinn von Z. 10 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA anzusehen sind und demzufolge als arbeitsausführende Personen des italienischen Unternehmens gelten.
Unter diesen Gegebenheiten wird nicht nur die italienische Gesellschaft in die beschränkte Steuerpflicht eintreten, sondern es werden auch die in der österreichischen Betriebstätte eingesetzten Arbeitskräfte der inländischen Steuerpflicht unterliegen und zwar auch dann, wenn sie innerhalb von jeweils 183 Tagen ausgewechselt werden. (EAS 3200 v. 25.1.2011)
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